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Beschluss

VIII B 58/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Lastschrifteinzug gilt eine Umsatzsteuervorauszahlung als im Fälligkeitszeitpunkt abgeflossen, wenn der Steuerpflichtige durch Erteilung der Einzugsermächtigung und ausreichende Kontodeckung alles in seiner Macht Stehende zur Zahlung veranlasst hat. • Die Frage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschrift bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 FGO, wenn sie sich eindeutig aus Gesetz und BFH-Rechtsprechung ergibt. • Eine abweichende Behandlung gegenüber früheren BFH-Entscheidungen liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die Zahlung dem Kalenderjahr zuordnet, für das die Vorauszahlung geleistet wurde, unabhängig von der Fälligkeit.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt und wirtschaftliche Zugehörigkeit von per Lastschrift bewirkten Umsatzsteuervorauszahlungen • Bei Lastschrifteinzug gilt eine Umsatzsteuervorauszahlung als im Fälligkeitszeitpunkt abgeflossen, wenn der Steuerpflichtige durch Erteilung der Einzugsermächtigung und ausreichende Kontodeckung alles in seiner Macht Stehende zur Zahlung veranlasst hat. • Die Frage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschrift bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 FGO, wenn sie sich eindeutig aus Gesetz und BFH-Rechtsprechung ergibt. • Eine abweichende Behandlung gegenüber früheren BFH-Entscheidungen liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die Zahlung dem Kalenderjahr zuordnet, für das die Vorauszahlung geleistet wurde, unabhängig von der Fälligkeit. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das eine strittige Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe dem Jahr 2012 zugeordnet hatte. Die Vorauszahlung war formell am 10. Januar 2013 fällig, betraf jedoch den Voranmeldezeitraum November 2012 und wurde per Lastschrift eingezogen. Der Kläger focht die sachliche Zuordnung zum Kalenderjahr an und rügte Abweichungen von BFH-Rechtsprechung. Streitgegenstand war daher, in welchem Kalenderjahr eine per Lastschrift bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung wirtschaftlich gehört und ob zur Revision zuzulassen sei. Das FG hatte die Zahlung dem Jahr 2012 zugeordnet. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision, der BFH entschied über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung. • Zulässigkeit: Die Beschwerdebegründung genügt nach §115 Abs.2 i.V.m. §116 Abs.3 FGO nicht; jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO und rechtfertigt keine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO), weil sie sich aus Gesetz und ständiger BFH-Rechtsprechung ergibt. • Rechtliche Wertung unbarer Zahlungen: Die BFH-Rechtsprechung zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung ist auf Lastschriftfälle übertragbar. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung und ausreichender Kontodeckung gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als abgeflossen (§224 Abs.2 Nr.3 AO), es sei denn, der Schuldner widerspricht der Belastung fristgerecht. • Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Für die Zuordnung zum Kalenderjahr kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern darauf an, für welchen Zeitraum die Zahlung geleistet wurde; daher ist eine Dezember-/November-Vorauszahlung dem Jahr zuzuordnen, dem der Voranmeldezeitraum angehört. • Divergenz: Es besteht keine Divergenz zur früheren BFH-Rechtsprechung; anders gelagerte Entscheidungen betrafen unterschiedliche Rechtsfragen (Verlängerung kurzer Zeiträume nach §11 EStG i.V.m. §108 AO). • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§135 Abs.2 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass eine per Lastschrift bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung dann als im Fälligkeitszeitpunkt abgeflossen gilt, wenn der Steuerpflichtige durch Erteilung der Einzugsermächtigung und ausreichende Kontodeckung alles zur Zahlung Erforderliche veranlasst hat. Die streitige Vorauszahlung wurde wirtschaftlich dem Jahr 2012 zugeordnet, weil sie für den Voranmeldezeitraum November 2012 geleistet wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz zu früheren Entscheidungen wurde verneint, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger.