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Urteil

X R 23/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Zulageberechtigten mitbenutzte Wohnung, die im Eigentum einer GbR steht, kann grundsächlich als förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital nach §92a Abs.1 EStG anerkannt werden. • §96 Abs.1 EStG führt zur Anwendung der AO; §39 Abs.2 Nr.2 AO ermöglicht bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften eine anteilige Zurechnung von Gesamthandvermögen zu den Gesellschaftern, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist. • Ist die GbR gewerblich, kann die Wohnung dennoch zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der Gesellschaft gehören; dann findet §39 Abs.2 Nr.2 AO weiterhin Anwendung für diesen Teil, andernfalls sind weitere Feststellungen zur Zuordnung und eventuellen Entnahme erforderlich. • Die Voraussetzungen der förderunschädlichen Verwendung (insbesondere Unmittelbarkeit und Zeitpunkt von Anschaffung/Herstellung) sind vom Finanzgericht konkret festzustellen; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital bei Wohnungseigentum einer GbR • Eine vom Zulageberechtigten mitbenutzte Wohnung, die im Eigentum einer GbR steht, kann grundsächlich als förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital nach §92a Abs.1 EStG anerkannt werden. • §96 Abs.1 EStG führt zur Anwendung der AO; §39 Abs.2 Nr.2 AO ermöglicht bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften eine anteilige Zurechnung von Gesamthandvermögen zu den Gesellschaftern, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist. • Ist die GbR gewerblich, kann die Wohnung dennoch zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der Gesellschaft gehören; dann findet §39 Abs.2 Nr.2 AO weiterhin Anwendung für diesen Teil, andernfalls sind weitere Feststellungen zur Zuordnung und eventuellen Entnahme erforderlich. • Die Voraussetzungen der förderunschädlichen Verwendung (insbesondere Unmittelbarkeit und Zeitpunkt von Anschaffung/Herstellung) sind vom Finanzgericht konkret festzustellen; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Die Klägerin (98%‑Gesellschafterin einer GbR) und ihr Ehemann (2%) lebten in einem Haus, das 2008 von der GbR erworben wurde; in dem Anwesen befindet sich zugleich die Anwaltskanzlei des Ehemanns. Die Klägerin hatte einen geförderten Altersvorsorgevertrag und beantragte 2011 bei der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) die förderunschädliche Auszahlung des gesamten Kapitals zur Anschaffung/Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung. Die ZfA lehnte ab, weil die GbR Eigentümerin sei und nur eigenes (Allein-/Bruchteil-)Eigentum förderfähig sei. Das FG gab der Klage statt und rechnete die Wohnung der Klägerin anteilig zu. Der BFH hat die Revision der ZfA stattgegeben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das FG zurückverwiesen, weil wesentliche Umstände nicht hinreichend festgestellt waren. • Anwendbarkeit von §96 Abs.1 EStG: Auf die Zulagen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden; daraus folgt die Heranziehung des §39 Abs.2 Nr.2 AO zur anteiligen Zurechnung von Gesamthandvermögen. • Grundsatz: Eine vom Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Eigentum einer vermögensverwaltenden GbR kann als begünstigte "Wohnung in einem eigenen Haus" i.S.v. §92a Abs.1 Satz1 Nr.1, Satz5 EStG gelten, weil die anteilige Zurechnung der Gesellschaftsvermögensrechte ermöglicht, die den Gesellschaftern wirtschaftlich zustehen. • Zweck‑ und Gesetzeswortlaut rechtfertigen keine Verneinung der Anwendung der AO‑Zurechnung; die von der ZfA angeführten Missbrauchsbefürchtungen (Mitnahmeeffekte, leichtere Veräußerbarkeit) sind nicht geeignet, die Zurechnung generell auszuschließen und können durch Auslegung des Merkmals "unmittelbar" begrenzt werden. • Übertragbarkeit auf gewerbliche GbR: Auch bei gewerblicher Tätigkeit kann die vom Gesellschafter zu Wohnzwecken genutzte Wohnung ertragsteuerlich zum notwendigen Privatvermögen der Personengesellschaft gehören; in diesem Fall verdrängt §15 EStG die Bruchteilsbetrachtung nicht für dieses Privatvermögen. • Mängel in der Tatsachenfeststellung: Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Wohnung von Anfang an zum Privatvermögen gehörte oder ob es sich um eine spätere Entnahme handelte, ob die Klägerin unmittelbar und zeitlich ausreichend mit dem geförderten Kapital den Anschaffungs- oder Herstellungszweck verfolgt hat, und ob ein Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang vorlag. • Rechtliche Folge: Wegen dieser unvollständigen Feststellungen ist die Sache nicht entscheidungsreif; das Verfahren wird an das FG zurückverwiesen mit dem Auftrag, die strittigen tatsächlichen Voraussetzungen (Zuordnung zum Privatvermögen, Zeitpunkt und Unmittelbarkeit der Verwendung, ggf. Zustimmung der Gesellschafter bei Entnahme) festzustellen und erneut zu entscheiden. Der Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg vom 6.3.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass eine vom Zulageberechtigten genutzte Wohnung im Eigentum einer GbR grundsätzlich förderunschädlich sein kann und §39 Abs.2 Nr.2 AO entsprechend zur anteiligen Zurechnung heranzuziehen ist; gleichwohl müssen für den konkreten Fall Bestimmungen zur Zugehörigkeit zum Privatvermögen, zum Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung und zur Unmittelbarkeit der Verwendung geprüft werden. Mangels entsprechender Feststellungen des FG konnte über die förderunschädliche Verwendung hier nicht abschließend entschieden werden. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.