Beschluss
VII B 185/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt oder nicht gegeben sind.
• § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbietet nicht amtlich verliehene Zusätze zur Berufsbezeichnung nur dann, wenn Zusatz und Berufsbezeichnung inhaltlich oder räumlich erkennbar verbunden sind; eine deutliche räumliche Absetzung verhindert die Anwendung des Verbots.
• Die Richtlinie 2006/123/EG steht einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen; die Vorschrift erfüllt die Voraussetzungen des Art. 24 RL 2006/123/EG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen FG-Entscheidung zur Werbung mit Zusatzqualifikation • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt oder nicht gegeben sind. • § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbietet nicht amtlich verliehene Zusätze zur Berufsbezeichnung nur dann, wenn Zusatz und Berufsbezeichnung inhaltlich oder räumlich erkennbar verbunden sind; eine deutliche räumliche Absetzung verhindert die Anwendung des Verbots. • Die Richtlinie 2006/123/EG steht einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen; die Vorschrift erfüllt die Voraussetzungen des Art. 24 RL 2006/123/EG. Der Kläger erwarb 2005 ein IHK-Zertifikat "Zertifizierter Rating-Analyst" und führte diese Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater". In einem Berufsverfahren erhielt er einen Verweis und eine Geldbuße. Er beantragte bei der Steuerberaterkammer die Prüfung unterschiedlicher Werbemittel (Briefbögen, Visitenkarte, Anzugrevers, Stempel); die Kammer hielt nur bestimmte räumlich getrennte Varianten für zulässig und verlangte bei anderen die Voranstellung des Wortes "Zusatzqualifikation". Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Kammer und sah Verstöße gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG unter Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zum Abstandsgebot. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung, Divergenzen und Richtlinienrecht und stellte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. • Die Beschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind überwiegend bereits geklärt durch die BFH-Rechtsprechung, wonach Zusatz und Berufsbezeichnung in einer erkennbaren Verbindung stehen müssen, damit § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG greift; eine deutliche räumliche Absetzung verhindert die Anwendung des Verbots. Das BVerfG hat diese Grundsätze gebilligt. • Zur Richtlinie 2006/123/EG: Die RL war bereits in früherer BFH-Entscheidung berücksichtigt; § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist als Regelung über kommerzielle Kommunikation mit Art. 24 RL 2006/123/EG vereinbar, weil sie kein absolutes Verbot darstellt, nicht diskriminierend ist und durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. • Zur Divergenzbehauptung: Der Kläger hat keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil und den angeblich abweichenden Entscheidungen herausgearbeitet; tatsächlich knüpfen die anderen Gerichte an dieselben vom BVerfG bestätigten Grundsätze an und unterscheiden die Sachverhalte. • Zur Fortbildung des Rechts und schwerwiegendem Rechtsfehler: Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen so gravierenden Fehler, der das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde; das FG-Urteil ist mit früherer Rechtsprechung vereinbar und nachvollziehbar begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts, das die beanstandeten Werbemittel wegen Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG für unzulässig erklärt hat, in Bestätigung der Steuerberaterkammer bestehen. Eine Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, keine offenen grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen und keine Divergenz zu anderen Entscheidungen nachgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.