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Urteil

VII R 44/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmal vom Leistenden getroffene Tilgungsbestimmung durch Überweisung gilt grundsätzlich; sie kann nicht einseitig rückwirkend verändert werden. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann verhindern, dass sich ein Leistender auf eine zuvor getroffene Tilgungsbestimmung beruft, wenn sein Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen des Finanzamts begründet hat. • Eine Tilgungsbestimmung führt nicht zur endgültigen Vernichtung eines Steueranspruchs, wenn durch Vereinbarung oder Duldungshandeln der Beteiligten die Verbuchung auf eine andere Steuerart erfolgte und der Leistende das resultierende Vertrauen nicht erfolgreich anfechten kann.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch wegen treuwidriger Änderung der Tilgungswirkung • Eine einmal vom Leistenden getroffene Tilgungsbestimmung durch Überweisung gilt grundsätzlich; sie kann nicht einseitig rückwirkend verändert werden. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann verhindern, dass sich ein Leistender auf eine zuvor getroffene Tilgungsbestimmung beruft, wenn sein Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen des Finanzamts begründet hat. • Eine Tilgungsbestimmung führt nicht zur endgültigen Vernichtung eines Steueranspruchs, wenn durch Vereinbarung oder Duldungshandeln der Beteiligten die Verbuchung auf eine andere Steuerart erfolgte und der Leistende das resultierende Vertrauen nicht erfolgreich anfechten kann. Die Mutter schenkte dem Kläger und seinen Brüdern Grundstücke mit Nießbrauchsvorbehalt; für die hierauf entfallene Schenkungsteuer setzte das Finanzamt Ablöse- und Stundungsbeträge fest. Der Kläger überwies am 17.12.2003 den vom Bescheid festgesetzten Ablösebetrag und kennzeichnete die Überweisung als "Ablösung Schenkungsteuer". Ein Teilbetrag blieb zunächst gestundet. Im Januar/Februar 2004 korrespondierten der Steuerberater des Klägers und das Finanzamt über Stundung und Bankverbindung; daraufhin nahm das Finanzamt eine Umbuchung vor und erstattete einen Überschussbetrag an den Kläger. Nach dem Tod der Schenkerin forderte das Finanzamt die gestundete Steuer und Säumniszuschläge ein; der Kläger zahlte. Er beanspruchte anschließend Erstattung in Höhe der seiner Ansicht nach ursprünglich abgelösten gestundeten Steuer, das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage: §25 ErbStG (Stundung und Ablösung gestundeter Steuer), §§224,225,47 AO sowie allgemeiner Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. • Tilgungsbestimmung: Die Zahlung mit dem Verwendungszweck "Ablösung Schenkungsteuer" und dem exakten Ablösebetrag begründet eine Tilgungsbestimmung zugunsten der Ablösung der gestundeten Steuer. • Keine einseitige Rückwirkung: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht einseitig rückwirkend geändert werden; eine Anfechtung sah das FG nicht als gegeben an und der Senat ist an diese tatrichterliche Würdigung gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Treu und Glauben: Das Finanzamt hat Anfang 2004 mit Billigung der Beteiligten die Überweisung auf die sofort fällige Steuer verbucht und einen Überschuss erstattet. Aus Aktennotizen, Telefonkontakten, der Umbuchung und dem Fax mit Bankverbindung ergibt sich ein Vertrauenstatbestand, auf den sich das Finanzamt stützen durfte. • Vertretung/Duldungsvollmacht: Der Steuerberater trat zumindest mit Duldungsvollmacht auf; seine Schreiben und die Annahme der Erstattung durch den Kläger sprechen für Genehmigung oder Dulden des handelnden Dritten. • Rechtsfolge: Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands darf sich der Kläger nicht mehr auf die ursprüngliche Tilgungsbestimmung berufen; der Grundsatz von Treu und Glauben modifiziert das Steuerverhältnis, schafft aber keine neue Steuerpflicht, sondern verhindert die Geltendmachung der ursprünglich behaupteten Ablösung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Abrechnungsbescheid vom 03.06.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 22.427 € nebst Säumniszuschlägen, weil er durch sein Verhalten und das seines Steuerberaters ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, wonach das Finanzamt die Zahlung auf die sofort fällige Steuer umgebucht und den Überschuss erstattet hat. Aus Treu und Glauben folgt, dass sich der Kläger nicht mehr auf die ursprüngliche Tilgungsbestimmung berufen kann; die gestundete Steuer wurde daher zu Recht eingefordert und bezahlt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.