Beschluss
I B 124/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO genügen.
• Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung begründen keinen Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO und rechtfertigen daher regelmäßig keine Revisionszulassung.
• Bei Verweis auf im Ausland lebende Zeugen obliegt es dem Beteiligten, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach §76 Abs.1 S.4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO nachzukommen; unterbleibt dies, kann das FG die Tatsachen nach freier Überzeugung würdigen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO genügen. • Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung begründen keinen Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO und rechtfertigen daher regelmäßig keine Revisionszulassung. • Bei Verweis auf im Ausland lebende Zeugen obliegt es dem Beteiligten, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach §76 Abs.1 S.4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO nachzukommen; unterbleibt dies, kann das FG die Tatsachen nach freier Überzeugung würdigen. Die Klägerin, eine GmbH, führte in Zusammenarbeit mit polnischen und tschechischen Künstleragenturen musikalische Veranstaltungen durch. Zwischen der Klägerin und den ausländischen Kapitalgesellschaften bestanden schriftliche Tournee- und Gastspielverträge, wonach die ausländischen Firmen Produktionen pauschal liefern sollten. Die Klägerin meldete keine Abzugsteuern nach §50a EStG an. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung setzte das Finanzamt Haftungsbescheide gegen die Klägerin wegen nicht abgeführter Abzugsteuer fest. Die Klägerin behauptete, die Verträge seien nur pro forma; die Künstler hätten in Wahrheit unmittelbare Verträge mit ihr gehabt, sodass Milderungsregelungen gemäß §50a Abs.4 EStG in Betracht kämen. Das Finanzgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, die ausländischen Firmen hätten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt; die Klage blieb überwiegend erfolglos. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel und begehrte die Zulassung der Revision; das FG verweigerte die Revisionseröffnung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Form gemäß §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt hat. • Angriffe auf die Beweiswürdigung und die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und begründen keinen Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) ist unzureichend substantiiert; es fehlt an konkretem Vortrag, dass die Klägerin ihren erhöhten Mitwirkungspflichten nach §76 Abs.1 S.4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO nachgekommen ist. • Bei im Ausland ansässigen Zeugen obliegt es dem Beteiligten, diese selbst zu beschaffen; unterbliebene Mitwirkung berechtigt das FG, den Sachverhalt ohne dieses Beweismittel nach freier Überzeugung (§96 Abs.1 FGO) zu würdigen. • Das FG hat keine überraschende Entscheidung getroffen; den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung gegeben, sodass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 GG, §96 Abs.2 FGO) gewahrt war. • Mangels hinreichender Begründung war die Beschwerde gemäß §116 Abs.5 Satz1 FGO zu verwerfen; eine weitergehende Begründung wurde gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO unterlassen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, schlüssigen Form vorgetragen wurden. Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und allgemeine Rügen zur Sachverhaltsaufklärung genügten nicht, um einen Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO darzulegen. Insbesondere hat die Klägerin ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgewiesen, soweit sie sich auf im Ausland ansässige Zeugen berief; damit durfte das Finanzgericht den Sachverhalt ohne diese Beweismittel nach freier Überzeugung würdigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insgesamt blieb es bei der Entscheidung des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts, weil die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt waren.