Urteil
I R 83/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilwertabschreibungen auf ausfallgefährdete Darlehensforderungen einer Bank sind grundsätzlich nach handelsrechtlichen und steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu prüfen; Kreditderivate (Credit Linked Notes/ Credit Default Swaps) sind bei der Teilwertbemessung der Darlehensforderungen nicht kompensatorisch zu verrechnen.
• Vorteile aus Credit Default Swaps sind bilanziell gesondert zu erfassen; sie dürfen nicht als kompensatorischer Ausgleich bei der Bewertung der zugrunde liegenden Forderungen berücksichtigt werden, wenn diese Vorteile selbst bilanziell erfasst werden.
• Bildung von Rückstellungen für drohende Inansprüche aus Zinsunterbeteiligungen ist ausgeschlossen, soweit die drohenden Aufwendungen durch voraussichtlich entstehende Ertragschancen aus dem Sicherungsinstrument kompensiert werden.
• Neuere gesetzliche Regelungen zur Bildung und Maßgeblichkeit von Bewertungseinheiten (§5 Abs.1a EStG 2002 n.F., §254 HGB n.F.) sind für vor ihrem Inkrafttreten liegende Veranlagungszeiträume nicht anzuwenden.
• Ist die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt, ist das Urteil in Bezug auf die Körperschaftsteueraufhebung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilwertabschreibung bei durch CLN gesicherten Bankforderungen — Nichtberücksichtigung von CDS-Vorteilen bei Forderungsbewertung • Teilwertabschreibungen auf ausfallgefährdete Darlehensforderungen einer Bank sind grundsätzlich nach handelsrechtlichen und steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu prüfen; Kreditderivate (Credit Linked Notes/ Credit Default Swaps) sind bei der Teilwertbemessung der Darlehensforderungen nicht kompensatorisch zu verrechnen. • Vorteile aus Credit Default Swaps sind bilanziell gesondert zu erfassen; sie dürfen nicht als kompensatorischer Ausgleich bei der Bewertung der zugrunde liegenden Forderungen berücksichtigt werden, wenn diese Vorteile selbst bilanziell erfasst werden. • Bildung von Rückstellungen für drohende Inansprüche aus Zinsunterbeteiligungen ist ausgeschlossen, soweit die drohenden Aufwendungen durch voraussichtlich entstehende Ertragschancen aus dem Sicherungsinstrument kompensiert werden. • Neuere gesetzliche Regelungen zur Bildung und Maßgeblichkeit von Bewertungseinheiten (§5 Abs.1a EStG 2002 n.F., §254 HGB n.F.) sind für vor ihrem Inkrafttreten liegende Veranlagungszeiträume nicht anzuwenden. • Ist die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt, ist das Urteil in Bezug auf die Körperschaftsteueraufhebung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die als Bank ein Kreditportfolio einschließlich hypothekenbesicherter Darlehen hielt. Zur Refinanzierung und Risikoübertragung emittierte sie 1999 Credit Linked Notes (CLN) mit Credit Default Swap-Bestandteilen; bei Eintritt bestimmter Kreditereignisse verringert sich die Rückzahlung an die Inhaber. Für die risikoreichste Tranche Y räumte die Klägerin eine begrenzte Zinsunterbeteiligung bis maximal 9,3 Mio. € ein. Zum 31.12.2000 passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeiten und bildete eine Rückstellung von 5.463.684,37 € für drohende Inansprüche aus der Zinsunterbeteiligung wegen acht ausfallbedrohter Kredite. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an und lehnte teilweise auch Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen ab; Die Klage beim Finanzgericht wurde abgewiesen. Die Klägerin erhob Revision beim BFH mit dem Ziel, die Rückstellung bzw. Teilwertabschreibung steuerlich zu berücksichtigen. • Revision ist zulässig; unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG verlängert Frist nach §55 FGO, sodass die Klägerin fristgerecht begründet hat. • In Bezug auf Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach §47 Abs.2 KStG ist die Klageabweisung zutreffend, weil hiergegen nur im Verfahren gegen den Körperschaftsteuergrundbescheid vorgegangen werden kann (§42 FGO i.V.m. §351 AO). • Zur Körperschaftsteuer ist die Sache zurückzuverweisen, weil das FG Teilwertabschreibungen auf die ausfallgefährdeten Darlehensforderungen mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat und dies weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf. • Darlehensforderungen sind grundsätzlich einzeln zu bewerten; eine Teilwertabschreibung kommt bei voraussichtlich dauernder Wertminderung nach §6 Abs.1 Nr.2 EStG 1997 n.F. in Betracht und ist handels- und steuerrechtlich zu prüfen (§8 Abs.1 KStG 1999 i.V.m. §5 Abs.1 EStG 1997 n.F.). • Bei der Teilwertbemessung sind die durch Credit Default Swaps bedingten Reduzierungen der Rückzahlungsansprüche der Wertpapierinhaber nicht kompensatorisch zu berücksichtigen; Vorteile aus CDS sind gesondert bilanziell zu erfassen, weil sie selbst bilanzierungsfähig sind. • Die nachträglich in Gesetz aufgenommenen Regelungen zur Maßgeblichkeit handelsrechtlich gebildeter Bewertungseinheiten (§5 Abs.1a EStG 2002 n.F., §254 HGB n.F.) sind auf den Streitzeitraum 2000 nicht anwendbar und begründen keinen Ausschluss der Teilwertabschreibung. • Die Bildung einer Bewertungseinheit kommt allenfalls in Betracht, wenn die Ursachen der Wertminderung der Forderungen und die gegenläufigen Reduzierungen der Rückzahlungspflichten so zusammenwirken, dass eine Risikoreduzierung sicher zuerkannt ist; dies war für die CLN-Klasse Y vorliegend nicht der Fall, weil die Zinsunterbeteiligung nur begrenzten Schutz gewährt und das Restausfallrisiko bei der Klägerin verbleibt. • Für die CLN-Tranche Y hat das Gericht festgestellt, dass die Zinsunterbeteiligung bis zur fixen Kappungsgrenze von 9,3 Mio. € eine Absicherung darstellt; da die in Rede stehenden drohenden Ausfälle diese Grenze nicht überschritten, schied eine Verpflichtung zur Bildung einer Bewertungseinheit aus. • Rückstellungen für drohende Inansprüche aus der Zinsunterbeteiligung sind gemäß §6 Abs.1 Nr.3a Buchst. c EStG 1997 n.F. nicht anzuerkennen, weil der drohende Aufwand durch eine voraussichtlich entstehende Ertragschance aus dem Credit Default Swap kompensiert wird. • Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen zu den Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen sind weitere Ermittlungen im FG erforderlich; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Körperschaftsteuerfestsetzung. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das BFH hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts insoweit auf, als es die Festsetzung der Körperschaftsteuer betrifft, und verweist die Sache zur ergänzenden tatsächlichen Aufklärung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags und der Feststellungen nach §47 Abs.2 KStG bleibt die Klageabweisung bestehen; die Revision wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Konkret bedeutet dies, dass die vom Finanzamt nicht anerkannte Rückstellung für die Zinsunterbeteiligung weiterhin steuerlich nicht zu akzeptieren ist, zugleich jedoch offen bleibt, ob Teilwertabschreibungen auf die ausfallgefährdeten Darlehensforderungen vorzunehmen sind; dies ist im zweiten Rechtsgang vom FG zu prüfen. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen.