Urteil
IX R 41/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auflösungsverlust einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts zu rechnen ist.
• Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zwangsläufig zur Realisierung des Auflösungsverlusts; maßgeblich ist, ob bereits frühere Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine Zuteilung an Gesellschafter möglich ist.
• Bei Insolvenzaufgaben, die erst später endgültig auf Null stehen (z. B. Einstellung mangels Masse), kann der Auflösungsverlust erst mit dem Zeitpunkt festgestellt werden, in dem die Unzulänglichkeit der Masse sicher feststeht.
Entscheidungsgründe
Auflösungsverlust bei Insolvenz: Zeitpunkt der Realisierung erst bei sicherer Unzulänglichkeit der Masse • Ein Auflösungsverlust einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts zu rechnen ist. • Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zwangsläufig zur Realisierung des Auflösungsverlusts; maßgeblich ist, ob bereits frühere Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine Zuteilung an Gesellschafter möglich ist. • Bei Insolvenzaufgaben, die erst später endgültig auf Null stehen (z. B. Einstellung mangels Masse), kann der Auflösungsverlust erst mit dem Zeitpunkt festgestellt werden, in dem die Unzulänglichkeit der Masse sicher feststeht. Die Eheleute waren Minderheitsgesellschafter an einer AG; der Ehemann war Vorstand. Die AG betrieb Entwicklungstätigkeiten, die nicht zur Marktreife führten. Im August 2001 wurde über das Vermögen der AG vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet; es wurde 2008 mangels Masse eingestellt und die Gesellschaft später gelöscht. In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärten die Kläger Auflösungsverluste entsprechend ihrer Aktienanteile. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht mit der Begründung, sie seien bereits 2001 entstanden. Das Finanzgericht wies die Klagen ab. Der BFH prüft, ob der Verlust bereits bei Eröffnung des Verfahrens realisiert war oder erst später. • Anwendbare Normen: § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG; handelsrechtliche Grundsätze der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) sind für den Stichtag maßgeblich. • Grundsatz: Gewinn oder Verlust aus Auflösung ist anhand einer Stichtagsbewertung zu bestimmen; ein Verlust ist erfasst, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung mehr zu erwarten ist. • Liquidationsfälle: Regelmäßig kann ein Ausschluss von Zuteilungen an Gesellschafter erst mit Abschluss der Liquidation festgestellt werden; nur ausnahmsweise ist ein früherer Zeitpunkt ausreichend, wenn Inventar, Eröffnungsbilanz oder Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen sicher ausschließen, dass Restvermögen verbleibt. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Verlust sei bereits 2001/2002 realisiert; der vorläufige Insolvenzverwalter selbst hielt weitere Ermittlungen für erforderlich, und es fehlte an einer eindeutigen Zwischenrechnungslegung oder sonstigen Unterlagen, die eine sichere Feststellung früher ermöglichten. • Schlussfolgerung: Die Unzulänglichkeit der Masse und damit die sichere Realisierung des Verlusts ergaben sich erst mit der Anzeige der Unzulänglichkeit und der Einstellung des Verfahrens im Jahr 2008; daher waren die Verluste im Streitjahr 2008 zu berücksichtigen. • Verfahrensfolge: Mangels konkreter Feststellungen zur Höhe der entstandenen und anzurechnenden Verluste hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hat die Revision der Kläger stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, der Auflösungsverlust sei bereits 2001/2002 realisiert; vielmehr steht die Unzulänglichkeit der Masse erst mit der Einstellung des Verfahrens 2008 fest, so dass der Auflösungsverlust erst im Jahr 2008 als realisiert zu behandeln ist. Das Finanzgericht muss nun ergänzend feststellen, in welcher Höhe die Verluste tatsächlich entstanden und steuerlich anzusetzen sind (insbesondere ob die Einlagen geleistet wurden und § 3c EStG zu berücksichtigen ist) und danach über die steuerliche Berücksichtigung zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen.