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Urteil

I R 77/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Senatsrechtsprechung, der zufolge bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995/2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen kann, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421), ist auch auf den Anteilstausch nach § 21 UmwStG 2006 anzuwenden .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22. Oktober 2013 6 K 3548/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Senatsrechtsprechung, der zufolge bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995/2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen kann, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421), ist auch auf den Anteilstausch nach § 21 UmwStG 2006 anzuwenden . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22. Oktober 2013 6 K 3548/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II.Der Senat versteht die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren umformulierten Hauptanträge der Klägerin (Revisionsanträge Nr. 1 und 2) in rechtsschutzorientierter Auslegung dahin, dass sie trotz ausdrücklicher Erwähnung nur (noch) der Einspruchsentscheidungen des FA weiterhin auf eine Änderung der angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt jener Einspruchsentscheidungen gerichtet sind. Des Weiteren versteht der Senat die Bezeichnung im Revisionsantrag Nr. 2 "Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO" nicht dahin, dass die Klägerin damit ihre bisherige Anfechtungsklage um eine Verpflichtungsklage hat erweitern wollen. Denn dabei würde es sich um eine im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 FGO unzulässige Klageänderung handeln. III. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist unzulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Umwandlungssteuergesetz 1995, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995/ 2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 I B 168/13, BFH/NV 2014, 921; vgl. auch [zur Verschmelzung] Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 I R 1/13, BFH/NV 2015, 690). Diese Rechtsprechung ist wegen der im Wesentlichen gleichen Ausgangslage auch auf die im Umwandlungssteuergesetz 2006 geregelten Einbringungstatbestände, also auch auf den hier einschlägigen Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG 2006, anzuwenden. Weder die Klägerin noch das FG ‑‑welches im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage die Revision zugelassen hat‑‑ haben sachliche Gesichtspunkte angeführt, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, die Grundsätze der Senatsrechtsprechung nicht auf das Umwandlungssteuergesetz 2006 zu übertragen. Auch der Senat erkennt derartige Gründe nicht. Da sich der im Streitfall geltend gemachte zu hohe Wertansatz der eingebrachten Aktien für die Besteuerung der Klägerin nicht nachteilig auswirkt, hat ihr die Vorinstanz danach zu Recht insoweit die erforderliche Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) für die erhobene Anfechtungsklage abgesprochen. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht. Des Weiteren hat das FG zutreffend angenommen, dass die Klägerin keine Einwendungen gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Änderungsbescheid festgesetzten Körperschaftsteuer erhoben hat und ihre Anfechtungsklage somit insgesamt unzulässig ist. 2. Nicht zutreffend ist hingegen die Annahme des FG, die Klage sei hinsichtlich des Hilfsantrags (Revisionsantrag Nr. 3) zulässig. Es fehlt vielmehr an dem nach § 41 Abs. 1 FGO erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Da dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die Steuerfestsetzung der übernehmenden Kapitalgesellschaft zusteht (Senatsurteile in BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; in BFH/NV 2012, 1649; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 921), besteht daneben kein Feststellungsinteresse der aufnehmenden Gesellschaft (Senatsurteil in BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken