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Urteil

I R 3/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Finanzbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen. • Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung aufgrund Sitzverlegung des Klägers begründet keinen gesetzlichen Beteiligtenwechsel; die ursprüngliche beklagte Behörde bleibt passiv prozessführungsbefugt. • Hat das Finanzgericht irrtümlich einen Beteiligtenwechsel angenommen und über einen nicht passiv prozessführungsbefugten Beklagten entschieden, ist das Urteil ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Beteiligtenänderung bei Sitzverlegung; ursprüngliche Behörde bleibt Beklagter • Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Finanzbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen. • Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung aufgrund Sitzverlegung des Klägers begründet keinen gesetzlichen Beteiligtenwechsel; die ursprüngliche beklagte Behörde bleibt passiv prozessführungsbefugt. • Hat das Finanzgericht irrtümlich einen Beteiligtenwechsel angenommen und über einen nicht passiv prozessführungsbefugten Beklagten entschieden, ist das Urteil ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter M bis zu dessen Tod 2000 war; Anteile und Besitzunternehmen gingen zunächst auf die Witwe über und später in eine neu gegründete KG. Zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen bestand eine Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft. In den Jahren 1989–2005 wurden außerbilanziell geführte Kassen und Postsparbücher genutzt, in die nicht versteuerte Betriebseinnahmen flossen. Nach Steuerfahndungsprüfung änderte das Finanzamt K Steuerfestsetzungen für frühere Jahre und erhöhte Gewinne wegen nicht erfasster Einnahmen. Die Klägerin beantragte Änderung von Körperschaftsteuerfestsetzungen für 1999–2005 gemäß § 32a Abs. 2 KStG; das FA K lehnte ab. Die Klägerin klagte, verlegte jedoch während des Verfahrens ihren Sitz in den Bereich eines anderen Finanzamts (FA S). Das Finanzgericht hielt FA S für Beklagten und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. • Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist materielle Sachurteilsvoraussetzung und vom Revisionsgericht zu prüfen (§ 63 FGO). • Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat; ein späterer örtlicher Zuständigkeitswechsel begründet keinen gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn er auf einer Sitzverlegung des Klägers beruht (§ 20 AO). • Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel tritt nur ein, wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem behördlichen Organisationsakt beruht; davon war hier nicht auszugehen, da die Zuständigkeitsänderung durch die Sitzverlegung der Klägerin verursacht wurde. • Das Finanzgericht hat die Rechtslage nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht FA S als Beklagten angesehen; über einen nicht passiv prozessführungsbefugten Beklagten darf nicht in der Sache entschieden werden. • Folge: Das angefochtene Urteil verletzt § 63 FGO und ist ohne Sachprüfung aufzuheben; die Sache ist an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beteiligung des ursprünglichen Beklagten (FA K) zurückzuverweisen. • Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2014 wurde aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil das FG irrigerweise einen Beteiligtenwechsel angenommen und gegenüber einem nicht passiv prozessführungsbefugten Finanzamt entschieden hat. Die rechtliche Voraussetzung (§ 63 FGO) für die Beteiligung der beklagten Behörde wurde nicht beachtet, da die Zuständigkeitsänderung auf der Sitzverlegung der Klägerin beruhte und somit die ursprüngliche beklagte Behörde weiterhin passiv prozessführungsbefugt blieb. Das Finanzgericht hat die Sache mit dem ursprünglichen Beklagten neu zu verhandeln und zu entscheiden; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen.