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Beschluss

VII R 50/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen eines Dritten an das Finanzamt sind nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt nur dann, wenn sie auf Rechnung des Erstattungsberechtigten geleistet wurden; maßgeblich ist der Wille des Zahlenden gegenüber der Finanzbehörde. • Das Düsseldorfer Verfahren stellt ein freiwilliges, nicht gesetzlich geregeltes vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren dar; Zahlungen der Betreiber sind Vorauszahlungen für die bei ihnen tätigen Prostituierten und haben keinen abgeltenden Charakter. • Steuerschuldner für die Einkünfte und die Umsatzsteuer der im Club tätigen Prostituierten sind die Prostituierten selbst; der Betreiber ist nicht automatisch Erstattungsberechtigter. • Eine zivilrechtliche Einstands- oder vertragliche Verpflichtung des Betreibers wäre gesondert zu prüfen; eine bloße freiwillige Leistung begründet keinen Erstattungsanspruch des Leistenden nach § 37 Abs. 2 AO.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung freiwilliger Vorauszahlungen im Düsseldorfer Verfahren • Zahlungen eines Dritten an das Finanzamt sind nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt nur dann, wenn sie auf Rechnung des Erstattungsberechtigten geleistet wurden; maßgeblich ist der Wille des Zahlenden gegenüber der Finanzbehörde. • Das Düsseldorfer Verfahren stellt ein freiwilliges, nicht gesetzlich geregeltes vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren dar; Zahlungen der Betreiber sind Vorauszahlungen für die bei ihnen tätigen Prostituierten und haben keinen abgeltenden Charakter. • Steuerschuldner für die Einkünfte und die Umsatzsteuer der im Club tätigen Prostituierten sind die Prostituierten selbst; der Betreiber ist nicht automatisch Erstattungsberechtigter. • Eine zivilrechtliche Einstands- oder vertragliche Verpflichtung des Betreibers wäre gesondert zu prüfen; eine bloße freiwillige Leistung begründet keinen Erstattungsanspruch des Leistenden nach § 37 Abs. 2 AO. Der Kläger betrieb von November 2004 bis November 2010 einen Club, in dem selbständig tätige Prostituierte gegen Entgelt arbeiteten. Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts nahm der Kläger am sogenannten Düsseldorfer Verfahren teil, bei dem Betreiber für jede anwesende Prostituierte pauschal Tagessätze einbehielten, dokumentierten und an das Finanzamt abführten. Die Steuerberaterin des Klägers fertigte monatliche Aufstellungen; der Kläger leitete die Zahlungen an das Finanzamt weiter. Nach Beendigung der Teilnahme beantragte der Kläger die Erstattung der gezahlten Beträge, das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten ab. Der Kläger rügte u. a., die Teilnahme sei nicht freiwillig und die Zahlungen hätten ihn eigene Schuld getilgt; er begehrte Rückzahlung von insgesamt 113.047,50 €. • Rechtsgrundlage für Erstattung ist § 37 Abs. 2 AO; Erstattungsberechtigt ist, wer auf dessen Rechnung gezahlt hat, d.h. wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden gegenüber der Finanzbehörde getilgt werden sollte. • Die Prostituierten sind Steuerschuldner hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer (§§ 1, 2 EStG; § 13a UStG). Nach den vom FG festgestellten Umständen waren die Prostituierten nicht in den Betrieb eingegliedert und bestimmten ihre Arbeitszeiten selbst; daher liegt die Steuerschuld bei ihnen. • An die tatsächlichen Feststellungen des FG ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO); der Kläger hat die Anforderungen zur Rüge fehlerhafter Tatsachenfeststellung nicht erfüllt. • Das Düsseldorfer Verfahren ist ein freiwilliges, nicht gesetzlich geregeltes vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren; die vom Kläger geleisteten Tagessätze sind Vorauszahlungen für die Prostituierten und entbinden diese nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder der Zahlung der tatsächlich festzusetzenden Steuer. • Ein Dritter kann nach § 48 AO freiwillig oder vertraglich für die Steuerschuld eines anderen leisten; nur bei vertraglicher Einstandspflicht wäre ein zivilrechtlicher Rückgriffs- bzw. Bereicherungsanspruch möglich, der nicht unter § 37 Abs. 2 AO fällt. • Vorliegend fehlt eine beweisbare vertragliche Einstandspflicht des Klägers; sein Verhalten war nach den Feststellungen freiwillig und zielte erkennbar auf die Leistung für Rechnung der Prostituierten. • Daher steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zu; allfällige Erstattungsansprüche kämen nur den Prostituierten als Steuerschuldnerinnen zu. • Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Klägers zurück; er hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum November 2004 bis November 2010 an das Finanzamt geleisteten Beträge. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen des freiwilligen Düsseldorfer Verfahrens als Vorauszahlungen für die bei dem Kläger tätigen Prostituierten, die Steuerschuldner sind. Maßgeblich ist der Wille des Zahlenden gegenüber der Finanzbehörde; nach den Feststellungen des Finanzgerichts war der Kläger nicht für eigene Steuerschulden tätig geworden und begründete keine vertragliche Einstandspflicht. Daher besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 37 Abs. 2 AO; mögliche Rückforderungsansprüche richten sich allenfalls gegen die tatsächlichen Steuerschuldnerinnen.