Urteil
III R 23/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kinderbetreuungskosten nach §9c Abs.1 EStG sind abzugsfähig, wenn sie durch eine Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind; hierfür ist keine zeitliche Gleichzeitigkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufwand erforderlich.
• Die Formulierung "wenn beide Elternteile erwerbstätig sind" in §9c Abs.1 Satz2 EStG verlangt nicht, dass beide Eltern im gleichen Zeitraum der Betreuung tatsächlich erwerbstätig sind; auch vor- oder nachgelagerte Erwerbstätigkeit oder nur angestrebte Erwerbstätigkeit kann genügen.
• Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitslosigkeit) steht dem Abzug nicht entgegen, sofern die Betreuungskosten durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind; die Verwaltungsvorschrift mit der 4-Monats-Regel bestätigt diese Auslegung.
Entscheidungsgründe
Kinderbetreuungskosten: Veranlassung durch (auch unterbrochene oder künftig angestrebte) Erwerbstätigkeit genügt • Kinderbetreuungskosten nach §9c Abs.1 EStG sind abzugsfähig, wenn sie durch eine Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind; hierfür ist keine zeitliche Gleichzeitigkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufwand erforderlich. • Die Formulierung "wenn beide Elternteile erwerbstätig sind" in §9c Abs.1 Satz2 EStG verlangt nicht, dass beide Eltern im gleichen Zeitraum der Betreuung tatsächlich erwerbstätig sind; auch vor- oder nachgelagerte Erwerbstätigkeit oder nur angestrebte Erwerbstätigkeit kann genügen. • Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitslosigkeit) steht dem Abzug nicht entgegen, sofern die Betreuungskosten durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind; die Verwaltungsvorschrift mit der 4-Monats-Regel bestätigt diese Auslegung. Ehegatten mit einem 2002 geborenen Sohn machten für 2009 Kinderbetreuungskosten geltend. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Ehefrau war 2009 arbeitslos, erhielt Arbeitslosengeld und eine Abfindung, bemühte sich aber aktiv um eine neue Stelle und erhielt ab Oktober 2009 eine Zusage. Die Betreuungskosten betrafen Januar–August 2009 Kindergarten und September–Dezember 2009 Schülerbetreuung. Die Betreuungsverhältnisse ließen vorzeitige Kündigungen nur in Ausnahmefällen zu; Plätze wurden meist nur zu Beginn des Kindergarten- bzw. Schuljahres vergeben. Das Finanzamt erkannte nur Teile der Kosten an mit der Begründung, nicht beide Elternteile seien erwerbstätig gewesen; das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH musste über die zulässige Auslegung des Begriffs "wegen einer Erwerbstätigkeit" in §9c EStG entscheiden. • Rechtsgrundlage sind §9c Abs.1 und Abs.2 EStG sowie die allgemeinen Grundsätze zu Werbungskosten in §9 EStG. • Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip: Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn ein objektiver und subjektiver Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit besteht; dies gilt auch für bereits beendete oder erst angestrebte Erwerbstätigkeit (vorweggenommene Werbungskosten). • Der Wortlaut von §9c Abs.1 Satz1 verlangt Kausalität zwischen Erwerbstätigkeit und Aufwendungen, nicht zeitliche Gleichzeitigkeit; §9c Abs.1 Satz2 verlangt bei zusammenlebenden Eltern Erwerstätigkeit beider Eltern, aber nicht zwingend im gleichen Zeitraum wie die Betreuung. • Verwaltungsauffassungen (BMF-Schreiben, 4-Monats-Regel) bestätigen, dass vorübergehende Unterbrechungen wie Arbeitslosigkeit den Abzug nicht ausschließen, wenn die Veranlassung durch Erwerbstätigkeit vorliegt. • Eine Auslegung, die Gleichzeitigkeit verlangte, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Betreuungskosten und der horizontalen Steuergleichheit schwer vereinbar und könnte unzulässige Ungleichbehandlungen erzeugen. • Die tatrichterliche Feststellung, dass die Klägerin die Betreuung wegen ihrer Arbeitslosigkeit und wegen berechtigter Aussicht auf baldige Beschäftigung sicherstellen musste, ist nicht beanstandet und begründet die Veranlassung der Betreuungskosten. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der BFH stellt klar, dass Kinderbetreuungskosten nach §9c Abs.1 EStG abzugsfähig sind, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind, wobei hierfür keine zeitliche Übereinstimmung von Erwerbstätigkeit und Betreuung erforderlich ist. Vorübergehende Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, etwa durch Arbeitslosigkeit, schaden dem Abzug nicht, wenn die Veranlassung durch Erwerbstätigkeit nachgewiesen ist. Im konkreten Fall war die Klägerin wegen der vertraglichen Bindung und ihrer ernsthaften Bemühungen um Wiedereinstellung darauf angewiesen, den Betreuungsplatz zu erhalten; daher sind die geltend gemachten Betreuungskosten als durch Erwerbstätigkeit veranlasst anzuerkennen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.