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Urteil

IV R 1/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht bereits wegen vorübergehender Anlage eingeworbener Mittel; maßgeblich ist der Beginn der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft. • Für eine originär gewerblich tätige Obergesellschaft ist frühestens der Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs der ersten Untergesellschaft (z. B. Ablieferung des Schiffs beim Ein-Schiffs-Zielfonds) als Beginn der eigenen Gewerbesteuerpflicht anzusetzen. • Wenn das Finanzgericht über einen später durch Bescheid geänderten Gegenstand entschieden hat, ist die vorinstanzliche Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Das Finanzgericht hat bei der erneuten Entscheidung Feststellungen zu den Berechnungsgrundlagen des Gewerbeertrags vorzunehmen; insb. sind Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht, Höhe der nach diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionen und Behandlung von Zinserträgen zu klären.
Entscheidungsgründe
Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften • Bei einer GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht bereits wegen vorübergehender Anlage eingeworbener Mittel; maßgeblich ist der Beginn der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft. • Für eine originär gewerblich tätige Obergesellschaft ist frühestens der Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs der ersten Untergesellschaft (z. B. Ablieferung des Schiffs beim Ein-Schiffs-Zielfonds) als Beginn der eigenen Gewerbesteuerpflicht anzusetzen. • Wenn das Finanzgericht über einen später durch Bescheid geänderten Gegenstand entschieden hat, ist die vorinstanzliche Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Das Finanzgericht hat bei der erneuten Entscheidung Feststellungen zu den Berechnungsgrundlagen des Gewerbeertrags vorzunehmen; insb. sind Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht, Höhe der nach diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionen und Behandlung von Zinserträgen zu klären. Die Klägerin ist eine als Dachfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG eingetragene A‑GmbH & Co. KG, die sich durch Kommanditeinlagen an sechs Ein‑Schiffs‑Kommanditgesellschaften (Zielfonds) beteiligt. Sie warb in 2006 Kommanditkapital bei Anlegern ein, die Einlagen auf ein Kontokorrentkonto zahlten; diese Mittel wurden vorübergehend auf Kontokorrent‑ und Termingeldkonten angelegt und erbrachten Zinsen. Die Klägerin trat den Zielfonds im Februar 2006 bei; das erste Schiff wurde am 24. März 2006 abgeliefert. Die Klägerin zahlte Vermittlungsprovisionen an Kommanditisten; sie erklärte diese als Sonderbetriebsergebnis in der Feststellungserklärung. Das Finanzamt setzte für 2006 einen Gewerbesteuermessbetrag fest; das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Gewerbesteuerpflicht habe bereits 2005 begonnen, weil Guthabenzinsen angefallen seien. Im Revisionsverfahren rügt die Klägerin, die Gewerbesteuerpflicht habe erst mit Übernahme des ersten Schiffs begonnen und der Gewerbeertrag nach diesem Zeitpunkt liege unter dem Freibetrag. • Verfahrensrüge: Das FG hatte über einen zwischenzeitlich durch das Finanzamt geänderten Gewerbesteuermessbescheid entschieden; daher ist die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO, § 121 FGO). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Maßgeblich für den Beginn ist der Beginn der werbenden Tätigkeit; Vorbereitungshandlungen sind unbeachtlich (vgl. § 15 EStG Regelungen zu originärem bzw. gewerblich geprägtem Betrieb). • Unterschied nach Betriebsart: Bei vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme vermögensverwaltender Tätigkeit; diese Grundsätze gelten jedoch nicht für eine GmbH & Co. KG, die originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine solche Gesellschaft ist nicht als gewerblich geprägt zu behandeln, bevor sie ihre originär gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. • Feststellungen zum konkreten Ablauf: Der Gesellschaftszweck und die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an gewerblich tätigen Ein‑Schiffs‑Kommanditgesellschaften; die vorübergehende Anlage eingeworbener Mittel diente nur der Zwischenfinanzierung und war kein eigenständiger Geschäftszweck. • Beginn der Gewerbesteuerpflicht im Streitfall: Für die Klägerin als originär gewerblich tätige Obergesellschaft ist frühestens der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem die erste Untergesellschaft gewerblich tätig werden konnte, also nach Ablieferung des ersten Schiffs am 24.03.2006. Vorherige Zinserträge aus Kontoguthaben stellen unter den gegebenen Umständen unbeachtliche Vorbereitungshandlungen dar. • Erforderliche weitere Feststellungen: Das FG hat im Wiederaufgreifen des Verfahrens noch festzustellen, ab welchem genauen Zeitpunkt die werbende Tätigkeit der Klägerin begann, welche Provisionen nach diesem Zeitpunkt gezahlt wurden, wie die Provisionen bilanzrechtlich zu behandeln sind (Aktivierung/Anschaffungskosten) und ob die erzielten Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen der Untergesellschaften zuzuordnen sind (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG). Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2012 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat zu Unrecht angenommen, die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin habe bereits 2005 begonnen; bei einer GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist der Beginn der Gewerbesteuerpflicht nach den Umständen des Falls an den frühestmöglichen Zeitpunkt zu knüpfen, ab dem die erste Untergesellschaft ihren Gewerbebetrieb aufnehmen konnte (hier: Ablieferung des ersten Schiffs am 24.03.2006). Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die konkreten Berechnungsgrundlagen des Gewerbeertrags und die Behandlung der gezahlten Provisionen sowie der Zinserträge zu ermitteln und neu zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.