Urteil
X R 25/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldzinsen können trotz Insolvenzeröffnung als nachträgliche Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, sofern sie der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind.
• Zurechnung von Zahlungen von einem Ehegatten-Oder-Konto richtet sich nach der BFH-Rechtsprechung: Bei gesamtschuldnerischen Darlehen sind Zinszahlungen grundsätzlich demjenigen Ehegatten zuzurechnen, dem das Darlehen betrieblich zuzurechnen ist.
• Zinszahlungen für Darlehen, die ausschließlich auf Rechnung eines Ehegatten aufgenommen wurden, sind nicht allein wegen einer innerfamiliären Vereinbarung der anderen Ehegattin zuzurechnen.
• Unwirksamkeit zivilrechtlicher Abbuchungen infolge insolvenzrechtlicher Regelungen steht der steuerlichen Berücksichtigung nach § 41 Abs. 1 AO nicht zwingend entgegen.
• Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob und inwieweit § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) den Abzug von schuldzinsbezogenen nachträglichen Betriebsausgaben einschränkt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Insolvenzeröffnung und Zurechnung bei Ehegatten-Oder-Konto • Schuldzinsen können trotz Insolvenzeröffnung als nachträgliche Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, sofern sie der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. • Zurechnung von Zahlungen von einem Ehegatten-Oder-Konto richtet sich nach der BFH-Rechtsprechung: Bei gesamtschuldnerischen Darlehen sind Zinszahlungen grundsätzlich demjenigen Ehegatten zuzurechnen, dem das Darlehen betrieblich zuzurechnen ist. • Zinszahlungen für Darlehen, die ausschließlich auf Rechnung eines Ehegatten aufgenommen wurden, sind nicht allein wegen einer innerfamiliären Vereinbarung der anderen Ehegattin zuzurechnen. • Unwirksamkeit zivilrechtlicher Abbuchungen infolge insolvenzrechtlicher Regelungen steht der steuerlichen Berücksichtigung nach § 41 Abs. 1 AO nicht zwingend entgegen. • Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob und inwieweit § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) den Abzug von schuldzinsbezogenen nachträglichen Betriebsausgaben einschränkt. Die Kläger, verheiratet und zusammen veranlagt für 2007, gaben bei der Klägerin nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 33.545 € für Schuldzinsen und Beratungskosten an. Die Klägerin hatte bis März 2006 einen Einzelhandel betrieben; über ihr Vermögen wurde im März 2006 Insolvenz eröffnet. Einige Darlehen waren gesamtschuldnerisch (A‑Bank, B‑Bank) aufgenommen, andere ausschließlich vom Kläger (C‑Bank, D‑Bank). Im Innenverhältnis hatten die Eheleute Vereinbarungen zur Weitergabe von Darlehen getroffen. Zahlungen erfolgten vom gemeinsamen Oder-Konto; der Kläger verfügte weiterhin darüber. Das Finanzamt versagte den Abzug; das FG bestätigte dies unter Berufung auf insolvenzrechtliche Wirkung und Drittaufwand. Der BFH hob das FG‑Urteil auf und verwies zurück, weil teilweise Abzugsfähigkeit gegeben sein kann, die Vorinstanz aber unvollständig geprüft hatte. • Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind; nachträgliche Betriebsausgaben nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind möglich, auch bei zwischenzeitlicher Insolvenz. • Die Insolvenzeröffnung bewirkt nicht generell, dass der Schuldner keine betrieblichen Aufwendungen mehr steuerlich geltend machen kann; §§ 80, 81 InsO betreffen nur Insolvenzmasse. Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen oder Dritteinweisung können zulässig sein. • Eigenaufwand setzt persönliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Bei Zahlungen von einem gemeinsamen Oder-Konto ist zu klären, in wessen Rechnung die Zahlung erfolgte; hierfür gelten die BFH‑Grundsätze zur Zurechnung bei Ehegatten. • Für Darlehen, die ausschließlich von einem Ehegatten aufgenommen wurden (C‑Bank, D‑Bank), liegt keine Zurechnung der Zinszahlungen an die andere Ehegattin vor; es fehlt an Abkürzung des Zahlungswegs und an vertraglicher Einbeziehung der Klägerin in die Kreditverträge. • Für gesamtschuldnerische Darlehen beider Ehegatten (A‑Bank, B‑Bank) gilt die BFH‑Rechtsprechung: Zinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto sind demjenigen Ehegatten zuzurechnen, dem der Betrieb zuzurechnen ist, auch wenn insolvenzrechtliche Einwendungen bestehen; eine zivilrechtliche Unwirksamkeit ändert daran nichts, soweit nach § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis bestehen bleibt. • Das FG hat nicht hinreichend geprüft, ob § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) den Abzug einschränkt; insoweit ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Vorinstanz hat die Beratungskosten wegen Insolvenz zu Recht als nicht hinreichend dargetan und daher nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt. Der BFH hat die Revision der Kläger als teilweise begründet angesehen, das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Prüfung und anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht München, Außensenat Augsburg, zurückverwiesen. Er stellte klar, dass Schuldzinsen für gesamtschuldnerische Darlehen (A‑Bank, B‑Bank) der Klägerin dem Grunde nach als nachträgliche Betriebsausgaben zuzurechnen sein können, auch wenn Zahlungswirkungen insolvenzrechtlich zu prüfen sind; zivilrechtliche Unwirksamkeit der Abbuchungen schließt den steuerlichen Abzug nicht aus, soweit § 41 Abs. 1 AO anwendbar ist. Für Zinszahlungen aus Darlehen, die ausschließlich der Ehemann aufgenommen hat (C‑Bank, D‑Bank), fehlt dagegen die Zurechnung an die Klägerin; diese Zahlungen sind nicht als von ihr selbst getragener Aufwand anzusehen. Schließlich hat der BFH das Finanzgericht angewiesen, im weiteren Verfahren insbesondere die mögliche Beschränkung des Abzugs nach § 4 Abs. 4a EStG zu prüfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.