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Beschluss

X B 111/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmal vom Finanzamt wirksam ausgewirkte, antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal zusteht, ist auch dann für die Zukunft verbraucht, wenn sie ohne den erforderlichen Antrag irrtümlich gewährt wurde. • Der Steuerpflichtige kann sich die rechtswidrige Gewährung nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn ihm wegen der geringen Höhe oder fehlender Hinweise im Bescheid nicht erkennbar war, dass die Vergünstigung ohne Antrag gewährt wurde. • Eine Differenzierung danach, ob der erste Veräußerungsgewinn aus einer Publikumsgesellschaft stammt, ändert an der Anwendung der ständigen BFH-Rechtsprechung zum sogenannten Objektverbrauch nichts. • Für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 FGO genügt die bloße Besonderheit der Gesellschafterstellung (Publikumsgesellschaft) nicht, wenn die Rechtslage bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Antragsgebundene Steuervergünstigung einmal verbraucht auch bei irrtümlicher Gewährung • Eine einmal vom Finanzamt wirksam ausgewirkte, antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal zusteht, ist auch dann für die Zukunft verbraucht, wenn sie ohne den erforderlichen Antrag irrtümlich gewährt wurde. • Der Steuerpflichtige kann sich die rechtswidrige Gewährung nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn ihm wegen der geringen Höhe oder fehlender Hinweise im Bescheid nicht erkennbar war, dass die Vergünstigung ohne Antrag gewährt wurde. • Eine Differenzierung danach, ob der erste Veräußerungsgewinn aus einer Publikumsgesellschaft stammt, ändert an der Anwendung der ständigen BFH-Rechtsprechung zum sogenannten Objektverbrauch nichts. • Für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 FGO genügt die bloße Besonderheit der Gesellschafterstellung (Publikumsgesellschaft) nicht, wenn die Rechtslage bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt ist. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte 2008 einen Veräußerungsgewinn aus einer Publikums-KG und 2012 einen weiteren Gewinn aus einer Freiberufler-GbR, für die er persönlich tätig war. Persönliche Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach §34 Abs.3 EStG lagen für beide Gewinne vor. In der Steuererklärung 2008 stellte der Kläger keinen Antrag auf die Begünstigung nach §34 Abs.3 EStG; das Finanzamt rechnete die Steuer jedoch nach §34 Abs.3 EStG und der Bescheid wurde bestandskräftig. Für 2012 beantragten die Kläger die Anwendung von §34 Abs.3 EStG; das FA lehnte ab mit der Begründung, die Ermäßigung könne nur einmal im Leben gewährt werden und sei 2008 bereits wirksam berücksichtigt worden. Einspruch und Klage blieben erfolglos; die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH wurde zurückgewiesen. • Ständige BFH-Rechtsprechung: Eine antragsgebundene, nur einmal zu gewährende Steuervergünstigung ist für die Zukunft verbraucht, wenn sie in einer früheren Steuerfestsetzung wirksam ausgewirkt hat, selbst wenn die Gewährung ohne erforderlichen Antrag erfolgte. • Maßgeblich ist, ob die Vergünstigung Wirkung in der früheren Festsetzung entfaltet hat und diese Wirkung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann; der Steuerpflichtige muss in diesem Fall die frühere Festsetzung anfechten, wenn er die Vergünstigung später nutzen will (§34 Abs.3 EStG betreffend Fall). • Ausnahme nach Treu und Glauben: Der Steuerpflichtige kann sich die rechtswidrige Gewährung nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn die Vergünstigung aufgrund geringer Bedeutung und fehlender Hinweise im Bescheid für ihn nicht erkennbar war. • Die Kläger verlangten eine Differenzierung danach, ob der erste Gewinn aus einer Publikumsgesellschaft stamme; diese Differenzierung ändert nichts an der Anwendung der ständigen Rechtsprechung, weil entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige im Zeitraum bis zum Ablauf der Einspruchsfrist erkennen konnte, dass die Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. • Dass ein Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft vor der Mitteilung an Gesellschafter nichts von der Veräußerung wüsste, ist für die Beurteilung unbeachtlich, da Einladungen zu Gesellschafterbeschlüssen über Grundlagengeschäfte üblicherweise Kenntnis verschaffen können. • Die vorgebrachte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 FGO, weil die Rechtslage durch ständige BFH-Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte für eine Revision ersichtlich sind. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; weitere Darstellung des Sachverhalts und Begründung entfallen nach §116 Abs.5 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht hatte zutreffend ausgeführt, dass die in 2008 wirksam wirkende, antragsgebundene Steuervergünstigung den Anspruch auf nochmalige Anwendung nach §34 Abs.3 EStG für die Zukunft verbraucht. Die von den Klägern geforderte Differenzierung wegen der Publikums-KG ändert an dieser Rechtslage nichts, weil es darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Einspruchsfrist erkennen konnte, dass die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden war. Die Kläger hatten diese Möglichkeit nicht rechtzeitig genutzt, sodass der Anspruch auf die Begünstigung für 2012 entfällt. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.