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Urteil

IX R 42/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachhaftungszahlungen eines ehemaligen Gesellschafters können als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensverwendung besteht. • Der Vorrang der Schuldentilgung ist zu beachten: Schuldzinsen sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, wie sie nicht durch den Veräußerungserlös des Immobilienobjekts getilgt wurden. • Bei Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sind dem Gesellschafter nachträgliche Zinsen im Umfang seiner früheren Gewinnbeteiligung zuzurechnen. • Verwirklicht der frühere Gesellschafter zwar eine Innenfreistellung gegenüber dem Erwerber, gelingt ihm diese aber nicht, bleibt der endgültig selbst getragene Aufwand als Werbungskosten abziehbar.
Entscheidungsgründe
Nachhaftungszinsen eines ehemaligen GbR-Gesellschafters als nachträgliche Werbungskosten • Nachhaftungszahlungen eines ehemaligen Gesellschafters können als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensverwendung besteht. • Der Vorrang der Schuldentilgung ist zu beachten: Schuldzinsen sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, wie sie nicht durch den Veräußerungserlös des Immobilienobjekts getilgt wurden. • Bei Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sind dem Gesellschafter nachträgliche Zinsen im Umfang seiner früheren Gewinnbeteiligung zuzurechnen. • Verwirklicht der frühere Gesellschafter zwar eine Innenfreistellung gegenüber dem Erwerber, gelingt ihm diese aber nicht, bleibt der endgültig selbst getragene Aufwand als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger war bis Ende 2003 Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR, die ein Mehrfamilienhaus modernisierte und fremdfinanzierte. Die GbR geriet in Zahlungsschwierigkeiten; das Kreditinstitut kündigte 2004 das Darlehen und klagte erfolgreich gegen die GbR. Der Kläger wurde wegen Nachhaftung anteilig zur Zahlung verurteilt. Bereits zum 31.12.2003 hatte der Kläger seinen GbR-Anteil gegen Ablöse an eine X-GmbH übertragen; diese verpflichtete sich intern zur Freistellung von Ansprüchen. 2009 wurde das Objekt zwangsversteigert und der Erlös dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Im Streitjahr leistete der Kläger Zahlungen an das Kreditinstitut, darunter rückständige Zinsen, und machte diese in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an; das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise Recht für den Zinsanteil. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlagen: Werbungskostenbegriffs nach § 9 Abs.1 EStG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG sind maßgeblich. • Wirtschaftlicher Zusammenhang: Schuldzinsen sind steuerlich abziehbar, wenn objektiv die Verbindlichkeit zur Finanzierung der Vermietungsimmobilie diente und subjektiv die Aufwendungen der Förderung der Vermietung dienten. • Vorrang der Schuldentilgung: Nach ständiger Rechtsprechung sind nachträgliche Zinsen nur insoweit abzugsfähig, als sie nicht durch den Veräußerungserlös des Objekts hätten getilgt werden können. • Personengesellschaftsbezogener Zuschlag: Bei ursprünglich in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfolgter Finanzierung sind Nachhaftungszahlungen dem Gesellschafter in dem Umfang zuzurechnen, in dem ihm früher Einkünfte zuzurechnen waren. • Auswirkung der Anteilsübertragung: Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils beseitigt grundsätzlich die Einkünfteabsicht, nicht jedoch zwingend die Außenhaftung; eine frühere Übertragung mit Innenfreistellungsverpflichtung führt nur dann zum Wegfall des Abzugs, wenn der Freistellungsanspruch durchgesetzt und der Aufwand dem Erwerber erstattet worden ist. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat festgestellt, dass ein Zinsanteil von 81.086,77 € in den geleisteten Zahlungen enthalten ist, der nicht durch die Zwangsversteigerung getilgt wurde und vom Kläger endgültig getragen wurde. • Ergebnisprüfung: Da der Kläger nur im Umfang seiner früheren Beteiligung in Anspruch genommen wurde und die Innenfreistellung gegenüber der X-GmbH nicht durchgesetzt werden konnte, sind die geleisteten rückständigen Zinsen als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil ist zu Recht ergangen. Der Kläger kann den vom FG festgestellten Schuldzinsenanteil von 81.086,77 € bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten nach § 9 Abs.1 EStG i.V.m. § 21 EStG abziehen. Ausschlaggebend ist, dass das Darlehen ursprünglich zur Modernisierung und Instandsetzung des vermieteten Objekts verwendet wurde, der Veräußerungserlös vorrangig dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurde und der Kläger den Aufwand letztlich selbst getragen hat, weil eine Innenfreistellung durch den Erwerber nicht durchgesetzt werden konnte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.