OffeneUrteileSuche
Beschluss

XI B 113/14

BFH, Entscheidung vom

16mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Senatsbeschlusses ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. • § 108 FGO ist zwar grundsätzlich auch auf Beschlüsse anwendbar, dient aber der Schaffung von Grundlagen für Rechtsmittelentscheidungen; fehlt ein Rechtsmittel, fehlt das Interesse an Tatbestandsberichtigung. • Über einen Antrag nach § 108 FGO kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; § 108 FGO schließt den Rückgriff auf § 320 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung mangels Rechtsschutzinteresse • Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Senatsbeschlusses ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. • § 108 FGO ist zwar grundsätzlich auch auf Beschlüsse anwendbar, dient aber der Schaffung von Grundlagen für Rechtsmittelentscheidungen; fehlt ein Rechtsmittel, fehlt das Interesse an Tatbestandsberichtigung. • Über einen Antrag nach § 108 FGO kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; § 108 FGO schließt den Rückgriff auf § 320 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO aus. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; der Senat wies die Beschwerde mit formloses Beschluss vom 14.12.2015 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands dieses Senatsbeschlusses sowie gleichzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Maßgabe von §§ 155 FGO i.V.m. § 320 ZPO. Sie verlangte die Ergänzung um zwischen den Parteien unstreitige Tatsachenfeststellungen. Der Senat prüfte den Berichtigungsantrag und die Frage der Zulässigkeit sowie die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. • Der Antrag ist unzulässig, weil es am notwendigen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fehlt. • Nach § 108 FGO dient die Tatbestandsberichtigung der Schaffung von Grundlagen für Rechtsmittelentscheidungen; liegt kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vor, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung. • § 108 FGO ist zwar dem Grunde nach auf Beschlüsse anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO), rechtfertigt aber keine Berichtigung allein zur Ergänzung des Beschlussinhalts ohne dahinterstehendes Rechtsmittel. • Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann zurückgewiesen werden: Über den Tatbestandsberichtigungsantrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, und die finanzgerichtlichen Vorschriften und die Spezialregelung des § 108 FGO schließen den Rückgriff auf § 320 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) aus. • Der Beschluss wird kostenfrei erlassen, da er zum Hauptverfahren gehört. Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 14.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, weil § 108 FGO der Tatbestandsberichtigung vorrangig zur Schaffung von Grundlagen für Rechtsmittelentscheidungen dient und gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung über den Antrag erfolgte ohne mündliche Verhandlung, da die finanzgerichtlichen Vorschriften und die Spezialregelung des § 108 FGO einen Rückgriff auf § 320 ZPO ausschließen. Der Beschluss ist kostenfrei, weil er dem Hauptverfahren zugehört.