Beschluss
V B 41/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB (Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses) stehen, nach § 42 InsO unbedingt angemeldet und auch unbedingt festgestellt. 2. NV: Eine "auflösende Bedingung" liegt nicht vor, wenn der rechtliche Bestand der Forderung selbst ungewiss ist. Ein Insolvenzverwalter kann daher die ihm obliegende Prüfung, ob er eine Steuerforderung anerkennt oder bestreitet, nicht durch eine Feststellung als "auflösend bedingt" hinausschieben.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 1 K 4001/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB (Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses) stehen, nach § 42 InsO unbedingt angemeldet und auch unbedingt festgestellt. 2. NV: Eine "auflösende Bedingung" liegt nicht vor, wenn der rechtliche Bestand der Forderung selbst ungewiss ist. Ein Insolvenzverwalter kann daher die ihm obliegende Prüfung, ob er eine Steuerforderung anerkennt oder bestreitet, nicht durch eine Feststellung als "auflösend bedingt" hinausschieben. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 1 K 4001/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen. Die Rechtsfrage, "ob eine Forderung als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann" ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und sich im Übrigen im Streitfall nicht stellt. Gemäß § 42 der Insolvenzordnung (InsO) werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt (Jaeger, Kommentar zur InsO, § 42 Rz 3; Bitter in Münchener Kommentar zur InsO, § 42 Rz 7). 2. Im Übrigen geht es dem Kläger vorliegend nicht um die Feststellung einer "auflösend bedingten" Forderung i.S. des § 42 InsO i.V.m. § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der voraussetzt, dass der Fortbestand einer Forderung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Zu den ungewissen Ereignissen, von denen der Fortbestand einer Forderung abhängt, zählt jedoch nicht die Ungewissheit, ob die Forderung selbst überhaupt besteht. Nach Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss sich der Insolvenzverwalter vielmehr entscheiden, ob er die Forderung uneingeschränkt feststellt oder ob er sie bestreitet und zur Beseitigung der Unsicherheit ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchs- oder Klageverfahren aufnimmt. Er hat im Feststellungsverfahren eine Verpflichtung zur Prüfung der Forderung zu erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711, Rz 13). Er kann die Klärung nicht durch einen Feststellungsvermerk "als auflösend bedingt festgestellt" offen lassen. Das FG konnte von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ausgehen und durfte das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchs- und Klageverfahrens bejahen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken