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Beschluss

VIII R 22/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen. 2. NV: Es genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen. 2. NV: Es genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. 1. Die Revision ist für beide Streitjahre innerhalb der gesetzlichen Frist nicht in der gebotenen Weise begründet worden (§§ 120 Abs. 2 Satz 1, 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 124 Abs. 1 Satz 2 FGO). a) Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision im hier vorliegenden Fall der Zulassung gemäß § 116 Abs. 7 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründung muss u.a. gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO die Angabe der Revisionsgründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergibt. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung, der gemäß § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren gilt, kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision ‑‑wie im Streitfall‑‑ aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Februar 2009 II R 61/07, BFH/NV 2009, 1586, m.w.N.). b) Dies ist hier für das Streitjahr 2008 nicht der Fall, weil die Klägerin zur Begründung der Revision nur auf einen Schriftsatz vom 9. September 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezug genommen hat. In diesem Schriftsatz hat sie sich lediglich damit auseinandergesetzt, dass das Finanzgericht (FG) Reisekosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Englandreise im Streitjahr 2009 nicht anerkannt habe. Auf den zweiten, fristgerecht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2013, hat sich die Klägerin zur Begründung der Revision hingegen nicht gestützt. In diesem Schriftsatz war für beide Streitjahre geltend gemacht worden, dass die Frage, ob die Klägerin Mietaufwendungen für einen durch Raumteiler abgetrennten Arbeitsbereich in ihrem Appartement als Betriebsausgaben abziehen könne, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO habe. Im Hinblick auf diese Rüge hatte der Senat die Revision für beide Streitjahre unter ausdrücklicher Bezugnahme in den Gründen des Zulassungsbeschlusses auf die damals zu dieser Frage beim BFH anhängigen Verfahren GrS 1/14 und X R 32/11 zugelassen. Auf diesen zweiten Schriftsatz hat die Klägerin zur Begründung der Revision aber nicht Bezug genommen. Für das Streitjahr 2008 wurde damit innerhalb der Frist zur Begründung der Revision nicht dargelegt, worin die Rechtsverletzung der Klägerin durch das angefochtene Urteil liegen soll. c) Für das Streitjahr 2009 ist die Revision ebenfalls unzulässig. Zwar liegt insofern eine fristgerechte Bezugnahme auf den Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Die im Schriftsatz vom 9. September 2013 enthaltene Rüge der Fehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des FG genügt aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an die zulässige Rüge einer Rechtsverletzung. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, das FG habe den Zweck der Reise nach England nicht zutreffend festgestellt. Es habe verkannt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit habe Marktforschung und Kontaktpflege betreiben wollen und die Reise damit betrieblich veranlasst gewesen sei. Das FG habe aufgrund des Nebenzwecks der Reise, dass die Klägerin in London eine englische Limited gegründet habe, rechtsfehlerhaft eine betriebliche Veranlassung der Reisekosten insgesamt verneint. Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist zwar dem materiellen Recht zuzuordnen. Es genügt aber den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2011 VII R 10/11, BFH/NV 2011, 2074, m.w.N.; vom 28. Juli 2015 VI R 1/15, BFH/NV 2015, 1591). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und warum das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in diesem Sinne überschritten habe, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei. d) Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. März 2016, die Entscheidung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) stehe dem Abzug der Aufwendungen für die Arbeitsecke als Betriebsausgabe in beiden Streitjahren nicht entgegen, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III R 69/11, BFH/NV 2014, 67, Rz 21). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken