Beschluss
V R 51/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt . 2. NV: Selbstlosigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Gründer einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst maßgeblich sein Eigeninteresse am Sammeln und am Besitz von Kunstgegenständen verfolgt . 3. NV: Aus der bloßen Zulassung der Revision durch das FG ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides .
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 V 846/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt . 2. NV: Selbstlosigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Gründer einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst maßgeblich sein Eigeninteresse am Sammeln und am Besitz von Kunstgegenständen verfolgt . 3. NV: Aus der bloßen Zulassung der Revision durch das FG ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 V 846/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Entscheidung des FG, die begehrte AdV bezogen auf den Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 2. Juli 2012 abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen (1. Alternative) oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2. Alternative). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. Januar 2016 V B 87/15, BFHE 252, 187, Rz 13 m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss in BFHE 252, 187, Rz 13, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9, m.w.N., und in BFHE 252, 187, Rz 13, m.w.N.). Auch eine AdV wegen unbilliger Härte setzt u.a. voraus, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Sind derartige Zweifel ausgeschlossen oder fast ausgeschlossen, kommt eine AdV aufgrund der 2. Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160, unter II.1., m.w.N.). b) Gemessen daran hat das FG zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV nicht vorliegen, weil keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheides für 2012 bestehen. aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht nach § 55 Abs. 1 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ‑‑z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke‑‑ verfolgt werden und im Übrigen die weiteren in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung handelt eine Körperschaft selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482). Dabei trägt eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 160). bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, dass das eigennützige bzw. eigenwirtschaftliche Interesse der Stifter im Vordergrund des Handelns der Antragstellerin steht, so dass es an der gebotenen Selbstlosigkeit i.S. von § 55 Abs. 1 AO mangelt. (1) Das FG hat hierzu ausgeführt, dass der Stifter und Vorstand der Antragstellerin Herr A sich unstreitig aufgrund seiner Kunst- und Sammelleidenschaft seit Jahren in diesem Bereich engagiert habe. Sein Eigeninteresse liege im Sammeln und Besitzen von Kunstgegenständen aus der geographischen Mitte Deutschlands. Dieses Interesse habe Herr A mit der Gründung der Stiftung weiterverfolgt. Denn auch nach der Übertragung seiner privat angeschafften Kunstwerke an die Stiftung habe sich für ihn faktisch nichts geändert, weil er nach wie vor den unmittelbaren Besitz an diesen Kunstwerken ‑‑ebenso wie an den von der Antragstellerin in den Streitjahren angeschafften Kunstwerken‑‑ habe. Dies beruhe darauf, dass sich sämtliche Kunstwerke noch bis Juli 2013 in den Wohnräumen von Herrn A befunden hätten. Auch danach seien die Kunstwerke in einer von diesem in der Nähe angemieteten Wohnung gelagert worden. Die Allgemeinheit habe in dieser Zeit kaum einen Nutzen an den Kunstwerken gehabt, da ihnen diese ‑‑abgesehen von wenigen Kunstwerken als Leihgaben bei Kunstausstellungen‑‑ nicht zugänglich gemacht worden seien. Gegen das Vorliegen der Selbstlosigkeit spreche auch, dass durch die in § 7 der Satzung enthaltene Regelung bereits sichergestellt sei, dass die Stiftung und damit auch der unmittelbare Besitz am Stiftungsvermögen für die nächsten zwei Generationen ausschließlich in der Familienhand der Stifter verbleibe. Daran ändere auch der in § 12 der Satzung vorgesehene Anfall des Vermögens der Stiftung bei Auflösung derselben auf andere gemeinnützige Einrichtungen nichts, weil diese Regelung lediglich den in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vorgesehenen Mindestvorgaben für die Anerkennung der Selbstlosigkeit entspreche. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Ausführungen des FG zur fehlenden Selbstlosigkeit bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden. (2) Auch die Tatsache, dass infolge der vom FG zugelassenen Revision unter dem Aktenzeichen V R 51/15 beim BFH ein Revisionsverfahren in dem Rechtsstreit der Hauptsache geführt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus der bloßen Zulassung der Revision ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 69 Rz 161, m.w.N.). (3) Dem stehen auch nicht die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen entgegen. Die nach Darstellung der Antragstellerin gebotene "Bewahrung von Gemeingut von Kunst und Kultur" steht im Einklang mit dem aufgezeigten eigennützigen Interesse der Stifter an der Anschaffung und dem Sammeln der Kunstwerke und vermag Letzteres daher nicht zu entkräften. Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragstellerin, dass die Kunstwerke durch die Stiftung auf Dauer dem Vermögen der Stifter entzogen seien mit der Maßgabe, dass das Stiftungsvermögen zugleich nach § 4 Abs. 2 der Satzung in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten sei; denn dieser Umstand bedeutet angesichts der Lagerung der Kunstwerke im Erdgeschoss des eigenen Wohnhauses bzw. in hierfür später angemieteten Räumlichkeiten nicht, dass die Stifter ihren tatsächlichen Besitz ‑‑und damit auch ihren durch jederzeitigen Zugang möglichen eigennützigen Genuss‑‑ an den früheren und von der Stiftung neu erworbenen Kunstwerken der Sammlung in irgendeiner Form grundsätzlich eingeschränkt hätten. Zwar hat die Antragstellerin mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Ausstellungen die Kunstwerke zum Teil ‑‑und nur zeitweise‑‑ auch der Allgemeinheit zum Kunstgenuss zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet aber gleichfalls nicht, dass die Stifter hierdurch dauerhaft ihre eigennützigen Motive zur Aufrechterhaltung und dem weiteren Ausbau ihrer ‑‑ihnen selbst stets zugänglichen‑‑ Kunstsammlung eingeschränkt oder gar aufgegeben hätten, zumal die an die jeweiligen Künstler zum Teil vergebenen Stipendien nicht nach Maßgabe allgemein zugänglicher Vergabekriterien erfolgten, sondern ‑‑so die unbestrittenen Ausführungen des FG‑‑ auf dem entsprechenden "Gutdünken" der Stifter beruhten. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930) mit dem Ziel der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch vorbereitende Tätigkeiten führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der BFH insoweit geklärt, dass bereits Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten, ausreichen, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen (BFH-Urteil in BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, Rz 16). Dies ändert aber nichts daran, dass im Hinblick auf den steuerbegünstigten Satzungszweck auch die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit i.S. von § 55 Abs. 1 AO erfüllt sein müssen, woran es im Streitfall mangelt. (4) Schließlich kommt auch keine Gewährung der AdV wegen unbilliger Härte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dies selbst nicht geltend gemacht hat, sind im Streitfall Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides für 2012 bei der gebotenen summarischen Betrachtung ganz bzw. fast ausgeschlossen. 2. Das FG hat ferner zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 114 Abs. 1 FGO im Hinblick auf die begehrte vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt. a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839, Rz 12, m.w.N.). b) Im Streitfall ist der Eilantrag aber unbegründet, weil die Antragstellerin schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Urteil in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839, Rz 17, m.w.N.). Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich Genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH-Urteil in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839, Rz 17, m.w.N.). Die Antragstellerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig sei, da bei dessen Ablehnung die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre, weil bei Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit mit existenznotwendigen Spendengeldern nicht mehr zu rechnen sei. Zudem bestehe Existenzgefährdung bei Festsetzung von Schenkungsteuer. Dieses in keiner Weise glaubhaft gemachte und lediglich allgemein gehaltene Vorbringen genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht, zumal das FA in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der eingereichten Gewinnermittlung für das Streitjahr 2012 zu entnehmen sei, dass die satzungsgemäßen Zwecke und die anderen laufenden Ausgaben durchaus eine gewisse Zeit aus dem vorhandenen Geldvermögen finanziert werden könnten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken