Urteil
VI R 70/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig sind, weil ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre oder der Kernbereich des menschlichen Lebens berührt wird.
• Scheidungsfolgesachen, die außerhalb des gesetzlich geregelten Zwangsverbunds liegen oder nur auf Antrag in den Verbund einbezogen werden, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig; die hieraus resultierenden Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung.
• Bei gemischten Verfahren ist nur der Anteil der Kosten abziehbar, der auf Streitgegenstände entfällt, die existenziell betroffen sind; der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der entsprechenden Streitwerte zur Gesamtsumme der Streitwerte.
• Der Abzugszeitpunkt von geleisteten Zahlungen richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG; nicht im Streitjahr geleistete Abschlagszahlungen können nicht im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
• Bei Ergebnisberechnung sind zumutbare Belastung und bereits berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; dies kann zum vollständigen Wegfall eines Abzugs führen.
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine Abzugsfähigkeit von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung • Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig sind, weil ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre oder der Kernbereich des menschlichen Lebens berührt wird. • Scheidungsfolgesachen, die außerhalb des gesetzlich geregelten Zwangsverbunds liegen oder nur auf Antrag in den Verbund einbezogen werden, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig; die hieraus resultierenden Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung. • Bei gemischten Verfahren ist nur der Anteil der Kosten abziehbar, der auf Streitgegenstände entfällt, die existenziell betroffen sind; der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der entsprechenden Streitwerte zur Gesamtsumme der Streitwerte. • Der Abzugszeitpunkt von geleisteten Zahlungen richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG; nicht im Streitjahr geleistete Abschlagszahlungen können nicht im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. • Bei Ergebnisberechnung sind zumutbare Belastung und bereits berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; dies kann zum vollständigen Wegfall eines Abzugs führen. Die 1984 geschlossene Ehe des Klägers wurde 2009 geschieden; das Amtsgericht entschied als Verbundurteil über Scheidung, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Der Kläger focht die Unterhaltsverurteilung an; in der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich, der die Zahlungen verringerte. Der Kläger zahlte bzw. erhielt Rechnungen seiner Prozessbevollmächtigten für die Verfahren vor AG und OLG und machte diese Kosten in der Einkommensteuererklärung 2009 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge materieller Rechtsverletzung. • Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 1, 2 und 3 EStG sowie § 11 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO; frühere BFH-Rechtsprechung zu Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung wurde rekapituliert. • Zwangsläufigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten nur dann zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des Lebens berührt; allgemeine Zivilprozesse begründen diese Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht. • Frühere Abweichung und Rückkehr: Der Senat hatte zwischenzeitlich eine abweichende Auffassung vertreten, ist in späterer Rechtsprechung jedoch zur früheren Linie zurückgekehrt und wendet wieder die strenge Zwangsläufigkeitsprüfung an. • Scheidung und Folgesachen: Zwar können Scheidungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gelten, doch erstreckt sich dies nur auf unmittelbar und unvermeidbar durch die Scheidung entstehende Kosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses im Zwangsverbund). Folgesachen außerhalb des Zwangsverbunds sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, weil deren Regelung auch außergerichtlich oder einvernehmlich möglich ist. • Anwendung auf Streitfall: Die OLG-Rechtsanwaltskosten betreffen ausschließlich die Berufung zum nachehelichen Unterhalt und sind damit nicht zwangsläufig. Ebenso sind die amtsgerichtlichen Anwaltskosten insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf den nachehelichen Unterhalt entfallen. • Feststellung des abziehbaren Anteils: Nur der Anteil der amtsgerichtlichen Kosten, der auf Scheidung und den zum Zwangsverbund gehörenden Versorgungsausgleich entfällt (46 % des Streitwerts), wäre grundsätzlich abzugsfähig; das ergibt 510 € aus der in Rechnung gestellten Summe. • Zeitpunkt des Abzugs: Abschlagszahlungen, die nicht im Streitjahr geleistet wurden, können nach § 11 Abs. 2 EStG nicht im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen. • Berechnungsergebnis: Nach Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG sowie bereits berücksichtigter außergewöhnlicher Belastungen verbleiben keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. • Verfahrenskostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Prozesskosten sind überwiegend nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne der Rechtsprechung sind. Lediglich ein anteiliger Betrag von 510 € käme wegen des Anteils von Scheidung und Versorgungsausgleich am Gesamtstreitwert als abzugsfähige Aufwendung in Betracht. Abschlagszahlungen, die nicht im Streitjahr geleistet wurden, können nicht berücksichtigt werden. Nach Anrechnung der zumutbaren Belastung und bereits berücksichtigter außergewöhnlicher Belastungen sind letztlich keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen; die Klägerkostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO.