Beschluss
III B 114/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage vorliegt oder diese im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich geklärt werden kann.
• Ein Nachprüfungsvorbehalt kann nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden; hieraus ergibt sich keine Pflicht der Finanzbehörde, zusätzlich auf die Rechtsfolgen der Aufhebung hinzuweisen.
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss die nach § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Angaben enthalten; sie ist nur unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO, wenn dadurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
• Bei der Prüfung der Zulassung der Revision ist auf die vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen abzustellen; unklare Behauptungen des Beschwerdeführers genügen nicht zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage vorliegt oder diese im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich geklärt werden kann. • Ein Nachprüfungsvorbehalt kann nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden; hieraus ergibt sich keine Pflicht der Finanzbehörde, zusätzlich auf die Rechtsfolgen der Aufhebung hinzuweisen. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss die nach § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Angaben enthalten; sie ist nur unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO, wenn dadurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. • Bei der Prüfung der Zulassung der Revision ist auf die vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen abzustellen; unklare Behauptungen des Beschwerdeführers genügen nicht zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde für 2007 zunächst aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen veranlagt; der Bescheid vom 19.06.2009 wurde am 01.09.2009 wegen geänderter Feststellungen geändert und der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben. Die Einkommensteuererklärung des Klägers ging erst am 09.12.2009 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte am 10.12.2009 eine Änderung des Bescheids mit Hinweis auf Bestandskraft ab und verworf später den Einspruch als unzulässig; Wiedereinsetzung wurde abgelehnt. Das Finanzgericht sprach dem Finanzamt Recht: Einspruchsfrist versäumt, kein Anspruch auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens. Der Kläger wandte ein, er sei telefonisch vom Finanzamt irreführend darüber informiert worden, der ursprüngliche Schätzungsbescheid sei noch offen, und rügte damit ein Versäumnis des Finanzgerichts. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte er Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungserfordernisse nach § 116 Abs. 3 FGO nicht ausreichend und ist unbegründet (§ 116 Abs. 5 FGO). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein; das ist hier nicht gegeben, weil das FG nicht festgestellt hat, ob und wann das Finanzamt die behauptete Auskunft erteilt hat. • Die vom Kläger behauptete telefonische Auskunft steht zudem nicht im Einklang mit seinem eigenen Vortrag vor dem FG; das FG hat das behauptete Telefonat als allenfalls Fristverlängerung für ein anderes Veranlagungsjahr gewürdigt, und diese tatrichterliche Würdigung ist für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). • Die Einlegung der Erklärung im Dezember 2009 erfolgte nach Ablauf der Einspruchsfrist; eine rechtzeitige Abgabe Anfang September 2009, die als Änderungsantrag hätte gelten können (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), hat nicht stattgefunden. • Die Frage, ob die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zusätzliche Hinweispflichten des Finanzamts begründet, ist rechtlich nicht klärungsbedürftig: Ein Vorbehalt kann jederzeit aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 AO) und die Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind durch § 356 Abs. 1 AO vorgegeben; eine weitergehende Hinweispflicht besteht nicht. • Soweit der Kläger Wiedereinsetzung wegen Irrtums über die Folgen der Aufhebung geltend macht, hängt die Beurteilung ebenfalls von den konkreten tatrichterlichen Feststellungen ab und ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. • Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO; weitere Begründung wird gem. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, der Einspruch sei verspätet und Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wurde und ein grobes Verschulden des Klägers i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt. Grundsätzliche Rechtsfragen, auf die sich der Kläger beruft, sind entweder nicht klärungsbedürftig oder im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das FG keine Tatsachenfeststellung über die behauptete Auskunft des Finanzamts getroffen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.