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Urteil

V R 56/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entgeltliche Personalgestellung gegen Aufwendungsersatz ist ein steuerbarer Umsatz. • Leistungen, die lediglich als Vorleistung zugunsten eines Leistungsempfängers erbracht werden, kommen nicht als unmittelbar den satzungsmäßig Begünstigten zugutekommend i.S.v. § 4 Nr. 18 UStG in Betracht. • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Befreiung für eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen) ist auf entgeltliche Personalgestellung nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Personalgestellung steuerbar; Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL nicht anwendbar • Entgeltliche Personalgestellung gegen Aufwendungsersatz ist ein steuerbarer Umsatz. • Leistungen, die lediglich als Vorleistung zugunsten eines Leistungsempfängers erbracht werden, kommen nicht als unmittelbar den satzungsmäßig Begünstigten zugutekommend i.S.v. § 4 Nr. 18 UStG in Betracht. • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Befreiung für eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen) ist auf entgeltliche Personalgestellung nicht anwendbar. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck die Unterstützung drogengefährdeter und -abhängiger Personen ist. Ende 2007 schloss der Kläger mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Entleiher) einen Vertrag zur Personalabordnung: eine Arbeitnehmerin des Klägers wurde zur fachlichen Koordinierung eines vom Entleiher initiierten Sozialfürsorgeprojekts überlassen. Das Arbeitsverhältnis blieb beim Kläger; der Entleiher konnte fachliche Weisungen erteilen. Der Kläger erhielt vom Entleiher Aufwendungsersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten. Das Finanzamt setzte für die Jahre 2008–2010 Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht setzte die Steuer auf null, weil es die Personalgestellung als steuerfreie Leistung nach Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL ansah. Das Finanzamt rügte materielle Rechtsverletzung und führte Revision beim BFH. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; die Klage des Vereins ist abzuweisen. Entgeltliche Personalgestellung gegen Aufwendungsersatz ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG steuerbar. • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr.18 UStG scheidet aus, weil die erbrachte Leistung nicht unmittelbar den nach Satzung begünstigten Personen zugutekommt; die Personalgestellung war eine sonstige Leistung an den Entleiher und nur mittelbar förderlich für die Zielgruppe. • Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL befreit "eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen"; nach Rechtsprechung des EuGH schließen entgeltliche Personalgestellungen als solche nicht unter diese Befreiung. • Auch wenn die überlassene Arbeitsleistung sozialfürsorglich geprägt war und an eine Einrichtung mit sozialem Charakter ging, bleibt die Personalgestellung kraft ihres Charakters keine unmittelbar begünstigende Leistung i.S.v. Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL (EuGH Go fair-Zeitarbeit). • Frühere EuGH-Entscheidungen, die andere Richtlinienvorgänger betrafen, ändern nichts daran; die Anwendung der Richtlinie steht dem Kläger nicht zu. • Es lag kein Projektführungsvertrag vor, der andere Schlussfolgerungen zulassen würde; die Sache war damit spruchreif und die Steuerfestsetzungen waren in der Höhe unstreitig. Die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Münster und zur Abweisung der Klage des Vereins. Die entgeltliche Personalgestellung des Klägers ist steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 18 UStG oder Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei, weil die Leistung nicht unmittelbar den satzungsmäßig Begünstigten zugute kam und entgeltliche Personalgestellungen als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinienbefreiung fallen. Mangels Anspruchs auf Steuerbefreiung bleibt die vom Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuer bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.