Urteil
VI R 70/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
• Die zwischenzeitliche Auffassung des Senats, nach der Zivilprozesskosten bei hinreichender Aussicht auf Erfolg abziehbar sein könnten, wurde aufgegeben; die frühere restriktive Rechtsprechung gilt wieder.
• Aufwendungen zur Verteidigung oder Sicherung von Vermögenspositionen, etwa Miteigentum an einem Zweifamilienhaus, berühren grundsätzlich nicht den existenziellen Kernbereich und sind daher regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten nur bei Gefährdung der Existenz als außergewöhnliche Belastung abziehbar • Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Die zwischenzeitliche Auffassung des Senats, nach der Zivilprozesskosten bei hinreichender Aussicht auf Erfolg abziehbar sein könnten, wurde aufgegeben; die frühere restriktive Rechtsprechung gilt wieder. • Aufwendungen zur Verteidigung oder Sicherung von Vermögenspositionen, etwa Miteigentum an einem Zweifamilienhaus, berühren grundsätzlich nicht den existenziellen Kernbereich und sind daher regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Die Kläger erzielten 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bewohnten mit zwei Kindern ein Zweifamilienhaus. Sie machten Zivilprozesskosten in Höhe von 7.485 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Streitgegenstand war eine Erbstreitigkeit: Die Klägerin hatte 1995 und 2000 Miteigentumsanteile und Zahlungen im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge erhalten. Nach dem Tod der Mutter beanspruchte ein Erbe (C) Rückabwicklung bzw. Ausgleichszahlungen und verklagte die Klägerin. Gerichte verurteilten die Klägerin im Umfang bestimmter Zahlungen, in der Berufung wurde im Ergebnis die Klage abgewiesen und C zur Kostentragung verurteilt. Die Klägerin trug Prozess- und Gerichtskosten; das Finanzamt berücksichtigte diese nicht als außergewöhnliche Belastung, das FG gab der Klage statt. Der BFH prüfte in der Revision, ob Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. • Anwendbare Normen: § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG; Verfahrensrechtlich: § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 135 Abs. 1 FGO. • Rechtliche Ausgangslage: § 33 EStG gewährt Steuerermäßigung nur für zwangsläufige, außergewöhnliche Mehraufwendungen, die nicht zu den üblichen Lebensführungskosten gehören. • Frühere BFH-Rechtsprechung stellte regelmäßig eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten auf; solche Kosten wurden nur anerkannt, wenn der Prozess die Existenzgrundlage oder den Kernbereich menschlichen Lebens bedrohte. • Zwischenzeitliche Abkehr: Der Senat hatte in einer Entscheidung 2011 eine lockerere Linie vertreten (Zulassung bei hinreichender Aussicht auf Erfolg), diese Ansicht wurde jedoch in einer späteren Entscheidung (2015) wieder aufgegeben und die restriktive Rechtsprechung wiederhergestellt. • Anwendung auf den Streitfall: Der Prozess diente der Abwehr von Rückübertragungs- und Ausgleichsansprüchen hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einem Zweifamilienhaus; dies berührte nicht den existenziellen Kernbereich oder die Existenzgrundlage der Klägerin. • Ergebnis der Prüfung: Die vom FG getroffene Annahme, die Prozesskosten seien zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, beruht auf einer abweichenden Rechtsgrundlage und ist nicht haltbar; die Prozesskosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. • Verfahrensfolge: Die Revision des Finanzamts ist begründet, das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage der Steuerpflichtigen wird abgewiesen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf, weil Zivilprozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 EStG abzugsfähig sind, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft. Im vorliegenden Erbstreit ging es um den Erhalt bzw. die Sicherung eines Miteigentumsanteils an einem Zweifamilienhaus und um Ausgleichszahlungen; dies berührt nicht die Existenzgrundlage der Klägerin. Daher sind die angefallenen Prozesskosten nicht zwangsläufig und nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.