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Beschluss

I B 121/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kann in einer gleichgelagerten Sache dem Bundesverfassungsgericht zur abstrakten Normenkontrolle vorgelegt werden. • Bei Vorliegen einer anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Finanzgerichtsverfahren nach § 74 FGO auszusetzen. • Für die Frage des Besteuerungsrückfalls nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es auf die materielle Regelungslage und die definitive Steuerpflicht an, nicht auf den Verfahrensweg der Rückerstattung.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage zur abstrakten Normenkontrolle (§50d Abs.9 Nr.2 EStG) • § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kann in einer gleichgelagerten Sache dem Bundesverfassungsgericht zur abstrakten Normenkontrolle vorgelegt werden. • Bei Vorliegen einer anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Finanzgerichtsverfahren nach § 74 FGO auszusetzen. • Für die Frage des Besteuerungsrückfalls nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es auf die materielle Regelungslage und die definitive Steuerpflicht an, nicht auf den Verfahrensweg der Rückerstattung. Die Klägerin, in den Jahren 2007–2010 im Inland ansässig, war bei einer britischen Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitslohn unterlag in Großbritannien einem Lohnsteuerabzug; die einbehaltenen Beträge wurden ihr jedoch auf Antrag vollständig erstattet. Das Finanzamt wertete die Einkünfte als dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegend wegen des Besteuerungsrückfalls nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und berücksichtigte nicht das Doppelbesteuerungsabkommen. Die Klägerin klagte gegen diese Behandlung; das Finanzgericht setzte das Klageverfahren aus. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Aussetzung, das Finanzamt trat dem entgegen. Der Senat entschied, dass die dortige Regelung zur abstrakten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden sei und daher die Aussetzung sachgerecht sei. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Senat die maßgebliche Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits dem Bundesverfassungsgericht zur abstrakten Normenkontrolle vorgelegt hat und daher die Entscheidung über das anhängige Normenkontrollverfahren abzuwarten ist. • Vor dem Hintergrund der Vorlagevoraussetzung ist das Aussetzungsinteresse des Klageverfahrens gegeben; der Tenor des Finanzgerichtsbeschlusses wird deshalb in der Folge angepasst, soweit notwendig. • Eine Vorlage anderer, ähnlich gelagerter Normenkontrollverfahren ist für den Streitfall nicht ausreichend vorgreiflich, weil die dortigen Normen nicht identisch mit § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sind und aus den dortigen Entscheidungen keine verbindlichen Aussagen für die hier streitige Vorschrift zu erwarten sind. • Für die tatbestandliche Anwendung des Besteuerungsrückfalls nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es auf die abstrakte materielle Regelungslage und die definitive Steuerpflicht an; es ist ohne Bedeutung, ob die im Ausland einbehaltenen Steuern später erstattet werden oder in welchem Verfahren dies geschieht. • Kosten des unselbständigen Nebenverfahrens werden nicht entschieden; über die Kosten ist im Hauptsacheverfahren zu befinden. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren wird gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt. Damit bleibt die Aussetzung bestehen, weil der Senat die einschlägige Norm (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG) zur abstrakten Normenkontrolle vorgelegt hat und die Klärung durch das Bundesverfassungsgericht abzuwarten ist. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Besteuerungsrückfalls richtet sich nach der definitiven Steuerpflicht, nicht nach dem Verfahrensweg einer etwaigen Rückerstattung im Ausland. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht im Hauptsacheverfahren.