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Urteil

X R 31/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 kann nicht mehr gebildet werden, wenn zum Zeitpunkt ihres Geltendmachens bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht wird. • Die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft ist als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren; die übernehmende Personengesellschaft tritt für objektbezogene Besteuerungsmerkmale in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein (§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3 UmwStG 2002), nicht jedoch als Gesamtrechtsnachfolge. • Die vom Großen Senat für Einbringungen in Kapitalgesellschaften entwickelte Begründung ist auf Einbringungen in Personengesellschaften übertragbar; die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung sind im Wesentlichen identisch. • Wenn die Einbringung bereits feststeht, ist die Investition im bisherigen Betrieb nicht mehr möglich und der zur Förderung bestimmte Zweck des § 7g EStG 2002 kann nicht mehr erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Ansparabschreibung bei bevorstehender Buchwerteinbringung in Personengesellschaft ausgeschlossen • Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 kann nicht mehr gebildet werden, wenn zum Zeitpunkt ihres Geltendmachens bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht wird. • Die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft ist als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren; die übernehmende Personengesellschaft tritt für objektbezogene Besteuerungsmerkmale in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein (§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3 UmwStG 2002), nicht jedoch als Gesamtrechtsnachfolge. • Die vom Großen Senat für Einbringungen in Kapitalgesellschaften entwickelte Begründung ist auf Einbringungen in Personengesellschaften übertragbar; die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung sind im Wesentlichen identisch. • Wenn die Einbringung bereits feststeht, ist die Investition im bisherigen Betrieb nicht mehr möglich und der zur Förderung bestimmte Zweck des § 7g EStG 2002 kann nicht mehr erreicht werden. Der Kläger führte bis 2004 ein Einzelunternehmen und brachte es zum 1.1.2005 in eine GmbH & Co. KG ein, an der er 51 % hielt. Im Jahresabschluss 2004 bildete er eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 i.H.v. 83.200 €. Das Finanzamt versagte die Rücklagenbildung mit der Begründung, im Zeitpunkt der Geltendmachung sei eine Investition im Einzelunternehmen wegen der bevorstehenden Einbringung in die KG nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger widersprach und berief sich auf § 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 UmwStG 2002, wonach die übernehmende Personengesellschaft in die steuerliche Stellung des eingebrachten Betriebs eintrete. Finanzgericht und BFH sahen die Einbringung als tauschähnlichen Vorgang an und verneinten die Zulässigkeit der Ansparabschreibung. Der Kläger machte geltend, die Entscheidung des Großen Senats zur Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaften sei auf Personengesellschaften nicht übertragbar wegen deren steuerlicher Transparenz. • Rechtliche Grundlage der Ansparabschreibung: § 7g Abs. 3 EStG 2002 verlangt, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. • Einbringung in Personengesellschaft: Nach § 24 Abs. 1 ff. UmwStG 2002 kann die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit Buchwerten ansetzen; § 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 UmwStG 2002 begründet den Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung hinsichtlich objektbezogener Merkmale wie AfA und Rücklagen. • Großer Senat zur Einbringung in Kapitalgesellschaften: Der Große Senat entschied, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr möglich ist, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, weil es sich um einen veräußerungs- bzw. tauschähnlichen Vorgang handelt und der Förderzweck des § 7g EStG 2002 dadurch entfällt. • Übertragbarkeit auf Personengesellschaften: Die dogmische Einordnung als tauschähnlicher Vorgang und die ständige Rechtsprechung gelten gleichermaßen für Einbringungen in Personengesellschaften; die Personengesellschaft ist zwar transparent, aber eigenständiges Subjekt der Gewinnermittlung und kann in Rechtsbeziehungen zu Gesellschaftern treten. • Praktische Folge: Die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung in Kapital- und Personengesellschaften sind im Wesentlichen identisch; folglich ist die Entscheidung des Großen Senats entsprechend anzuwenden. • Tatbestand im Streitfall: Seit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags am 21.12.2004 stand die Einbringung zum 1.1.2005 fest; die Ansparabschreibung wurde erst danach beim Finanzamt geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG 2002 nicht mehr vorlagen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger nach § 135 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger kann die Ansparabschreibung von 83.200 € nicht geltend machen, weil zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits feststand, dass sein Einzelbetrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht wird und damit die vorgesehene Investition im bisherigen Betrieb nicht mehr möglich war. Die vom Großen Senat entwickelte Rechtsauffassung zur Einbringung in Kapitalgesellschaften ist auf Einbringungen in Personengesellschaften übertragbar; die Einbringung ist als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren und verhindert den förderrechtlichen Zweck des § 7g EStG 2002. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.