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Urteil

IV R 6/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungsansprüche aus der GAP-Reform 2003 sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. • Diese Zahlungsansprüche können bei entgeltlichem Erwerb im Anlagevermögen aktiviert und nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden, wenn ihre Nutzung erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr dauert. • Nach den am Bilanzstichtag verfügbaren Erkenntnissen können Zahlungsansprüche als abnutzbar angesehen werden; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen (hier: 10 Jahre).
Entscheidungsgründe
Abnutzbarkeit und AfA von GAP-Zahlungsansprüchen • Zahlungsansprüche aus der GAP-Reform 2003 sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. • Diese Zahlungsansprüche können bei entgeltlichem Erwerb im Anlagevermögen aktiviert und nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden, wenn ihre Nutzung erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr dauert. • Nach den am Bilanzstichtag verfügbaren Erkenntnissen können Zahlungsansprüche als abnutzbar angesehen werden; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen (hier: 10 Jahre). Eheleute wurden 2006 zusammenveranlagt. Der Kläger hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet; im Rahmen der GAP-Reform 2003 wurden für die Flächen Zahlungsansprüche (A und S) festgestellt, die zunächst an die Pächterin ausgezahlt wurden. Im September 2006 erwarb der Kläger 93 Zahlungsansprüche gegen Entgelt von der Pächterin und aktivierte diese im Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von 27.900 €. Ab Oktober 2006 verpachtete der Kläger die Flächen an die B-GbR und übertrug die Ansprüche unentgeltlich auf sie mit Rückübertragungsvereinbarung nach Pachtende. Finanzamt und Kläger gingen davon aus, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen seien; das FA lehnte jedoch die Anerkennung von AfA für die Zahlungsansprüche ab mit Verweis auf ein BMF-Schreiben. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte die Zahlungsansprüche als abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer geschätzten Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das FA reichte Revision ein. • Anwendbare Regel: AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 EStG, Bemessung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. • Die GAP-Zahlungsansprüche sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter, weil sie übertragbare Ansprüche auf Betriebsprämien eröffnen und über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem veräußerbar bzw. übertragbar sind. • Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG in der Bilanz zu aktivieren; Anschaffungskosten sind gemäß § 9b EStG zu berücksichtigen. • Ob ein immaterielles Wirtschaftsgut abnutzbar ist, bestimmt sich danach, ob seine Nutzung rechtlich oder wirtschaftlich zeitlich begrenzt ist; im Zweifel ist nach dem Vorsichtsprinzip von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen. • Die VO (EG) Nr. 1782/2003 war zwar nicht ausdrücklich befristet, doch sprechen die ständigen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Erwägungen der Verordnung selbst gegen eine dauerhafte Zusicherung der Zahlungsansprüche. • Der Finanzierungsrahmen der Reform war zunächst bis 2013 fixiert; spätere einschneidende Reformen (u.a. GAP-Reform 2013) bestätigen, dass die Zahlungsansprüche keine unbefristete Nutzung begründen. • Vor diesem Hintergrund sind die Zahlungsansprüche am Bilanzstichtag als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen; das FG schätzte diese Dauer typisierend auf zehn Jahre, was sachgerecht ist. • Die konkrete Höhe der vom FG ermittelten AfA und ihre anteilige Zuordnung nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG war nicht streitig und bleibt unbeanstandet. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche immaterielle, abnutzbare Wirtschaftsgüter sind und im Anlagevermögen aktiviert sowie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Aufgrund der am Bilanzstichtag verfügbaren Erkenntnisse war die Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre vertretbar; die darauf gestützte AfA-Berechnung des FG ist daher zutreffend. Die vom FG ermittelte AfA-Höhe und die anteilige Berücksichtigung im Streitjahr bleiben bestehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.