Urteil
II R 56/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die volle Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. b ErbStG müssen die Voraussetzungen für jeden einzelnen Gegenstand der Sammlung geprüft werden; nur diejenigen Werke sind vollständig steuerfrei, die sich mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befanden.
• Die Bereitschaft des Erwerbers, Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das durch objektive Indizien in einer Gesamtschau nachgewiesen werden kann; eine Mitteilung an die Denkmalbehörde ist zwar ein taugliches Indiz, aber nicht zwingend vorgeschriebene Form des Nachweises.
• Ein Kooperations- oder Leihvertrag mit einem fachlich einschlägigen Museum sowie konservatorische Maßnahmen und eine rechtzeitige Bekundung (innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ca. bis zu sechs Monate nach Kenntnis) können den Nachweis der Bereitschaft erbringen.
• Wird ein einzelnes Sammelstück innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr für Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht oder veräußert, fällt für dieses einzelne Werk die vollständige Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.2 Satz2 ErbStG weg.
Entscheidungsgründe
Volle Steuerbefreiung für einzelne Kunstwerke einer Sammlung bei Nachweis der Denkmalpflegebereitschaft • Für die volle Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. b ErbStG müssen die Voraussetzungen für jeden einzelnen Gegenstand der Sammlung geprüft werden; nur diejenigen Werke sind vollständig steuerfrei, die sich mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befanden. • Die Bereitschaft des Erwerbers, Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das durch objektive Indizien in einer Gesamtschau nachgewiesen werden kann; eine Mitteilung an die Denkmalbehörde ist zwar ein taugliches Indiz, aber nicht zwingend vorgeschriebene Form des Nachweises. • Ein Kooperations- oder Leihvertrag mit einem fachlich einschlägigen Museum sowie konservatorische Maßnahmen und eine rechtzeitige Bekundung (innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ca. bis zu sechs Monate nach Kenntnis) können den Nachweis der Bereitschaft erbringen. • Wird ein einzelnes Sammelstück innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr für Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht oder veräußert, fällt für dieses einzelne Werk die vollständige Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.2 Satz2 ErbStG weg. Der Kläger erhielt durch Schenkung von seinem Vater 20 Kunstwerke. 16 Werke waren bis 1985 erworben, vier zwischen Ende Januar 1986 und 1995; der Gesamtwert am Tod des V betrug 9.665.000 €. Der Kläger schloss am 27. April 2006 einen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung, die Ausstellungs- und Forschungszugriffe erhielt; seit April 2007 werden Bilder ausgestellt. Der Kläger beantragte bei der Schenkungsanzeige die vollständige Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b ErbStG; das Finanzamt gewährte nur 60% Befreiung für Teile der Sammlung und setzte Steuer fest. Das FG gab teilweise Recht für 60% Befreiung, lehnte aber die vollständige Befreiung mangels zeitnaher Mitteilung an die Denkmalbehörde ab. Der Kläger rügte in der Revision, die Bereitschaft sei ein subjektives Merkmal, das durch Indizien zu prüfen ist. • Revision war begründet; der Erwerb der Sammlung ist abgesehen von einem innerhalb zehn Jahren nach Erwerb entzogenem Werk vollständig steuerfrei, soweit einzelne Werke seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz waren (§13 Abs.1 Nr.2 ErbStG). • §13 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. a ErbStG gewährt 60% Befreiung, Buchst. b kann volle Befreiung gewähren, wenn zusätzlich Bereitschaft zur Unterstellung unter die geltenden Denkmalpflegebestimmungen und zwanzigjähriger Familienbesitz vorliegen. • Die Bereitschaft ist subjektiv, wird aber durch objektive Indizien zu prüfen; der Erwerber hat die Darlegungs- und Nachweislast. Geeignete Indizien sind z.B. Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde, konservatorische Sicherung, Restaurierungsmaßnahmen oder Abschluss von Leih-/Kooperationsverträgen mit fachlich einschlägigen Museen. • Formvorschriften sieht §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b nicht vor; eine bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann zusammen mit einem Kooperationsvertrag und tatsächlicher Ausstellungstätigkeit als hinreichendes Indiz gelten. • Nach Auffassung des Senats sind für die zwanzigjährige Voraussetzung die einzelnen Werke zu prüfen; nur 15 Werke waren bis Ende 1985 im Familienbesitz und erfüllen daher die zeitliche Voraussetzung für die volle Befreiung, vier jüngere Werke nicht. • Ein einzelnes Werk, das innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr Forschung oder Volksbildung zugänglich gemacht wurde, verliert die ursprünglich gewährte Befreiung für dieses Werk gemäß §13 Abs.1 Nr.2 Satz2 ErbStG. • Die Steuerbefreiung ist rechnerisch so zu ermitteln, dass 100% des Werts der 20 Werke abzüglich des einen veräußerten Werkes und der vier nicht zwanzigjährigen Werke plus 60% dieser vier Werke zu einem steuerfreien Erwerb von 7.525.000 € führen. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Der Revision des Klägers wurde überwiegend stattgegeben: Der Schenkungsteuerbescheid ist dahin abzuändern, dass der Erwerb der Kunstsammlung in Höhe von insgesamt 7.525.000 € steuerfrei bleibt. Begründung: Für 15 der Kunstwerke lagen sowohl die zwanzigjährige Zugehörigkeit zum Familienbesitz als auch der nachweisbare Wille vor, die Werke den geltenden denkmalpflegerischen Bestimmungen zu unterstellen; dies wurde durch den Kooperationsvertrag, die tatsächlichen Ausstellungen und die in der Steuererklärung bekundeten konservatorischen Maßnahmen bewiesen. Vier Werke, die erst nach Ende Januar 1986 angeschafft wurden, erfüllen die zwanzigjährige Voraussetzung nicht und sind daher nur nach §13 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. a ErbStG zu 60% begünstigt. Ein einzelnes 1983 erworbenes Werk verlor die Befreiung, weil es innerhalb von zehn Jahren nicht mehr für Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht wurde. Die übrige Klage wurde abgewiesen; die Steuerberechnung und Kostenverteilung wurden dem Finanzamt übertragen.