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Urteil

X K 1/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein finanzgerichtliches Klageverfahren kann wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 GVG entschädigungspflichtig sein, wenn das Gericht die Akte über längere Zeit unbearbeitet lässt. • Die Verzögerungsrüge hat eine konkret-präventive Funktion; sie wirkt nicht uneingeschränkt rückwirkend, wenn sie erst sehr spät erhoben wird. • Bei Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer kann der Entschädigungsanspruch sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile abgelten; für immaterielle Nachteile gilt ein Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr, der auch monatsweise bemessen werden kann.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen überlanger Gerichtsdauer bei finanzgerichtlichem Verfahren (§ 198 GVG) • Ein finanzgerichtliches Klageverfahren kann wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 GVG entschädigungspflichtig sein, wenn das Gericht die Akte über längere Zeit unbearbeitet lässt. • Die Verzögerungsrüge hat eine konkret-präventive Funktion; sie wirkt nicht uneingeschränkt rückwirkend, wenn sie erst sehr spät erhoben wird. • Bei Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer kann der Entschädigungsanspruch sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile abgelten; für immaterielle Nachteile gilt ein Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr, der auch monatsweise bemessen werden kann. Der Kläger klagte am 3. August 2010 vor dem Finanzgericht Köln gegen Steuerbescheide für die Jahre 1995–2001 und 2003–2005, in denen das Finanzamt Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen in Höhe von rund 660.000 € festsetzte. Streitgegenstand war, ob der Kläger in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland i.S. des § 8 AO hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war; es bestanden Auslandsbezüge und ein vorausgegangenes Steuerstrafverfahren. Nach Austausch umfangreicher Schriftsätze geriet das Verfahren ab September 2012 ins Stocken; erst im Dezember 2014 erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt, nachdem das Finanzamt die Aufhebung der Bescheide zusagte. Der Kläger erhob daraufhin Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen der vermeintlich überlangen Verfahrensdauer und machte materielle Nachteile (Avalprovisionen) sowie immaterielle Nachteile geltend. Das Land Nordrhein-Westfalen beantragte Abweisung und berief sich auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie das Mitverschulden des K. • Die Klage hatte Erfolg: Das FG-Verfahren war um insgesamt 20 Monate verzögert; für 19 Monate steht dem Kläger Entschädigung zu. • Rechtliche Maßstäbe: Maßstab ist § 198 GVG; zu berücksichtigen sind Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Beteiligten; die Verzögerungsrüge hat präventive Funktion (vgl. § 198 Abs. 1, 2, 3 GVG). • Die Verzögerung ergab sich aus drei Verfahrensphasen: Phase der Erwiderungen bis Jan. 2013, dann Unterlassung der Rechtspflege vom Feb. 2013 bis Aug. 2014 und ab Sept. 2014 zügige Verfahrensförderung. Das Gericht hätte nach ca. zwei Jahren tätig werden müssen; die fehlende Reaktion des K. entlastet das Gericht nicht vollständig. Dennoch sind die ersten Verzögerungen im Sept. 2012 nur feststellungsfähig, weil die Verzögerungsrüge erst Juli 2013 erhoben wurde. • Zur Rückwirkung der Verzögerungsrüge: Eine unbegrenzte Rückwirkung würde die präventive Wirkung der Rüge unterlaufen; der Senat typisierte eine Vermutung zulässiger Duldungszeit und hielt eine Rückwirkung von gut sechs Monaten für angemessen. • Höhe der Entschädigung: Materieller Schaden: Avalprovisionen von 1.500 € jährlich führen für 19 Monate zu 2.375 €; immaterieller Schaden: Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr, monatsweise bemessen, ergibt für 19 Monate 1.900 €. • Gegenrechnungen etwaiger Zinserträge oder Aussetzungszinsen kamen nicht zur Minderung, da diese Zinsvorteile auch bei zügiger Entscheidung angefallen wären oder keine Rückerstattung erfolgte. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten hat der Beklagte zu tragen (§ 135 Abs. 1 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO). Das Land Nordrhein-Westfalen wird verurteilt, dem Kläger wegen der überlangen Verfahrensdauer des Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim Finanzgericht Köln eine Entschädigung zu zahlen: 2.375 € für materielle Nachteile und 1.900 € für immaterielle Nachteile, insgesamt 4.275 € für einen Zeitraum von 19 Monaten. Zudem wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang eines weiteren Monats verzögert war. Die Entscheidung berücksichtigt, dass das Verfahren überwiegend wegen gerichtsinterner Untätigkeit verzögert wurde, dass die Verzögerungsrüge erst verspätet erhoben wurde und dass eine teilweise Rechtfertigung der Dauer wegen der Komplexität des Verfahrens nicht ausreichte. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.