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Urteil

VI R 56/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Zivilprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. • Die frühere, auf Erfolgsaussicht abstellende Rechtsprechung des BFH (VI R 42/10) wird aufgegeben; es gilt wieder die restriktivere Linie, nach der Zivilprozesskosten nur bei Gefährdung der Existenzgrundlage zwangsläufig sind. • Aufwendungen für die Regelung oder Abwehr von Unterhaltspflichten sind regelmäßig typische Lebensführungskosten und daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten für Unterhaltsverteidigung als außergewöhnliche Belastung • Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Zivilprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. • Die frühere, auf Erfolgsaussicht abstellende Rechtsprechung des BFH (VI R 42/10) wird aufgegeben; es gilt wieder die restriktivere Linie, nach der Zivilprozesskosten nur bei Gefährdung der Existenzgrundlage zwangsläufig sind. • Aufwendungen für die Regelung oder Abwehr von Unterhaltspflichten sind regelmäßig typische Lebensführungskosten und daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Der Kläger wurde für 2011 zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Vater eines 2010 geborenen nichtehelichen Kindes T und nicht mit der Kindesmutter L verheiratet. Er hatte sich bereits 2010 zu Kindesunterhalt verpflichtet und schloss im Familiengerichtsverfahren einen Vergleich über Unterhaltspflichten, wonach u.a. für T ab Mai 2011 ein Unterhalt und für L monatliche Unterhaltsbeträge festgesetzt wurden. Im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren bezahlte der Kläger an seinen Rechtsanwalt 3.154,46 € und machte diese Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an; das Finanzgericht gab dem Kläger jedoch statt. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein. • Rechtsgrundlage ist § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in Verbindung mit der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Zivilprozesskosten. • Zivilprozesskosten gelten nur dann als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt; andernfalls handelt es sich um übliche Lebensführungskosten, die vom Grundfreibetrag abgedeckt sind. • Frühere BFH-Ansicht (VI R 42/10), wonach Kosten bei hinreichender Aussicht auf Erfolg abziehbar sein könnten, wird aufgegeben; der Senat kehrt zur restriktiveren Linie zurück (vgl. Urteil VI R 17/14). • Im konkreten Fall ergaben die Feststellungen, dass der Kläger durch das Familiengerichtsverfahren nicht in Gefahr war, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. • Die Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsansprüche und der Abschluss des Vergleichs gehörten zur eigenverantwortlichen Regelung von Unterhaltspflichten; deshalb sind die dafür angefallenen Anwaltskosten nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. • Folgerung: Die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten sind keine außergewöhnliche Belastung und dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. • Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Die vom Kläger in 2011 gezahlten Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche sind keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, weil durch das Verfahren nicht die Existenzgrundlage des Klägers gefährdet war und es sich insoweit um typische Lebensführungskosten handelt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.