Urteil
II R 34/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldete Erbschaftsteuer kann als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
• Die Finanzbehörde kann eine im Insolvenzverfahren angemeldete Steuerforderung nach § 251 Abs. 3 AO durch Feststellungsbescheid feststellen lassen, wenn die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird.
• Nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind Festsetzungen, die Besteuerungsgrundlagen betreffen und Steuern, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind, nicht mehr wirksam gegenüber den Erben zu erlassen; sie sind als Insolvenzforderung anzumelden und gegebenenfalls nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen.
Entscheidungsgründe
Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren • Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldete Erbschaftsteuer kann als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. • Die Finanzbehörde kann eine im Insolvenzverfahren angemeldete Steuerforderung nach § 251 Abs. 3 AO durch Feststellungsbescheid feststellen lassen, wenn die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird. • Nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind Festsetzungen, die Besteuerungsgrundlagen betreffen und Steuern, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind, nicht mehr wirksam gegenüber den Erben zu erlassen; sie sind als Insolvenzforderung anzumelden und gegebenenfalls nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass eines Verstorbenen; Erben sind Tochter und Lebensgefährtin. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde eröffnet und der Insolvenzverwalter eingesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert fest und setzte anschließend gegen die Lebensgefährtin Erbschaftsteuer fest; dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Die Tochter meldete mit, die Lebensgefährtin habe ihren Erbteil unentgeltlich übertragen und der Nachlass sei überschuldet; das Finanzamt meldete die Erbschaftsteuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter widersprach und das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO; der Einspruch dagegen wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters statt und verneinte die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Finanzamts. • Anwendbarkeit § 251 Abs. 3 AO: Steuerforderungen, die im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung angemeldet sind und im Prüfungstermin bestritten werden, können von der Finanzbehörde durch Bescheid festgestellt werden; dies gilt auch im Nachlassinsolvenzverfahren (vgl. §§ 315 ff. InsO, § 251 AO). • Voraussetzungen Nachlassverbindlichkeit: Nach § 325 InsO können im Nachlassinsolvenzverfahren nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden; zu diesen gehören Erbfallschulden im Sinne des § 1967 BGB, also auch Verpflichtungen, die den Erben als solchen treffen. • Erbschaftsteuer als Erbfallschuld: Die Erbschaftsteuer, die der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB schuldet, entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben und ist daher eine Nachlassverbindlichkeit, die als Insolvenzforderung anzumelden ist. • Abgrenzung zu sonstigen Erwerbern: Erbschaftsteuer, die auf sonstige Erwerbsarten (z. B. Vermächtnis, Pflichtteil) entfällt und nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge zurückgeht, ist keine Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 325 InsO und gegenüber dem jeweiligen Erwerber persönlich geltend zu machen; gegebenenfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen. • Rechtliche Auswirkungen der Verfahrenseröffnung: Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens dürfen Steuerfestsetzungen, die Besteuerungsgrundlagen für Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr wirksam gegenüber den Erben erlassen werden; entsprechende Bescheide sind nicht bindend und die Forderung ist in der Insolvenztabelle anzumelden und ggf. nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen. • Verfahrensaufgabe des Finanzgerichts: Das FG hatte zwar die materielle Rechtsfrage verkannt, aber nicht hinreichend festgestellt, ob die angemeldete Forderung der Höhe nach besteht; daher war die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheids: Ein nach § 251 Abs. 3 AO erlassener Feststellungsbescheid hat in entsprechender Anwendung von § 183 Abs. 1 InsO Bindungswirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter, sofern er nicht erfolgreich angefochten wird. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.04.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Auffassung des Finanzgerichts, die Erbschaftsteuer sei keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne der Nachlassinsolvenz, war rechtsfehlerhaft; die Erbschaftsteuer des Erben als Gesamtrechtsnachfolger ist grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit als Insolvenzforderung anzumelden und kann nach § 251 Abs. 3 AO durch Feststellungsbescheid festgestellt werden. Das Finanzgericht hat aber nicht abschließend geklärt, ob die angemeldete Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht; deshalb ist eine neue Prüfung der tatsächlichen Grundlagen vorzunehmen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen.