Beschluss
V B 82/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Beantragt der Steuerschuldner währen der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase einen Erlass der restlichen Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen (schlechte wirtschaftliche Lage und daraus angeblich resultierende Gesundheitsprobleme), so kann es den daraufhin gewährten Erlass nach § 130 AO zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlassantrages einen Lottogewinn in Millionenhöhe verschwiegen hat. 2. NV: Einem Rechtsstreit hierüber fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, die nicht mehr widerrufen werden kann. 3. NV: Es spricht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren, dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung, einem Schuldner einen Verbleib im sog. "Schuldturm" zu ersparen sowie grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen, bei einer Restschuldbefreiung nicht nur den Anfall einer Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), sondern auch einen Lottogewinn in Millionenhöhe zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts vom .... wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Beantragt der Steuerschuldner währen der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase einen Erlass der restlichen Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen (schlechte wirtschaftliche Lage und daraus angeblich resultierende Gesundheitsprobleme), so kann es den daraufhin gewährten Erlass nach § 130 AO zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlassantrages einen Lottogewinn in Millionenhöhe verschwiegen hat. 2. NV: Einem Rechtsstreit hierüber fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, die nicht mehr widerrufen werden kann. 3. NV: Es spricht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren, dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung, einem Schuldner einen Verbleib im sog. "Schuldturm" zu ersparen sowie grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen, bei einer Restschuldbefreiung nicht nur den Anfall einer Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), sondern auch einen Lottogewinn in Millionenhöhe zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts vom .... wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. 1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen. a) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑; vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2015 VI B 14/15, juris). So kann ein Verfahrensfehler dann vorliegen, wenn das FG gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstößt, weil es sich mit dem Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht auseinandersetzt. Kein Verfahrensfehler, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, der nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zur Revisionszulassung führt, ist hingegen dann gegeben, wenn das Gericht dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt hat, weil es die Ausführungen der Beteiligten bei der Urteilsfindung in Erwägung zieht und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern der Klagebegründung auseinandersetzt. Ob das Gericht dann bei seiner Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis kommt, stellt eine Frage der richtigen Rechtsanwendung und nicht eines Verfahrensfehlers dar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). b) So liegt es im Streitfall. Das FG hat das wesentliche Vorbringen des Klägers, wonach der erhebliche Lottogewinn nicht zum Insolvenzvermögen nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) gehört, weil er weder im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch im Zeitraum bis zum Abschluss als Neuvermögen angefallen ist, und er deshalb nicht verpflichtet sei, dem FA hiervon Mitteilung zu machen, im Tatbestand ausführlich wiedergegeben und sich in seinen Gründen damit auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass dieser Umstand zwar nicht bei der Feststellung des Insolvenzvermögens, wohl aber bei der Frage der Gewährung eines Billigkeitserlasses für den Erlass der restlichen Steuerschulden zu berücksichtigen sei. Die Kläger haben somit nicht schlüssig einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt. 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt haben. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist, deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. a) Die Kläger haben bereits keine abstrakte Rechtsfrage dargelegt, sondern eine Sachverhaltsschilderung, verbunden mit einer Rechtsansicht, vorgetragen, wenn sie zur Bezeichnung der zu klärenden Rechtsfrage ausführen: "Die Finanzverwaltung muss bei der Frage der Rücknahme eines gewährten Erlasses in der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz und bei Zufluss von finanziellen Mitteln, die nicht zur Masse gezogen werden können, und ein Zahlungsangebot in Aussicht gestellt wird, eine Überprüfung dahingehend vornehmen, ob der kurzfristige Mittelzufluss höher oder niedriger ist, als die zu erwartenden Einnahmen durch Pfändungen über den Treuhänder bis zum Ende der Privatinsolvenz". b) Auch fehlt im Streitfall die Darlegung, weshalb in diesem Sonderfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit besteht. c) Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass das FA bei der Gewährung eines Billigkeitserlasses aus persönlichen Gründen nicht auf bestimmte Erwägungen beschränkt ist, sondern allgemein berücksichtigen kann, dass es nicht der Billigkeit entspricht, Steuerschulden zu erlassen, wenn ein Steuerschuldner sich nicht ‑‑wie nach § 227 AO vorausgesetzt‑‑ in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, sondern aufgrund eines beträchtlichen Lottogewinns die Steuerschulden in einem Schlage hätte tilgen können und dass ein bereits gewährter Erlass nach § 130 AO zurückgenommen werden kann, wenn im Erlassantrag der Lottogewinn verheimlicht und wahrheitswidrig auf eine angeblich wegen der Steuerschulden bestehende schwere Gesundheitsgefährdung hingewiesen wurde. Es erscheint auch insolvenzrechtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Restschuldbefreiung, mit der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dem Schuldner ein lebenslänglicher "Schuldturm" erspart werden sollte, dann nicht mehr erforderlich ist und mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist, wenn dies wegen der durch überraschende Umstände völlig geänderten Vermögensverhältnisse nicht mehr erforderlich erscheint. Der mit der Erteilung der Restschuldbefreiung verbundene Eingriff in die Gläubigerrechte ist dann durch sachliche Gründe nicht mehr zu rechtfertigen. Auch in § 295 InsO ist geregelt, dass ein ‑‑wie beim Lottogewinn‑‑ nicht erwirtschafteter Erbschaftanfall während der Wohlverhaltensphase wegen des Risikos der Ausschlagung immerhin zur Hälfte an die Gläubiger auszukehren ist. Denn ‑‑so die amtliche Begründung‑‑ "in diesem Falle wäre es unbillig, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren, ohne dass er dieses Vermögen antasten muss" (BTDrucks 12/2443, S. 192). 3. Da bereits keine Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig vorgetragen sind, kann dahinstehen, ob der Beschwerde wegen des Erlasswiderrufes der restlichen Steuerschulden bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn feststeht, dass eine Restschuldbefreiung erteilt ist und auch ein Widerruf der Befreiung (§ 303 InsO) ausgeschlossen ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken