Urteil
XI R 6/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde hemmt die Festsetzungsfrist nach §171 Abs.10 AO nur, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer bekanntgegeben worden ist.
• Eine teleologische Reduktion des §171 Abs.10 AO ist geboten; die Vorschrift ist so auszulegen, dass Ablaufhemmung nur bei vorfristiger Bekanntgabe des Grundlagenbescheids eintritt.
• Eine nachträglich beantragte und erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene Bescheinigung begründet keine Änderungsbefugnis nach §175 AO, sodass bestandskräftige Steuerbescheide unberührt bleiben.
Entscheidungsgründe
Ablaufhemmung durch ressortfremden Grundlagenbescheid nur bei vorfristiger Bekanntgabe • Ein Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde hemmt die Festsetzungsfrist nach §171 Abs.10 AO nur, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer bekanntgegeben worden ist. • Eine teleologische Reduktion des §171 Abs.10 AO ist geboten; die Vorschrift ist so auszulegen, dass Ablaufhemmung nur bei vorfristiger Bekanntgabe des Grundlagenbescheids eintritt. • Eine nachträglich beantragte und erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene Bescheinigung begründet keine Änderungsbefugnis nach §175 AO, sodass bestandskräftige Steuerbescheide unberührt bleiben. Die Klägerin betrieb seit 1991 eine Musikschule und machte für die Jahre 1992 bis 1998 steuerpflichtige Umsätze geltend. Am 5. März 2010 bescheinigte das Landesverwaltungsamt X, dass bestimmte Unterrichtsleistungen der Klägerin dem Schul- und Bildungszweck i.S. des damaligen §4 Nr.21 UStG dienten. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Finanzamt die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1992–1998 nach §175 AO mit dem Ziel, die Steuer auf 0 € festzusetzen. Das Finanzamt lehnte wegen Ablauf der Festsetzungsfrist ab; das Finanzgericht änderte die Bescheide und begründete die Anwendbarkeit von §171 Abs.10 AO. Das Finanzamt legte Revision ein. Streit war, ob die Bescheinigung des Landesverwaltungsamts als Grundlagenbescheid die vierjährige Festsetzungsfrist hemmt, obwohl sie erst nach Ablauf der Frist erteilt wurde. • Revision des Finanzamts ist zulässig; Revisionsbegründung genügt den formellen Anforderungen (§120 FGO). • §169 AO begrenzt die Änderungsmöglichkeit steuerlicher Festsetzungen; die regelmäßige Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer beträgt vier Jahre (§169 Abs.2 Nr.2, §170 Abs.2 AO). • §171 Abs.10 Satz1 AO enthält eine Ablaufhemmung, wonach ein bindender Grundlagenbescheid die Festsetzungsfrist um zwei Jahre hemmen kann. • Der BFH hat entschieden, dass Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht dem Bereich der §§179 ff. AO unterliegen, nach Maßgabe einer teleologischen Reduktion des §171 Abs.10 AO nur dann eine Ablaufhemmung bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer bekanntgegeben werden. • Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Landesverwaltungsamts wurde am 5. März 2010 erteilt, damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Streitjahre (zuletzt 31.12.2003). • Eine nachträglich beantragte Bescheinigung, die erst nach Fristablauf ergeht, begründet keine nachträgliche Änderungsbefugnis nach §175 Abs.1 Nr.1 AO; insoweit ist die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu folgen. • Soweit verfassungs- oder gesetzgeberische Erwägungen vorgebracht wurden, rechtfertigen sie keine abweichende Auslegung; die gesetzliche Ergänzung durch spätere Regelungen betrifft den vorliegenden Streitfall nicht. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1998 sind nicht nach §175 AO zu ändern, weil die Bescheinigung des Landesverwaltungsamts erst nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfristen erteilt wurde und nach der vom BFH befolgten Auslegung des §171 Abs.10 AO eine Ablaufhemmung nur bei vorfristiger Bekanntgabe eintritt. Mangels einschlägiger anderer Hemmungsgründe bleibt die Festsetzungsfrist ungestört, sodass die bestandskräftigen Bescheide fortbestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.