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Beschluss

XI B 109/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Revision ist nur zuzulassen, wenn zu jedem tragenden Begründungsstrang des Finanzgerichts ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird. • Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei bloßem Durchreichen (Durchgangserwerb) vorliegen kann, ist durch Rechtsprechung des BFH geklärt; verschiedene Sachverhalte können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Übertragungen ist nur das jeweilige Fortführungsinteresse dem Grunde nach erforderlich; eine höchstpersönliche Fortführung durch jeden Zwischenerwerber ist nicht nötig. • Zur Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist jeder Vorgang gesondert zu bewerten; bereits vorhandene Rechtsprechung ist in der Beschwerde substantiiert zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision: Keine grundsätzliche Bedeutung bei strittiger Geschäftsveräußerung im Ganzen • Eine Revision ist nur zuzulassen, wenn zu jedem tragenden Begründungsstrang des Finanzgerichts ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird. • Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei bloßem Durchreichen (Durchgangserwerb) vorliegen kann, ist durch Rechtsprechung des BFH geklärt; verschiedene Sachverhalte können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Übertragungen ist nur das jeweilige Fortführungsinteresse dem Grunde nach erforderlich; eine höchstpersönliche Fortführung durch jeden Zwischenerwerber ist nicht nötig. • Zur Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist jeder Vorgang gesondert zu bewerten; bereits vorhandene Rechtsprechung ist in der Beschwerde substantiiert zu behandeln. Die Klägerin, eine GmbH, beauftragte die B-GmbH treuhänderisch mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Produktionsanlagen. Die B-GmbH erwarb von der X-KG Maschinen und Inventar und veräußerte diese am selben Datum an die Z-AG. Die X-KG hatte die Maschinen zuvor gepachtet und stand in umsatzsteuerlicher Organschaft mit der Y-GmbH. Die Z-AG sicherte Kundenübernahmen an und führte die Produktion an einem anderen Standort fort. Das für die B-GmbH zuständige Finanzamt stellte die Lieferung als steuerpflichtig fest; die Klägerin beanspruchte später die Nichtsteuerbarkeit als Geschäftsveräußerung im Ganzen und beantragte Änderung der Umsatzsteuererklärung. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht wies die Klage ab und gab mehrere Begründungsstränge an, wonach entweder kein identisches Unternehmen übertragen worden sei, die B-GmbH keine Verfügungsmacht besessen habe oder die B-GmbH selbst keinen Produktionsbetrieb geführt habe. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision mit dem Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung. • Zulassungsanforderungen (§115 Abs.2 FGO): Bei kumulativer Begründung des Urteils ist für jeden tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund darzulegen. • Erste Rechtsfrage (Durchgangserwerb): Die Frage, ob §1 Abs.1a UStG auch bei bloßem Durchreichen erfüllt sein kann, ist durch neuere BFH-Rechtsprechung (V. Senat) dahin geklärt, dass Fortführung nur dem Grunde nach erforderlich ist; dies führt hier nicht zur Zulassung, weil das FG andere tatsächliche Umstände entscheidend machte. • Sachverhaltsunterschiede verhindern nachträgliche Divergenz: Das BFH-Urteil mit abweichender Rechtsauffassung betrifft einen anderen Sachverhalt; daher besteht keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage. • Zweite Rechtsfrage (mehrfache Lieferungen/Teillieferungen): Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum die bestehende Rechtsprechung (EuGH und BFH: jeder Vorgang einzeln zu prüfen) einer Klärung bedarf; es fehlt Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung. • Tatsächliche Würdigung des FG: Das Finanzgericht hat festgestellt, die X-KG betrieb ein Verpachtungsunternehmen, die Z-AG hingegen ein Produktionsunternehmen; diese sind nicht hinreichend ähnlich. Daran ist der Senat nach §118 Abs.2 FGO gebunden, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei und möglich ist. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Beschwerde begründet keine Zulassung der Revision, weil die Klägerin überwiegend Rechtsanwendung rügt und keine klärungsbedürftigen, revisionsfähigen Rechtsfragen schlüssig darlegt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Es liegt kein Zulassungsgrund vor, weil die Klägerin zu den einzelnen tragenden Begründungssträngen des Finanzgerichts keine schlüssigen Zulassungsgründe vorgetragen hat und die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bereits weitgehend durch Rechtsprechung geklärt sind. Soweit neue Rechtsprechung Aspekte zugunsten der Klägerin enthält, unterscheiden sich die zugrunde liegenden Sachverhalte; damit besteht keine nachträgliche Divergenz. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, insbesondere zur Unterschiedlichkeit des Verpachtungsunternehmens der X-KG und des Produktionsunternehmens der Z-AG sowie zum fehlenden Eigenbetrieb der B-GmbH, stehen einer rechtlichen Neubewertung im Revisionsverfahren entgegen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.