Urteil
IV R 38/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Forstbetrieben ist die Totalgewinnprognose in der Regel objektbezogen und kann generationenübergreifend sein; sie erstreckt sich über die durchschnittliche Umtriebszeit des Baumbestands.
• Die Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs führt nicht ohne Weiteres dazu, den Prognosezeitraum der Gewinnerzielungsabsicht auf die Dauer des Nießbrauchs zu beschränken; die wirtschaftliche Einheit des Forstbetriebs kann über die Zeitspanne von Eigentümerwechsel und Nießbrauch hinweg fortbestehen.
• Bei Vorliegen eines Nießbrauchs sind parallel existierende Betriebe für die Totalgewinnprognose fiktiv zu konsolidieren; innerbetriebliche Leistungsbeziehungen sind zu eliminieren.
• Ob tatsächlich Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung; das FG muss hierzu ergänzende Feststellungen zur Aufnahmezeit des Betriebs, zur Umtriebszeit des Baumbestands und zur voraussichtlichen Entwicklung der Betriebsführung treffen.
Entscheidungsgründe
Generationenübergreifende Totalgewinnprognose bei Forstbetrieben trotz Nießbrauch • Bei Forstbetrieben ist die Totalgewinnprognose in der Regel objektbezogen und kann generationenübergreifend sein; sie erstreckt sich über die durchschnittliche Umtriebszeit des Baumbestands. • Die Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs führt nicht ohne Weiteres dazu, den Prognosezeitraum der Gewinnerzielungsabsicht auf die Dauer des Nießbrauchs zu beschränken; die wirtschaftliche Einheit des Forstbetriebs kann über die Zeitspanne von Eigentümerwechsel und Nießbrauch hinweg fortbestehen. • Bei Vorliegen eines Nießbrauchs sind parallel existierende Betriebe für die Totalgewinnprognose fiktiv zu konsolidieren; innerbetriebliche Leistungsbeziehungen sind zu eliminieren. • Ob tatsächlich Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung; das FG muss hierzu ergänzende Feststellungen zur Aufnahmezeit des Betriebs, zur Umtriebszeit des Baumbestands und zur voraussichtlichen Entwicklung der Betriebsführung treffen. Die Kläger sind Eheleute; der Ehemann war Eigentümer eines Hofes mit rund 55 ha Forstflächen und etwa 31 ha verpachteten Acker-/Grünlandflächen. 2002 übertrug er den Hof auf seinen Sohn und behielt sich einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Kläger führte den Forstbetrieb weiter und ermittelte über Normalwirtschaftsjahre Verluste; im Streitjahr erklärte er einen Verlust, einschließlich Pachteinnahmen aus den verpachteten Flächen. Das Finanzamt erkannte die aus der Forstbewirtschaftung geltend gemachten Verluste wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht nicht an und stellte Pachteinkünfte als Vermietung und Verpachtung fest. Das FG folgte dem und war der Ansicht, die Totalgewinnprognose sei auf die Dauer des Nießbrauchs zu beschränken, weil durch den Nießbrauch zwei Betriebe entstanden seien. Der Kläger legte Gutachten vor und rügte materielle Rechtsverletzung; der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. • Rechtliche Grundlage: Gewinne/Verluste sind nur steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie einer Einkunftsart des § 2 Abs.1 EStG zuzuordnen sind; Forstwirtschaftliche Einkünfte setzen einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht nach § 13 Abs.1 i.V.m. § 15 Abs.2 EStG voraus. • Gewinnerzielungsabsicht: Sie setzt auf die Absicht zur dauerhaften Vermögensmehrung durch Erzielung eines Totalgewinns ab; die Prognose richtet sich nach den Besonderheiten der Einkunftsart und ist anhand objektiver Umstände zu prüfen. • Beurteilungszeitraum: Bei Forstbetrieben ist die Totalgewinnperiode regelmäßig objektbezogen und kann mehr als eine Generation umfassen, weil Umtriebszeiten oft rund 100 Jahre betragen und Aufwendungen in Aufbauphasen erst von späteren Generationen kompensiert werden. • Nießbrauchsfolge: Die Bestellung eines Nießbrauchs begründet zivilrechtlich zwei Betriebe (ruhender Eigentümerbetrieb und wirtschaftender Nießbrauchsbetrieb), diese doppelte Struktur steht einer generationenübergreifenden Totalgewinnprognose jedoch nicht entgegen. • Konsolidierung: Für die Totalgewinnprognose sind die während des Nießbrauchs bestehenden Betriebe fiktiv zu konsolidieren und innerbetriebliche Leistungsbeziehungen zu neutralisieren, sodass die Prognose die wirtschaftliche Einheit des Forstbetriebs abbildet. • Abänderung früherer Rechtsprechung: Die einschränkende Rechtsprechung, die den Prognosezeitraum bei Verpachtung auf die Pachtzeit begrenzte, wird für Forstbetriebe nicht in gleicher Weise beibehalten; auch Pachtvorstufen sind bei Forstbetrieben konsolidierungsfähig. • Ermittlungsauftrag: Das FG hat nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt (Aufnahmezeit des Forstbetriebs, verbleibende Umtriebszeit des Baumbestands, Auswirkungen der sehr kostenintensiven Betriebsführung) und muss diese für die Totalgewinnprognose und die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nachholen. Der BFH hat die Revision der Kläger als begründet erkannt, die Vorentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidender Punkt ist, dass bei Forstbetrieben der Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig objektbezogen und generationenübergreifend zu bemessen ist; die Existenz eines Nießbrauchs führt nicht automatisch zu einer Beschränkung dieses Zeitraums auf die Dauer des Nießbrauchs. Das FG muss nun ergänzend feststellen, insbesondere wann der Forstbetrieb aufgenommen wurde, welche Umtriebszeit der Baumbestand hat und ob die zuvor entstandenen Verluste realistischerweise durch zukünftige Holzerlöse ausgeglichen werden können, wobei eine fiktive Konsolidierung der während des Nießbrauchs bestehenden Betriebe vorzunehmen ist. Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem zurückweisenden Finanzgericht übertragen.