OffeneUrteileSuche
Urteil

V R 63/14

BFH, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die verbilligte Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. • Die Unterscheidung zwischen steuerbaren entgeltlichen Leistungen und nicht steuerbaren unentgeltlichen Leistungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL) kommt nur bei unentgeltlichen Leistungen zum Tragen und führt nicht dazu, entgeltliche verbilligte Leistungen steuerfrei zu stellen. • Die Besteuerung entgeltlicher Leistungen bleibt unabhängig vom überwiegenden unternehmerischen Interesse; ein geringes Entgelt ändert die Steuerbarkeit nicht. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Parkraumüberlassung gegen Entgelt unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellt.
Entscheidungsgründe
Verbilligte Arbeitgeberüberlassung von Parkraum ist umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung • Die verbilligte Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. • Die Unterscheidung zwischen steuerbaren entgeltlichen Leistungen und nicht steuerbaren unentgeltlichen Leistungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL) kommt nur bei unentgeltlichen Leistungen zum Tragen und führt nicht dazu, entgeltliche verbilligte Leistungen steuerfrei zu stellen. • Die Besteuerung entgeltlicher Leistungen bleibt unabhängig vom überwiegenden unternehmerischen Interesse; ein geringes Entgelt ändert die Steuerbarkeit nicht. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Parkraumüberlassung gegen Entgelt unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellt. Die Klägerin ist eine partnerschaftlich geführte steuerpflichtige Gesellschaft, die in den Jahren 2009 und 2010 aus betrieblichen Gründen Parkplätze in einem Parkhaus an ihrem Unternehmensort anmietete. Wegen knapper öffentlicher Parkmöglichkeiten stellte sie diese Parkplätze ihren Mitarbeitern zur Verfügung, die sich vertraglich zur Zahlung einer monatlichen Kostenbeteiligung von 27 € verpflichteten; die Klägerin behielt diesen Betrag vom Gehalt ein. Zunächst versteuerte die Klägerin die Zahlungen der Arbeitnehmer als entgeltliche Leistungen, stellte die Umsatzversteuerung aber später ein nach einem Hinweis der Oberfinanzdirektion. Das Finanzamt setzte dagegen Umsatzsteuer fest und berücksichtigte die tatsächlich von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen als Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerbarkeit der verbilligten Parkraumüberlassung als sonstige Leistung. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, die Überlassung diene überwiegend unternehmerischen Zwecken und sei daher nicht steuerbar; hilfsweise beantragte sie eine Vorlage an den EuGH. • Anwendbare Norm: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; Erwägungen zur MwStSystRL (Art. 2 Abs. 1, Art. 16, Art. 26 Abs. 1). • Leistungstatbestand weit auszulegen: Entscheidend ist die Gewährung eines identifizierbaren Vorteils, der verbrauchsfähig ist; das ist bei Überlassung von Parkraum gegeben. • Die Klägerin erbrachte die Parkraumüberlassung gegen eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer und somit entgeltlich; der Umstand, dass die Überlassung überwiegend betrieblichen Zwecken dient, ist für die Steuerbarkeit entgeltlicher Leistungen unerheblich. • Die in der MwStSystRL und der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Leistungen betrifft ausschließlich unentgeltliche Zuwendungen; ein Rückschluss von der Besteuerung unentgeltlicher Leistungen auf verbilligte entgeltliche Leistungen ist deshalb nicht möglich. • Die einschlägigen Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass betreffen unentgeltliche Leistungen; die UStAE-Aussagen legen nicht nahe, dass verbilligte Sachleistungen an Arbeitnehmer steuerfrei sein sollen. • Die Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass auch verbilligte Leistungen als entgeltliche Umsätze zu behandeln sind. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die Rechtsfrage der Steuerbarkeit entgeltlicher Parkraumüberlassung klar nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu beurteilen ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.05.2014 (1 K 1723/13 U) wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Begründend ist festzustellen, dass die verbilligte Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer eine entgeltliche sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt. Das überwiegende unternehmerische Interesse der Arbeitgeberin an der Parkraumüberlassung führt nicht zur Steuerfreiheit entgeltlicher Leistungen; die Differenzierung der MwStSystRL für unentgeltliche Leistungen ist hier nicht anwendbar. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Steuerbarkeit entgeltlicher Parkraumüberlassungen eindeutig erfassen.