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Beschluss

III B 105/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revisionszulassungsgründe nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht substantiiert dargelegt werden. • Die bloße Rüge der materiellen Fehlanwendung des Rechts rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Zur Rüge der Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) müssen abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der behaupteten Divergenzentscheidung gegenübergestellt und die Sachverhaltsvergleichbarkeit dargelegt werden. • Bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des Gehörs sind konkretes Beweisthema, angebotene Beweismittel und die voraussichtliche Bedeutung für das Urteil sowie gegebenenfalls die vorherige Rüge im Prozess darzulegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zu Revisionszulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revisionszulassungsgründe nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht substantiiert dargelegt werden. • Die bloße Rüge der materiellen Fehlanwendung des Rechts rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Zur Rüge der Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) müssen abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der behaupteten Divergenzentscheidung gegenübergestellt und die Sachverhaltsvergleichbarkeit dargelegt werden. • Bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des Gehörs sind konkretes Beweisthema, angebotene Beweismittel und die voraussichtliche Bedeutung für das Urteil sowie gegebenenfalls die vorherige Rüge im Prozess darzulegen. Die Kläger richteten gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.08.2015 eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision begehrten. Streitgegenstand war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Abgabenordnung; die Kläger rügten insbesondere Fehlanwendung materiellen Rechts durch das FG und Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung. Sie behaupteten zudem, das FG habe eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg nicht berücksichtigt. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des §115 FGO für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Verfahrensmängel) substantiiert darlegt. Das Gericht verlangte konkrete Herausarbeitung abstrakter Rechtsfragen, Gegenüberstellung von Rechtssätzen bei Divergenzrügen sowie präzise Darlegung von Beweisthemen und Gehörsverletzungen. Mangels hinreichender Begründung verwies der Senat die Beschwerde als unzulässig und auferlegte den Klägern die Kosten des Verfahrens. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die Revisionszulassungsgründe nicht in der nach §116 Abs.3 Satz3 FGO erforderlichen Weise dargelegt haben. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine abstrakte, streitwesentliche Rechtsfrage herausgearbeitet und die Klärungsbedürftigkeit substantiiert begründet werden; die Kläger beschränkten sich auf materielle Rechtsvorwürfe, was hierfür nicht ausreicht. • Für eine Divergenzrüge (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) ist die gegenüberstellende Darstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus beiden Entscheidungen und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte erforderlich; dies wurde nicht erbracht, auch die behauptete Abweichung vom Urteil des FG Baden-Württemberg 14 K 41/92 wurde nicht konkretisiert. • Zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) müssen bei Überspringen von Beweisanträgen Beweisthema, angebotene Beweismittel und die mögliche Auswirkung der Unterlassung dargelegt sowie gegebenenfalls die vorherige Rüge im Verfahren nachgewiesen werden; die Kläger nannten kein Beweisthema und lieferten keine konkreten Ausführungen. • Bei behaupteten Gehörsverletzungen ist konkret darzulegen, worin die Versagung des rechtlichen Gehörs bestand, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen sich nicht geäußert werden konnte und welches weitere Vorbringen die Entscheidung hätte beeinflussen können; auch dazu fehlt spezifischer Vortrag. • Das Vorbringen, das FG habe die Erörterung des Verspätungszuschlags unterlassen, ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegt, das die Erörterung dieses Themas dokumentiert. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde nach §116 Abs.5 Satz1 FGO als unzulässig zu verwerfen; eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts wurde durch den Senat nicht vorgenommen (§116 Abs.5 Satz2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.08.2015 (9 K 9187/14) ist als unzulässig verworfen, weil die Kläger die gesetzlich geforderten Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt haben. Insbesondere fehlt die Herausarbeitung einer abstrakten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage, eine gegenüberstellende Darstellung der behaupteten Divergenzentscheidung sowie die konkrete Darlegung von Beweisthemen und der behaupteten Gehörsverletzung. Materielle Rügen gegen die Entscheidung genügen nicht zur Zulassung der Revision. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen; weitergehende Sachverhaltsdarstellungen hat der Senat nicht vorgenommen.