Beschluss
V B 35/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern oder grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
• Für den Vorsteuerabzug trägt derjenige die Darlegungs- und Nachweislast, der den Abzug geltend macht.
• Bei Dauerschuldverhältnissen genügt die Angabe der jeweils geltenden Umsatzsteuer im Vertrag nicht; ergänzende Zahlungsbelege mit Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum sind erforderlich.
• Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen führen nicht zur Aufhebung, wenn das Ergebnis auch bei richtiger Feststellung bestehen bliebe.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug: Darlegungs- und Nachweispflicht bei Dauerleistungen • Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern oder grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. • Für den Vorsteuerabzug trägt derjenige die Darlegungs- und Nachweislast, der den Abzug geltend macht. • Bei Dauerschuldverhältnissen genügt die Angabe der jeweils geltenden Umsatzsteuer im Vertrag nicht; ergänzende Zahlungsbelege mit Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum sind erforderlich. • Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen führen nicht zur Aufhebung, wenn das Ergebnis auch bei richtiger Feststellung bestehen bliebe. Die Klägerin begehrte Vorsteuerabzug aus Zahlungen für die Tätigkeitsvergütung eines Komplementärs und aus Rechts- und Beratungskosten für das Jahr 2009. Das Finanzgericht versagte den Vorsteuerabzug, weil ergänzende Zahlungsbelege fehlten und der im Dauerleistungsvertrag ausgewiesene Umsatzsteuerhinweis keinen konkreten Steuerbetrag enthielt. Zudem hielt das Finanzgericht die Klägerin aus Zweifeln an einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht für darlegungsfähig, wobei es sich auf Feststellungen und eine Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer stützte. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, Verletzung des klaren Inhalts der Akten und die Frage der Feststellungslast bei einer KGaA. Mit der Beschwerde verlangte sie Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil. • Die Beschwerde ist unbegründet; Revision wird nicht zugelassen (§115 Abs.2 FGO). • Rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Selbst wenn das FG den Einwand zu Dauerleistungen nicht hinreichend erörterte, führt dies nicht zur Aufhebung, weil das Ergebnis zutreffend ist: Bei Dauerschuldverhältnissen müssen ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich eine Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt; sonst erfüllt Vertrag und Zahlungsbeleg nicht die Funktion einer Rechnung. • Der Vertragstext, der lediglich die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer nennt, genügt nicht dem Erfordernis des konkreten Ausweises des Steuerbetrags nach §14 Abs.4 Nr.8 UStG. • Das FG durfte den Vorsteuerabzug aus Rechts- und Beratungskosten versagen, weil die Klägerin keinen substantierten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit dargetan hat; die Feststellungslast für den Vorsteuerabzug liegt beim Steuerpflichtigen. • Eine im FG enthaltene falsche Behauptung über den Geschädigten aus dem Strafurteil verletzt den klaren Inhalt der Akten, ist aber unschädlich, weil das FG sein Ergebnis ohnehin aus der vom Strafgericht ausdrücklich aufrechterhaltenen Zweifel an der wirtschaftlichen Tätigkeit herleitet. • Die Frage, ob bei einer KGaA die Feststellungslast dem Steuerpflichtigen oder dem Finanzamt obliegt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; die Rechtsprechung stellt klar, dass derjenige, der Vorsteuer geltend macht, die Voraussetzungen nachzuweisen hat, unabhängig von der Rechtsform. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das FG-Urteil bleibt bestehen, weil der Vorsteuerabzug zu Recht versagt wurde: Zum einen fehlten ergänzende Zahlungsbelege und der Vertrag wies nicht den konkreten Steuerbetrag aus; zum anderen hat die Klägerin die für den Vorsteuerabzug erforderliche Darlegung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erbracht. Selbst festgestellte Verfahrens- oder Tatsachenfehler führen nicht zu einer anderen Entscheidung, da das zutreffende Ergebnis auch ohne die fehlerhafte Feststellung erhalten bliebe.