Beschluss
IX B 7/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde zum BFH nur zulässig, wenn das FG diese in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss zugelassen hat (§128 Abs.3 FGO i.V.m. §69 Abs.3 FGO).
• Die Verweigerung spontaner Akteneinsicht durch einen Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung nach §133 FGO geltend zu machen; eine solche Erinnerung muss beim Finanzgericht eingelegt worden sein.
• Ein Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
• Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung des Finanzgerichts • Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde zum BFH nur zulässig, wenn das FG diese in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss zugelassen hat (§128 Abs.3 FGO i.V.m. §69 Abs.3 FGO). • Die Verweigerung spontaner Akteneinsicht durch einen Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung nach §133 FGO geltend zu machen; eine solche Erinnerung muss beim Finanzgericht eingelegt worden sein. • Ein Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung und begehrt die Zulassung der Beschwerde zum BFH. Ferner rügt er, ihm sei spontane und unangekündigte Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten verweigert worden, und stellt ein Ablehnungsgesuch. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts war bereits rechtskräftig bekanntgegeben. Eine Erinnerung nach §133 FGO wurde beim Finanzgericht nicht eingelegt. Das Ablehnungsgesuch wurde erst nach Abschluss der Instanz gestellt. Der Antragsteller begehrt Kostenaufhebung nicht; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Die Beschwerde ist unzulässig: Nach §128 Abs.3 FGO steht die Beschwerde zum BFH gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn das Finanzgericht dies in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss zugelassen hat; eine solche Zulassung liegt hier nicht vor. • Die Rüge der verweigerten spontanen Akteneinsicht gehört nicht in die Beschwerde; sie ist mit der Erinnerung nach §133 FGO beim Finanzgericht geltend zu machen. Eine solche Erinnerung hat der Antragsteller nicht erhoben und die behauptete Verweigerung wurde nicht endgültig dargetan. • Das nachträglich gestellte Ablehnungsgesuch ist unbegründet mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil es erst nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Abschluss der Instanz gestellt worden ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.2015 (15 V 214/15) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde war nicht statthaft, weil das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte; zugleich hat der Antragsteller verfahrensrelevante Rechtsbehelfe (Erinnerung nach §133 FGO) nicht eingelegt und sein Ablehnungsgesuch nach Instanzabschluss gestellt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Folglich führt der Rechtsbehelf nicht zum Erfolg und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.