Urteil
V R 10/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Option zur Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Vermietungsleistungen getrennt nach den räumlich abgrenzbaren Gebäudeteilen zu prüfen.
• Das Zuordnungswahlrecht, ein ganzes Investitionsgut dem Unternehmen zuzurechnen, gilt nur für Anschaffungs- oder Herstellungsgüter, nicht für wiederkehrende Dienstleistungen wie Vermietung.
• Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb von zehn Jahren, ist nach § 15a Abs.1 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine umfassende Option und Vorsteuerberechtigung bei teilweiser privater Wohnnutzung • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Option zur Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Vermietungsleistungen getrennt nach den räumlich abgrenzbaren Gebäudeteilen zu prüfen. • Das Zuordnungswahlrecht, ein ganzes Investitionsgut dem Unternehmen zuzurechnen, gilt nur für Anschaffungs- oder Herstellungsgüter, nicht für wiederkehrende Dienstleistungen wie Vermietung. • Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb von zehn Jahren, ist nach § 15a Abs.1 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudes mit Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung (20% der Fläche). Der Ehemann der Klägerin, Steuerberater, nutzte die Einliegerwohnung für seine Praxis und später ab 1.1.2007 das gesamte Gebäude durch Anmietung. Zuvor ordnete die Klägerin das Gebäude ihrem Unternehmensvermögen zu und zog den vollen Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten. Ab 2007 erklärte sie steuerpflichtige Vermietungsumsätze für das gesamte Gebäude; eine unentgeltliche Wertabgabe gab sie nicht mehr an. Das Finanzamt erkannte die Option zur Steuerpflicht für den privat genutzten Wohnteil nicht an, berichtigte den Vorsteuerabzug und setzte nur Teilumsätze als steuerpflichtig fest. Das FG hielt die Berichtigung nach § 15a UStG für zulässig; die Klägerin legte Revision ein. • Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs.1 UStG: Die ab 2007 geänderte Nutzung begründet eine berichtspflichtige Änderung, weil nur der auf die Einliegerwohnung entfallende Anteil unternehmerisch genutzt wurde. • Vorsteuerrechtliche Grundlagen: Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG ist Vorsteuerabzug nur für Leistungen möglich, die für das Unternehmen verwendet werden; Steuerbefreiungen nach § 15 Abs.2 Nr.1 UStG schließen den Abzug aus, wenn Umsätze steuerfrei sind. • Unterscheidung Investitionsgut vs. Dienstleistung: Das EuGH/BFH‑Recht erlaubt die vollständige Unterordnung eines gemischt genutzten Investitionsgutes dem Unternehmen, nicht aber bei laufenden Leistungen wie Vermietung; das Zuordnungswahlrecht gilt nur für Anschaffungs-/Herstellungsgegenstände. • Praktische Anwendung auf Vermietung: Vermietungsleistungen sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen; ein obligatorisches Mietrecht und laufende Mietzahlungen sind keine Investitionsgüter und begründen daher kein umfassendes Zuordnungswahlrecht. • Richtlinienkonformität: Art.168/168a MwStSystRL und EuGH‑Recht unterscheiden zwischen Gegenständen (Investitionsgütern) und Dienstleistungen; dies stützt die Beschränkung des Zuordnungswahlrechts auf Gegenstände. • Konsequenz für den Einzelfall: Der Ehemann konnte den Wohnteil nicht dem Unternehmen zuordnen, da er diesen von Anfang an für rein private Wohnzwecke bestimmt hatte; daher sind die Vermietungsumsätze hierfür steuerfrei und führen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs.2 Nr.1 UStG. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der BFH bestätigte, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs.1 UStG vorzunehmen ist, weil ab 2007 die Vermietung des privat genutzten Wohnteils nicht der Unternehmenseignung zugeordnet werden konnte. Die Klägerin kann für den als Familienwohnung genutzten Gebäudeteil nicht wirksam zur Umsatzsteuer optieren, sodass die entsprechenden Vermietungsumsätze steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.