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Urteil

VI R 5/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und ohne ihn die Existenzgrundlage gefährdet wäre. • Kosten von Scheidungsfolgesachen sind nur dann zwangsläufig, wenn sie im Zwangsverbund mit der Scheidung stehen; außerhalb des Verbunds und für außergerichtliche Regelungen kommt regelmäßig kein Abzug in Betracht. • Frühere BFH-Rechtsprechung zur restriktiven Bewertung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten gilt; eine mildere Auffassung des Senats (VI R 42/10) wurde aufgegeben.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten nur bei Existenzgefährdung als außergewöhnliche Belastung abziehbar • Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und ohne ihn die Existenzgrundlage gefährdet wäre. • Kosten von Scheidungsfolgesachen sind nur dann zwangsläufig, wenn sie im Zwangsverbund mit der Scheidung stehen; außerhalb des Verbunds und für außergerichtliche Regelungen kommt regelmäßig kein Abzug in Betracht. • Frühere BFH-Rechtsprechung zur restriktiven Bewertung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten gilt; eine mildere Auffassung des Senats (VI R 42/10) wurde aufgegeben. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und ließ sich 2009 von seiner Ehefrau scheiden; aus der Ehe stammen vier Kinder. 2004 hatten die Eheleute gemeinsam ein Grundstück erworben, das die GmbH mietete; die Parteien waren an der Vermietungsgesellschaft zu 49% (Kläger) und 51% (Ehefrau) beteiligt. Im Streitjahr 2010 entstanden dem Kläger Anwalts- und Gerichtskosten sowie Notarkosten von insgesamt 15.595,35 €, darunter Kosten für Klage zur Auseinandersetzung der Vermietungsgesellschaft, Unterhaltsverfahren der Ehefrau, Scheidungsfolgesachen und Scheidungsverfahren. Das Finanzamt erkannte nur 2.587,29 € als außergewöhnliche Belastungen an; das Finanzgericht sprach insoweit zusätzlich Unterhaltskosten in Höhe von 3.237,87 € zu. Gegen das Urteil des FG und die teilweise Entscheidung des FA wurde Revision eingelegt. • Rechtsgrundlage ist §33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die notwendig und angemessen sind. • Die langjährige BFH-Rechtsprechung spricht gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten; Zivilprozesskosten sind nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und ohne ihn die Existenzgrundlage gefährdet wäre. • Zwischenzeitliche abweichende Rechtsprechung des Senats (VI R 42/10), wonach Aussicht auf Erfolg und Nicht-Mutwilligkeit genügen könnten, wurde vom Senat aufgegeben; er kehrt zur restriktiven Rechtsprechung zurück (vergleiche VI R 17/14). • Für Scheidungsverfahren gilt: Kosten des gerichtlichen Scheidungs- und Versorgungsrechtsverfahrens im Zwangsverbund können als zwangsläufig gelten; Kosten für außerhalb des Zwangsverbunds oder außergerichtliche Regelungen sind regelmäßig nicht zwangsläufig und damit nicht abziehbar. • Im vorliegenden Fall betrafen die geltend gemachten Kosten überwiegend Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds sowie Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche; insbesondere das Unterhaltsverfahren für Getrenntlebende war nicht im Zwangsverbund zu entscheiden. • Der Kläger befand sich nicht in einer Lage, in der ohne Prozess die Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre; daher sind die weiteren Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. • Aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen kann der Senat selbst entscheiden und die Klage abweisen; die Kostenentscheidung erfolgt nach §135 FGO. Die Revision des Finanzamts ist begründet, die Revision des Klägers unbegründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nur der vom Finanzamt bereits berücksichtigte Betrag bleibt als außergewöhnliche Belastung anerkannt; weitere Zivilprozesskosten werden nicht steuermindernd berücksichtigt, weil die Prozessführung keine Existenzgefährdung im Sinne des §33 Abs.1, Abs.2 EStG begründete und die Streitigkeiten überwiegend außerhalb des Zwangsverbunds der Scheidung lagen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.