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Urteil

VI R 78/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind. • Die frühere erweiterte Auffassung des Senats (Annahme der Unausweichlichkeit bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und fehlender Mutwilligkeit) wurde aufgegeben; der Senat kehrt zur restriktiveren Rechtsprechung zurück. • Erforderliche tatsächliche Feststellungen zur Existenzgefährdung oder zum Kernbereich des Lebens sind vom Finanzgericht vorzunehmen; bei gemischten Begehren ist anteilig zu differenzieren.
Entscheidungsgründe
Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung - restriktive Maßstäbe • Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind. • Die frühere erweiterte Auffassung des Senats (Annahme der Unausweichlichkeit bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und fehlender Mutwilligkeit) wurde aufgegeben; der Senat kehrt zur restriktiveren Rechtsprechung zurück. • Erforderliche tatsächliche Feststellungen zur Existenzgefährdung oder zum Kernbereich des Lebens sind vom Finanzgericht vorzunehmen; bei gemischten Begehren ist anteilig zu differenzieren. Die Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die Anerkennung von Gutachterkosten in Höhe von 1.500 € aus einem Arzthaftungsprozess als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, woraufhin die Klägerin klagte. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und stützte sich auf eine frühere BFH-Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten als zwangsläufig gelten können, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • §33 EStG gewährt Steuerermäßigung für zwangsläufige, außergewöhnliche Mehraufwendungen; gewöhnliche Lebensführung ist ausgeschlossen. • Frühere BFH-Rechtsprechung vermutete bei Zivilprozesskosten regelmäßig Nicht-Zwangsläufigkeit, weil Prozessführung meist freie Entscheidung der Parteien ist und Prozesskostenrisiko bewusst übernommen wird. • In einer früheren Entscheidung (BFHE 234, 30) hatte der Senat die Unausweichlichkeit unter den Voraussetzungen hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit angenommen; diese Auffassung wird aber aufgegeben. • Der Senat kehrt zur restriktiveren Rechtsprechung zurück (Urteil VI R 17/14) und sieht Zivilprozesskosten nur dann als zwangsläufig an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Weil das Hessische FG von der früheren, nun aufgegebenen Rechtsauffassung ausgegangen ist, sind seine Feststellungen und Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Das FG hat im neuen Verfahren konkrete Feststellungen zu treffen, insbesondere ob die Klage materielle oder immaterielle Ansprüche verfolgt, ob ohne Klage die Existenzgrundlage bedroht gewesen wäre und gegebenenfalls die Streitwerte anteilig zuzuordnen. • Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren wird dem Hessischen FG gemäß §143 Abs.2 FGO übertragen. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 4.4.2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH hat seine frühere großzügigere Rechtsauffassung zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten aufgegeben und wendet wieder die restriktivere Rechtsprechung an: Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abzugsfähig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des Lebens berührt und die Aufwendungen zwangsläufig sind. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang die nötigen tatsächlichen Feststellungen treffen, insbesondere zur Art der geltend gemachten Ansprüche (materiell vs. immateriell), zu einer möglichen Existenzgefährdung und gegebenenfalls zur anteiligen Verteilung der Kosten nach den Streitwerten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Hessischen Finanzgericht übertragen.