Beschluss
II R 63/14
BFH, Entscheidung vom
28mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verschmelzungen nach §1 Abs.1 Nr.3 GrEStG können Eigentumsübergänge an Grundstücken grunderwerbsteuerpflichtig sein.
• Die Steuerbefreiung des §6a GrEStG ist anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Begriff des "herrschenden Unternehmens" ist jedoch nicht definiert und bedarf Auslegung.
• Die Frage, ob §6a GrEStG nur auf Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Anwendung findet, ist umstritten und wirft auch unionsrechtliche Beihilfefragen auf, sodass eine Beteiligung des BMF sachgerecht ist.
Entscheidungsgründe
Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens in §6a GrEStG • Bei Verschmelzungen nach §1 Abs.1 Nr.3 GrEStG können Eigentumsübergänge an Grundstücken grunderwerbsteuerpflichtig sein. • Die Steuerbefreiung des §6a GrEStG ist anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Begriff des "herrschenden Unternehmens" ist jedoch nicht definiert und bedarf Auslegung. • Die Frage, ob §6a GrEStG nur auf Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Anwendung findet, ist umstritten und wirft auch unionsrechtliche Beihilfefragen auf, sodass eine Beteiligung des BMF sachgerecht ist. Die Klägerin (GmbH) wurde durch Verschmelzung mit einer anderen GmbH am 20.05.2010 auf sie verschmolzen; alleinige Gesellschafterin beider Gesellschaften war eine gemeinnützige Stiftung. Mit der Verschmelzung gingen zahlreiche Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken auf die Klägerin über; die Verschmelzung wurde am 06.07.2010 ins Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer fest und versagte die Steuerbegünstigung nach §6a GrEStG mit der Begründung, die Stiftung sei kein Unternehmer i.S. des UStG. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt richtet Revision ein und rügt die Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens sowie die Anwendbarkeit von §6a GrEStG in Verschmelzungsfällen. • §1 Abs.1 Nr.3 GrEStG knüpft für gesetzliche Eigentumswechsel bei Umwandlungen an die Grunderwerbsteuer an; die vorliegende Verschmelzung fällt hierunter. • §6a Satz1 Halbsatz1 GrEStG sieht für bestimmte Umwandlungen eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor; §6a Satz3 verlangt, dass ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften beteiligt sind. • Der Begriff des herrschenden Unternehmens ist im GrEStG nicht definiert; in Literatur und Verwaltung wird überwiegend auf den umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff nach §2 UStG abgestellt, wobei strittig ist, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Beteiligung erforderlich ist. • Dem Wortlaut des §6a fehlt ein Verweis auf das UStG; zudem spricht die Zielrichtung der Norm (Verschonungszweck) gegen eine einschränkende Auslegung, die Umstrukturierungen erschweren oder Wettbewerbswirkungen verursachen könnte. • Frühere BFH-Rechtsprechung zu ähnlichen Begriffen bezog sich auf ältere Gesetzesfassungen, die anders verknüpft waren; daraus lassen sich für §6a GrEStG keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. • Die Definition abhängiger Unternehmen in anderen Normen des GrEStG rechtfertigt nicht zwingend die Übernahme des umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriffs für §6a; §6a Satz4 enthält eigene Beteiligungsfristen und Quotenregelungen, die eine eigenständige Auslegung nahelegen. • Es bestehen auch unionsrechtliche Fragestellungen: Zu prüfen ist, ob §6a GrEStG als staatliche Beihilfe i.S. des Art.107 AEUV anzusehen ist und ob ein Genehmigungsverfahren stattfand. • Wegen der offenen und grundsätzlichen Auslegungspunkte hielt der Senat die Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen für sachgerecht und forderte es zum Beitritt auf. Der Senat forderte das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt auf, weil erhebliche Auslegungsfragen zu §6a GrEStG bestehen. Entscheidend ist, dass der Begriff des herrschenden Unternehmens nicht definiert ist und sowohl umsatzsteuerrechtliche als auch eigenständige grunderwerbsteuerliche Auslegungsansätze vertreten werden; zudem sind unionsrechtliche Beihilfefragen zu klären. Deshalb wird das BMF um Stellungnahme gebeten, insbesondere ob §6a GrEStG nur für Unternehmer i.S.d. UStG gelten soll, ob die Verschmelzung einer Tochter auf eine andere unter §6a fällt und ob beihilferechtliche Prüfungen erfolgt sind. Die Aufforderung zum Beitritt liegt auf §122 Abs.2 FGO; in der Sache selbst hat der BFH keine abschließende Klärung getroffen, sondern die offenen Rechtsfragen zur Stellungnahme vorgelegt, bevor über die Revision endgültig entschieden wird.