Urteil
XI R 17/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unentgeltliches, nicht näher konkretisiertes Praktikum kann nicht ohne weiteres als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG gelten; maßgeblich ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
• Für den Kindergeldanspruch wegen Behinderung nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG genügt ein Arztzeugnis zum GdB nicht allein; das Gericht muss anhand der Umstände feststellen, dass die Behinderung ursächlich zu fehlender Fähigkeit zum Selbstunterhalt führt und hierzu i.d.R. ein ärztliches Gutachten oder die Einvernahme behandelnder Ärzte heranziehen.
• Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn der Beteiligte selbst auf mündliche Verhandlung und angebotene Beweiserhebungen verzichtet hat; die daraus resultierende tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich bindend.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld für unkonkretes Praktikum und fehlende Nachweise zur Erwerbsunfähigkeit • Ein unentgeltliches, nicht näher konkretisiertes Praktikum kann nicht ohne weiteres als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG gelten; maßgeblich ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. • Für den Kindergeldanspruch wegen Behinderung nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG genügt ein Arztzeugnis zum GdB nicht allein; das Gericht muss anhand der Umstände feststellen, dass die Behinderung ursächlich zu fehlender Fähigkeit zum Selbstunterhalt führt und hierzu i.d.R. ein ärztliches Gutachten oder die Einvernahme behandelnder Ärzte heranziehen. • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn der Beteiligte selbst auf mündliche Verhandlung und angebotene Beweiserhebungen verzichtet hat; die daraus resultierende tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich bindend. Die Klägerin begehrt für die Zeit September 2010 bis November 2011 Kindergeld für ihre 1992 geborene Tochter X. X ist seit 1996 fachärztlich behandelt; diagnostiziert wurde eine Autismus-Spektrum-Störung mit einem GdB von 50 bis 80. X besuchte bis 2008 die Schule, ist seit September 2008 unentgeltlich als Praktikantin auf einem Reiterhof tätig und strebt eine Ausbildung zur Pferdepflegerin an, wofür bestimmte praktische Nachweise vorausgesetzt werden. Ein geplantes Vorbereitungslehrgangsangebot 2011 entfiel; in 2012/2013 wurden keine Lehrgänge angeboten. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für Teile des Streitzeitraums ab, teils setzte sie Kindergeld für März–August 2010 fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle und formelle Fehler und verweigerte eine gerichtlich angeregte Untersuchung der Tochter. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab: Die Entscheidung des FG ist zutreffend und die Revision unbegründet. • Zur Frage der Berufsausbildung (§ 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG): Berufsausbildung liegt vor, wenn das Berufsziel noch nicht erreicht ist und der Betroffene ernsthaft und nachhaltig auf dieses Ziel vorbereitet wird; dazu zählen auch berufsspezifische Praktika, sofern der Ausbildungscharakter gegenüber einer lediglich gering entlohnten Arbeit hervorgehoben ist. • Das FG hat die Umstände gewürdigt und festgestellt, dass das Praktikum auf dem Reiterhof nicht hinreichend konkretisiert war und nicht nachgewiesen wurde, welche Kenntnisse und in welchem Zeitraum X vermittelt wurden; diese tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs.2 FGO). • Verfahrensrügen der Klägerin misslingen, weil sie auf mündliche Verhandlung verzichtete und angebotene Zeugen nicht zur Einvernahme begehrte; wer selbst auf Beweiserhebung verzichtet, kann später das Unterlassen nicht erfolgreich rügen. • Zur Frage der Behinderungsbedingten Berücksichtigung (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG): Zwar steht der GdB (50–80) fest; ein Arztzeugnis allein reicht aber nicht für den Nachweis, dass die Behinderung ursächlich die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt begründet. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss das FG in der Regel ein ärztliches Gutachten einholen oder behandelnde Ärzte als Zeugen vernehmen, um festzustellen, ob die Behinderung unter den Umständen des Einzelfalls die Erwerbsfähigkeit ausschließt; hier versagte die Klägerin die Untersuchung, sodass zusätzliche Erkenntnisse fehlten. • Eine bloße Berufung auf UN-BRK oder Gleichbehandlungsrichtlinien ändert die Mitwirkungspflichten nicht; keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin. • Die Entscheidung, dass auch ein Anspruch nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG nicht vorliegt, bleibt ebenfalls unangefochten, weil die Klägerin nicht darlegte, dass sie sich im Streitzeitraum um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts München bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für den Streitzeitraum, weil das unentgeltliche Praktikum auf dem Reiterhof nicht ausreichend als Berufsausbildung dargelegt und nachgewiesen wurde und zugleich trotz festgestelltem GdB nicht hinreichend festgestellt werden konnte, dass die Behinderung ursächlich zur Unfähigkeit führt, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Verfahrensfehler nicht zulässig gerügt und zudem eine vom Gericht angeregte Untersuchung ihrer Tochter verweigert, wodurch die notwendigen weiteren Feststellungen nicht gewonnen werden konnten. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.