Beschluss
X B 128/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdebegründung die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend bezeichnet oder die Begründung auf andere Verwaltungsakte beschränkt bleibt (§116 Abs.3 FGO).
• Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht ist nur dann gegeben, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden und der Kläger dies konkret darlegt (§76 Abs.1 FGO).
• Eine Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn dargelegt wird, was bei rechtzeitigem Gehör vorgebracht worden wäre; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht (§116 Abs.3 S.3 FGO, §119 Nr.3 FGO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen mangelhafter Begründung und Verfahrensrügen • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdebegründung die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend bezeichnet oder die Begründung auf andere Verwaltungsakte beschränkt bleibt (§116 Abs.3 FGO). • Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht ist nur dann gegeben, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden und der Kläger dies konkret darlegt (§76 Abs.1 FGO). • Eine Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn dargelegt wird, was bei rechtzeitigem Gehör vorgebracht worden wäre; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht (§116 Abs.3 S.3 FGO, §119 Nr.3 FGO). Der Kläger betreibt einen Brennstoffhandel und meldete 2006 unter Firma A eine Handelsvertretung für ein Pharmaunternehmen an. Ein Dienstleistungsvertrag zwischen der GmbH und A wurde geschlossen; im Vertrag unterschrieb Frau X für A, der Kläger ist im Vertrag nicht genannt. Frau X war insolvent und in der Wohlverhaltensphase; die GmbH zahlte die Vergütung auf ein Konto des Klägers. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen dem Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu und schätzte die Einkünfte für 2007 und 2008. Das Finanzgericht sah Frau X als Vertreterin des Klägers an und reduzierte die Schätzung. Der Kläger beanstandete Verfahrensmängel und begehrte Zulassung der Revision. Er beantragte u. a. die Beiziehung der Insolvenzakte der Frau X und rügte Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Finanzgericht hat Beweisanträge abgelehnt und die Klage nur teilweise stattgegeben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2010 sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2005 angreift, ohne die erforderliche Beschwerdebegründung nach §116 Abs.3 FGO vorzulegen. • Begründetheit (2007/2008): Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rügen gegen das Finanzgericht wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) scheitern, weil das entscheidungserhebliche FA-Schreiben dem FG bereits vorlag und der Kläger nicht darlegt, welche zusätzlichen verwertbaren Erkenntnisse die Insolvenzakte noch ergeben würde. • Das FA-Schreiben lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass das FA die Vergütungen der Frau X unmittelbar als eigene Einkünfte zugerechnet hat; vielmehr diente es dem Insolvenzgericht zur Prüfung einer fingierten Vergütung nach §295 Abs.2 InsO. • Zur Gehörsrüge: Die Darlegungsanforderungen nach §116 Abs.3 Satz3 FGO sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welchen zusätzlichen Vortrag oder welche Beweise er bei Hinweis des Gerichts vorgetragen bzw. erbracht hätte; pauschale Angaben genügen nicht. • Kostenentscheidung: Dem Kläger sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§135 Abs.2 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird insoweit verworfen, als sie die Einkommensteuer 2005 und 2010 sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2005 betrifft, mangels hinreichender Beschwerdebegründung. Soweit die Beschwerde die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 betrifft, wird sie als unbegründet zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargelegt oder nicht gegeben sind. Insbesondere ist die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht nachgewiesen, da einschlägige Schreiben bereits vorlagen, und die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger nicht konkretisiert hat, was er zusätzlich vorgetragen oder bewiesen hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.