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Urteil

X R 2/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern, nicht mit dem Ertragsanteil. • Die Übergangsregelung des § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist verfassungsmäßig und überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Ob im Einzelfall das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt ist, bedarf konkreter finanzgerichtlicher Feststellungen zu geleisteten Altersvorsorgebeiträgen und deren steuerlicher Berücksichtigung; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Besteuerung gesetzlicher Leibrenten und Rückverweisung wegen fehlender Feststellungen • Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern, nicht mit dem Ertragsanteil. • Die Übergangsregelung des § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist verfassungsmäßig und überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Ob im Einzelfall das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt ist, bedarf konkreter finanzgerichtlicher Feststellungen zu geleisteten Altersvorsorgebeiträgen und deren steuerlicher Berücksichtigung; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau wurden für 2009 gemeinsam veranlagt; beide bezogen gesetzliche Renten (Kläger 19.616 €, Ehefrau 9.273 €). Das Finanzamt ermittelte den steuerfreien Teil der Renten nach der Übergangsregelung des § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und setzte damit Besteuerungsanteile an. Kläger und Ehefrau begehrten stattdessen die Ertragsanteilsbesteuerung nach Doppelbuchst. bb und rügten verfassungsrechtliche Mängel der Regelung, insbesondere fehlerhafte Berechnungen der Sachverständigenkommission und Verletzungen von Art. 3 GG sowie das Verbot der Doppelbesteuerung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger reichte Revision ein und wiederholte seine Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit sowie gegen die Berechnungsgrundlagen. • Die Revision ist begründet; der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist die Sache zurück zur weiteren Sachverhaltsfeststellung (§ 126 Abs.3 FGO). • Die Renten der Ehegatten sind ausdrücklich in § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG genannt; daher scheidet eine Ertragsanteilsbesteuerung nach Doppelbuchst. bb aus. Eine Besteuerung nach dem Besteuerungsanteil der Übergangsregelung ist rechtlich zulässig. • Die Übergangsregelung ist verfassungsmäßig. Der Senat folgt seiner bisherigen Rechtsprechung und ist an die Feststellungen und Tenor des BVerfG in BVerfGE 105,73 gebunden; der Gesetzgeber hat im zulässigen Gestaltungsspielraum gehandelt, um die verfassungsrechtlich beanstandete Ungleichbehandlung der Pensionen zu beseitigen. • Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Daten und Berechnungen der Sachverständigenkommission sowie gegen die materiellen Erwägungen des BVerfG rechtfertigen keine andere Beurteilung; der Gesetzgeber durfte sich an der BVerfG-Rechtsprechung orientieren und typisierende, praktikable Übergangsregelungen treffen. • Das Verbot der Doppelbesteuerung bleibt eine nicht überschreitbare Grenze; der BFH wendet bei der Prüfung das Nominalwertprinzip an und bestimmt doppelte Besteuerung danach, ob die steuerliche Belastung der Beiträge die steuerliche Entlastung der daraus folgenden Renten übersteigt. • Der BFH kann im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, weil dem FG Feststellungen zur Höhe der geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen und deren steuerlicher Berücksichtigung sowie zu den steuerfrei bezogenen Renten seit Rentenbeginn fehlen. Deshalb ist Zurückverweisung erforderlich, damit das FG diese Feststellungen nachholt. • Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen (§ 143 Abs.2 FGO). Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Leibrenten der Eheleute sind rechtlich nach der Übergangsregelung (§ 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) mit dem Besteuerungsanteil zu behandeln; eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil kommt nicht in Betracht. Die Übergangsregelung ist verfassungsmäßig. Ob im konkreten Fall das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt ist, kann der BFH nicht klären, weil erforderliche Feststellungen zu den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen und deren steuerlicher Vorbelastung sowie zu den steuerfrei bezogenen Renten fehlen; das Finanzgericht soll diese Feststellungen nachholen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.