Beschluss
I B 29/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, substantiellen Form dargelegt werden (§116 Abs.3 Satz3 FGO).
• Bei behaupteter rechtsgrundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung muss dargelegt werden, weshalb die aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind; bloße Umschreibung des Einzelfalls genügt nicht.
• Verfahrensrügen, insbesondere zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung, müssen innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgetragen werden; pauschale Behauptungen und unstrukturierte Angriffe auf die Beweiswürdigung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantierter Revisionszulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, substantiellen Form dargelegt werden (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Bei behaupteter rechtsgrundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung muss dargelegt werden, weshalb die aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind; bloße Umschreibung des Einzelfalls genügt nicht. • Verfahrensrügen, insbesondere zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung, müssen innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgetragen werden; pauschale Behauptungen und unstrukturierte Angriffe auf die Beweiswürdigung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht. Die Klägerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz und hielt sich wiederholt in Deutschland auf. Das Finanzamt nahm an, sie habe im Streitjahr in einer deutschen Gemeinde einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung und eine ständige Wohnstätte i.S. des DBA-Schweiz, und veranlagte sie dort steuerlich. Das Hessische Finanzgericht bejahte nach Beweisaufnahme ebenfalls Wohnsitz und ständige Wohnstätte und wies die Klage ab; die Revision ließ das FG nicht zu. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof und machte u.a. Fragen zur Auslegung des Begriffs der ständigen Wohnstätte beim DBA-Schweiz sowie Verfahrensrügen wegen einer Durchsuchung geltend. Sie berief sich auf Rechtsfortbildung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Verfahrensfehler. • Die Beschwerde ist unzulässig nach §116 Abs.5 Satz1 FGO, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert dargestellt hat (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Zur angeblichen rechtsgrundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin lediglich den konkreten Einzelfall und dessen Besonderheiten beschrieben (z.B. Nutzung einer Immobilie nach Schenkung/Erbschaft, kurzzeitige Aufenthalte, Nießbrauchsverhältnisse), nicht aber dargelegt, weshalb die Fragen über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung oder Rechtsfortbildung erfordern. Deshalb fehlt die notwendige Darstellung der allgemeinen Relevanz. • Es wurde keine Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur ständigen Wohnstätte im DBA-Schweiz und relevanter Literatur vorgetragen; hätte die Klägerin dies getan, wäre ersichtlich gewesen, dass die Rechtsgrundsätze hinreichend geklärt sind. • Die Rüge zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ist unzureichend, da keine Divergenz oder ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler aufgezeigt wurde (§115 Abs.2 Nr.2 FGO). • Die Verfahrensrügen, insbesondere zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sind pauschal und nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert vorgetragen worden. Es wird nicht dargelegt, warum aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ein qualifiziertes Beweisverwertungsverbot folgen soll, und die vorgebrachten Einwendungen zielen überwiegend auf die Beweiswürdigung, die keine Grundlage für die Revisionszulassung bildet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die erforderlichen Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen substantiierten Form dargelegt wurden. Die vorgebrachten Fragen zur Auslegung des Begriffs der ständigen Wohnstätte betreffen vornehmlich den konkreten Einzelfall und sind nicht hinreichend auf ihre allgemeine Bedeutung oder auf eine offene Rechtsfrage bezogen dargestellt worden. Ebenso sind die Verfahrensrügen zur Durchsuchung und zum Untersuchungsgrundsatz nicht substantiiert binnen der Frist vorgetragen und es fehlt die Darstellung eines qualifizierten Beweisverwertungsverbots. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §135 Abs.2 FGO.