Beschluss
I B 62/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die gesetzliche Verzinsung nach § 238 AO begründet keine Revisionszulassung, wenn die Zinsfestsetzung bestandskräftig ist und nicht der Ausnahmefall einer offensichtlich unrichtigen Festsetzung vorliegt.
• Anhaltspunkte für überlange Verfahrensdauer rechtfertigen nicht allgemein einen Billigkeitserlass der Zinsen nach § 233a oder einen Erlass nach § 227 AO; eine Einzelfallprüfung ist erforderlich.
• Rechtsfragen, die vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung zu klären sind, sind für eine Revisionszulassung im Erlassverfahren nicht klärungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen Zinsfestsetzung und Erlassablehnung • Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die gesetzliche Verzinsung nach § 238 AO begründet keine Revisionszulassung, wenn die Zinsfestsetzung bestandskräftig ist und nicht der Ausnahmefall einer offensichtlich unrichtigen Festsetzung vorliegt. • Anhaltspunkte für überlange Verfahrensdauer rechtfertigen nicht allgemein einen Billigkeitserlass der Zinsen nach § 233a oder einen Erlass nach § 227 AO; eine Einzelfallprüfung ist erforderlich. • Rechtsfragen, die vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung zu klären sind, sind für eine Revisionszulassung im Erlassverfahren nicht klärungsfähig. Die Klägerin, eine GmbH, erhielt im Rahmen einer Außenprüfung Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer und Zinsen für 2004–2006. Sie legte Einspruch ein und beantragte den Erlass der Gewersteuerzinsen nach § 227 AO; diese Anträge wurden abgelehnt. In der Erlasssache erhob die Klägerin Klage und rügte die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Verzinsung von 6 % sowie die lange Verfahrensdauer. Das Finanzgericht wies die Klage und die Revisionserweiterung ab; die Klägerin hielt die Sache für von grundsätzlicher Bedeutung und beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. In dem Verfahren vor dem BFH beantragte sie die Zulassung der Revision mit Bezug auf Verfassungsfragen und die Frage der Billigkeit bei überlanger Prüfung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassung der Revision war zu Recht versagt (§ 116 Abs. 5 FGO). • Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung (§ 238 AO) und zur Obergrenze wegen Niedrigzinsphase sind in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, weil sie vorrangig im Verfahren gegen die Zinsfestsetzung zu beurteilen sind und die Festsetzung hier bestandskräftig ist. • Eine bestandskräftige, wenn auch möglicherweise rechtlich fehlerhafte Steuer- oder Zinsfestsetzung lässt sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Wege eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO korrigieren, sofern nicht der Ausnahmefall einer offensichtlich unrichtigen Festsetzung vorliegt. • Die Rechtsprechung des BFH hat geklärt, dass bloße Hinweise auf verzögerte Bearbeitung einer Außenprüfung grundsätzlich nicht genügen, um abweichende Zinsfestsetzungen aus Billigkeitsgründen nach § 233a AO zu begründen; es kommt auf die Einzelfallumstände an. • Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Erlass beanspruchen kann, obwohl er zuvor die Festsetzung wirksam hat werden lassen, ist ebenfalls durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; Rechtsbehelfsmöglichkeiten bleiben erhalten, wenn der Kläger in das richtige Verfahren verwiesen wird. • Die von der Klägerin behaupteten neuen, grundsätzlichen Klärungsbedarfe wurden nicht dargelegt; daher fehlte die Voraussetzung des § 115 Abs. 2 FGO für Revisionszulassung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts, die Revision nicht zuzulassen, bleibt bestehen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder bereits geklärt sind oder in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären und die Zinsfestsetzung bestandskräftig ist. Ein Billigkeitserlass kam ohne Nachweis des Ausnahmefalls einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Festsetzung nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO.