OffeneUrteileSuche
Beschluss

V B 82/15

BFH, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann zurückgenommen werden, wenn er durch unrichtige Angaben im Erlassantrag erschlichen wurde (§ 130 AO). • Ein während der Wohlverhaltensphase zugegangener Vermögenszufluss, der nicht Insolvenzmasse ist, kann für die Beurteilung der Billigkeit eines Steuererlasses relevant sein. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers im Urteil behandelt. • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die zur Begründung vorgetragenen Fragen eher eine einzelfallbezogene Sachverhaltsdarstellung sind.
Entscheidungsgründe
Zurücknahme von Billigkeitserlass bei Verschweigen erheblicher Vermögenszuflüsse • Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann zurückgenommen werden, wenn er durch unrichtige Angaben im Erlassantrag erschlichen wurde (§ 130 AO). • Ein während der Wohlverhaltensphase zugegangener Vermögenszufluss, der nicht Insolvenzmasse ist, kann für die Beurteilung der Billigkeit eines Steuererlasses relevant sein. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers im Urteil behandelt. • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die zur Begründung vorgetragenen Fragen eher eine einzelfallbezogene Sachverhaltsdarstellung sind. Die Kläger betrieben einen Gewerbebetrieb; 2011 wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete erhebliche Steuerschulden an; das Insolvenzverfahren wurde 2012 aufgehoben. Während der Wohlverhaltensphase boten die Kinder der Kläger an, zur Befriedigung der Gläubiger rund 40.000 € zur Verfügung zu stellen; daraufhin gewährte das Finanzamt einen Teil-Erlass der restlichen Steuerschulden. Später erfuhr das Finanzamt von einem Lottogewinn der Kläger aus Juli 2014 in Höhe von über 1.010.000 € und nahm den Erlass nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurück. Die Kläger rügten, der Lottogewinn gehöre nicht zur Insolvenzmasse und habe daher nicht angegeben werden müssen; sie beriefen sich auf Mitteilung an den Insolvenzverwalter. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger suchten die Zulassung der Revision, die das Bundesfinanzhof zurückwies. • Rüge der Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) trifft nicht zu: Das FG hat das Kernvorbringen der Kläger, dass der Lottogewinn nicht Insolvenzmasse sei, im Tatbestand und in den Gründen behandelt und sich damit auseinandergesetzt; damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Zur Frage der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Die Kläger haben keine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage dargestellt, sondern überwiegend den konkreten Sachverhalt und eine Rechtsansicht; damit fehlt die erforderliche Substantiierung. • Materiell-rechtlich ist zu beachten: Für die Gewährung eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners maßgeblich; ein überraschender beträchtlicher Vermögenszufluss während der Wohlverhaltensphase kann die Billigkeitserwägungen ändern und rechtfertigt gegebenenfalls die Rücknahme des Erlasses nach § 130 AO, wenn der Erlassantrag durch unrichtige Angaben erschlichen wurde. • Insolvenzrechtlich steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen, dass der Lottogewinn nicht Insolvenzmasse nach § 35 InsO ist; jedenfalls kann nach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung und den Regelungen wie § 295 InsO ein nicht erwirtschafteter Vermögenszufluss die Erwägungen über die Billigkeit der Restschuldbefreiung und die Verteilung an die Gläubiger beeinflussen. • Da die Kläger keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Revision vorgetragen haben, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zum Rechtsschutzinteresse angesichts bereits erteilter Restschuldbefreiung und des Ausschlusses eines Widerrufs (§ 303 InsO). • Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 2 FGO; die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Billigkeitserlass durch unrichtige Angaben im Erlassantrag erschlichen worden sein kann und das Finanzamt den Erlass nach § 130 AO zurücknehmen durfte. Ein während der Wohlverhaltensphase zugegangener erheblicher Vermögenszufluss, auch wenn er nicht Insolvenzmasse nach § 35 InsO ist, ist für die Beurteilung der Billigkeit des Erlasses relevant. Die Kläger haben weder Verfahrensfehler noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt, sodass die Revision nicht zuzulassen war.