OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 3/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts aufgrund einer Sitzverlegung der Klägerin ein anderes Finanzamt für den Steuerfall örtlich zuständig, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter . 2. NV: Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das Finanzgericht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014 1 K 2416/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts aufgrund einer Sitzverlegung der Klägerin ein anderes Finanzamt für den Steuerfall örtlich zuständig, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter . 2. NV: Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das Finanzgericht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014 1 K 2416/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision erweist sich aus verfahrensrechtlichen Gründen als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG verletzt § 63 FGO. 1. Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das FG einen Verfahrensmangel darstellt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. März 2000 II B 103/99, BFH/NV 2000, 1116; BFH-Urteil vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (z.B. Senatsurteil vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306). 2. § 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagter (§ 57 Nr. 2 FGO) zu beteiligen ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Verpflichtungsklage regelmäßig gegen diejenige Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder an Stelle der zuständigen Behörde berechtigterweise eine andere Behörde den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat (§ 63 Abs. 3 FGO). Ein solcher Sachverhalt liegt aber im Streitfall nicht vor. a) Wird nach Erhebung der Klage eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zuständig, bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Behörde hiervon grundsätzlich unberührt (Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N.). Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel findet jedoch statt, wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem behördlichen Organisationsakt beruht (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575); in diesem Fall tritt das nunmehr zuständige FA als neuer Beklagter in den anhängigen Rechtsstreit ein. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der Zuständigkeitswechsel durch eine Veränderung der steuerlich bedeutsamen Verhältnisse des Klägers bedingt ist (Senatsurteil in BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; BFH-Urteil vom 25. November 1986 VIII R 200/82, BFH/NV 1987, 281). So liegen die Dinge im Streitfall, in dem die behördliche Zuständigkeit gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 der Abgabenordnung deshalb gewechselt hat, weil die Klägerin ihren Sitz im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens verlegt hat. Die Beteiligtenstellung des FA K, das die durch die Klägerin beantragte Änderung abgelehnt hat, blieb unberührt. Diese Rechtslage hat das FG nicht hinreichend berücksichtigt. Es durfte über die Klage gegenüber dem nicht passiv prozessführungsbefugten FA S nicht zur Sache entscheiden. b) Der Senat weicht damit nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 ab. Zwar kann nach dieser Entscheidung die mangelnde Prozessführungsbefugnis durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des richtigen Beklagten zur Prozessführung jederzeit ‑‑also auch noch während des Revisionsverfahrens‑‑ geheilt werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 1997 I R 14/97, BFH/NV 1998, 420; s. für die Heilung eines Vertretungsmangels ohne Parteiwechsel Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1999 II ZR 27/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3263). Doch betraf dies eine Situation, in der das bei Anhängigkeit passiv prozessführungsbefugte Finanzamt, welches aufgrund einer Veränderung in der Verwaltungsorganisation unzuständig wurde, vom FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin als Beteiligter angesehen wurde. So verhält es sich im Streitfall, in dem das FG einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel angenommen und den Beklagten "ausgetauscht" hat, nicht. 3. Die angefochtene Entscheidung war deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung (mit dem ursprünglichen Beklagten, dem FA K) und Entscheidung zurückzuverweisen. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken