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Urteil

I R 66/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO kann gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festgesetzt werden, auch wenn die Rechtsfrage bei mehreren verbundenen Gesellschaften identisch ist. • Antragsteller im Sinne des Gebührenrechts ist, in wessen Namen der Antrag gestellt wurde; die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Steuerpflichtigen rechtfertigt separate Gebühren. • Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 89 Abs. 4 AO und ist vom Antragsteller zu erklären, es sei denn, der erklärte Wert ist offensichtlich unrichtig.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht bei verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern (Organschaft) • Für Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO kann gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festgesetzt werden, auch wenn die Rechtsfrage bei mehreren verbundenen Gesellschaften identisch ist. • Antragsteller im Sinne des Gebührenrechts ist, in wessen Namen der Antrag gestellt wurde; die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Steuerpflichtigen rechtfertigt separate Gebühren. • Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 89 Abs. 4 AO und ist vom Antragsteller zu erklären, es sei denn, der erklärte Wert ist offensichtlich unrichtig. Die Klägerin (Aktiengesellschaft) steht in einer ertragsteuerlichen Organschaft mit der S-GmbH (Organträger). Beide Gesellschaften stellten gemeinsam einen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO zur Frage der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags. Das Finanzamt erteilte die Auskunft und setzte separat gegenüber der Klägerin und der S-GmbH jeweils eine Gebühr in Höhe von 5.056 € fest. Die Klägerin klagte gegen die ihr gegenüber ergangene Gebühr und das Finanzgericht Köln hob den Gebührenbescheid auf mit der Begründung, die Auskunftsgebühr dürfe in dieser Konstellation nur einmal festgesetzt werden und richtiger Gebührenschuldner sei die S-GmbH. Das Finanzamt legte Revision ein und forderte die Wiederherstellung der Gebührenerhebung gegenüber beiden Gesellschaften. • Rechtliche Grundlagen: § 89 AO (Erteilung verbindlicher Auskünfte; Gebühren), § 34 GKG (Gerichtskostenbemessung) und verfahrensrechtliche Prinzipien zur Selbständigkeit der Besteuerung. • Antragstellerbegriff: Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Namen ein Antrag gestellt wurde; da der Auskunftsantrag ausdrücklich namens beider Gesellschaften gestellt wurde, sind beide Antragsteller im gebührenrechtlichen Sinne. • Selbständigkeit der Steuerpflichtigen: Organträger und Organgesellschaft sind getrennte Steuersubjekte; die verfahrensrechtliche Nichtverknüpfung der Verfahren rechtfertigt eine gesonderte Gebührenfestsetzung gegenüber jedem Antragsteller. • Keine Reduktionsbefugnis: Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor, wenn durch doppelte Antragstellung wirtschaftlich kein doppelter Vorteil entsteht; der Gesetzgeber hatte einen Typisierungsspielraum bei den Gebührenregelungen. • Unzutreffendkeit verwaltungsinterner Auffassungen: Die Verwaltungsanweisung, wonach bei einheitlicher rechtlicher Beurteilung nur ein Antrag vorliege, ist hier nicht anwendbar, weil die Verfahrenszuständigkeiten der Steuerpflichtigen getrennt sind. • Keine Analogie zu § 178a AO: Die dortige Sonderregelung für Vorabverständigungsverfahren rechtfertigt keine Übertragung auf die verbindliche Auskunft nach § 89 AO; unterschiedliche gesetzliche Regelungen sind bewusst getroffen worden. • Gegenstandswert und Gebühr: Der vom Antragsteller erklärte Gegenstandswert von 1.176.000 € ist nicht offensichtlich unrichtig; die hierauf gestützte Gebühr von 5.056 € entspricht den Vorschriften und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 5.056 € ist sowohl gegenüber der S-GmbH als auch gegenüber der Klägerin rechtmäßig, weil beide als Antragsteller anzusehen sind und die Gebührenpflicht nach § 89 AO jeweils individuell greift. Der vom Antragsteller erklärte Gegenstandswert von 1.176.000 € ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb die darauf beruhende Gebührbemessung dem Gesetz entspricht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.